Verordnung über die Beurteilung von Richterinnen und Richtern nach dem Hamburgischen Richtergesetz (Hamburgische Richterbeurteilungs-Verordnung) Vom 18. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2026
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2026, 81
Auf Grund von § 3a Absatz 5 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Hamburgisches Richtergesetz vom 4. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 221) wird verordnet:
Beurteilungsgrundsätze
§ 1 Beurteilungsgrundsätze(1) Dienstliche Beurteilungen dienen der Personalentwicklung und bilden die Grundlage für Personalentscheidungen. Sie treffen Aussagen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der zu beurteilenden Richterinnen und Richter.(2) Durch die dienstliche Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung
§ 10 Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung(1) Der Entwurf der dienstlichen Beurteilung sowie etwaige Beurteilungsbeiträge sind der Richterin bzw. dem Richter in Abschrift auszuhändigen oder in sonstiger Weise zu übermitteln und auf Wunsch mit dieser bzw. diesem zu erörtern. Die Richterin bzw. der Richter kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Entwurfs schriftlich oder in Textform eine Stellungnahme abgeben. Die Beurteilung ist der Richterin bzw. dem Richter nach Eingang der Stellungnahme, im Übrigen nach Ablauf der Stellungnahmefrist durch Aushändigung oder sonstige Übermittlung einer Abschrift bekannt zu geben; zusätzlich kann die Beurteilung der Richterin bzw. dem Richter mündlich eröffnet werden. Die dienstliche Beurteilung sowie, sofern die Richterin bzw. der Richter dies wünscht, eine etwaige Stellungnahme der Richterin bzw. des Richters, sind zur Personalakte zu nehmen. Beurteilungsbeiträge sind zwei Jahre nach Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung zu vernichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens.(2) Anlassbeurteilungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 sind abweichend von Absatz 1 Sätze 1 bis 3 der Richterin bzw. dem Richter durch Aushändigung oder sonstige Übermittlung bekannt zu geben und auf Wunsch mit dieser bzw. diesem zu erörtern. Die Richterin bzw. der Richter kann schriftlich oder in Textform eine Stellungnahme abgeben, die auf Wunsch zur Personalakte genommen wird. Die dienstliche Beurteilung ist zur Personalakte zu nehmen.
Schlussbestimmungen
§ 11 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erstellte Beurteilungen bleiben unberührt.(3) Vor Ablauf des nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zu ermittelnden Regelbeurteilungsintervalls erfolgt keine neue Regelbeurteilung.(4) § 2 Absatz 1 gilt nicht für Richterinnen und Richter, die am 1. Januar 2013 bereits drei Jahre oder länger ein Amt der Besoldungsgruppe R2 oder höher innehatten.
Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit
§ 2 Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind regelmäßig alle fünf Jahre dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Hiervon ausgenommen sind Richterinnen und Richter1. der Besoldungsgruppe R 1, die das 50. Lebensjahr vollendet haben; diese erhalten mit Vollendung des 50. Lebensjahres ihre letzte Regelbeurteilung, sofern die vorherige Regelbeurteilung länger als 18 Monate zurückliegt,2. der Besoldungsgruppe R 2 oder höher, nachdem sie eine Regelbeurteilung in ihrem ersten richterlichen Beförderungsamt erhalten haben.Das Beurteilungsintervall nach Satz 1 beginnt erstmalig mit der Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit, im Falle der Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit aus dem Dienst des Bundes oder eines anderen Landes in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg jedoch erst mit der Versetzung. Mit der Übertragung eines Beförderungsamts beginnt ein neues Beurteilungsintervall. Anlassbeurteilungen berühren den Lauf des Beurteilungsintervalls nicht.(2) Ist die Richterin oder der Richter während eines laufenden Regelbeurteilungsintervalls insgesamt länger als 18 Monate nicht im Dienst oder an eine Dienststelle abgeordnet, die kein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist, verlängert sich das Regelbeurteilungsintervall um diesen Zeitraum; bei einer Dienstabwesenheit oder einer Abordnung an eine Dienststelle, die kein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist, kann das Regelbeurteilungsintervall im Einvernehmen mit der oder dem zu Beurteilenden um diesen Zeitraum verlängert werden.(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind ferner dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dies ist der Fall1. bei einer Bewerbung um ein anderes Amt,2. bei einer Versetzung,3. bei Beendigung einer Abordnung an ein anderes Gericht oder eine andere Dienststelle der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn die tatsächliche Abordnungsdauer mindestens zwölf Monate beträgt; dies gilt nicht für Abordnungen unter den hamburgischen Amtsgerichten,4. bei Beendigung desjenigen Zeitraums einer Abordnung, der der Erprobung dient,5. vor einer Abordnung an eine Dienststelle, die kein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist, für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten,6. wenn dienstliche Interessen dies erfordern sowie auf Antrag der Richterin bzw. des Richters, wenn diese bzw. dieser ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung hat.(4) Der Beurteilungszeitraum bei Anlassbeurteilungen1. beträgt bei einer Beurteilung bei einer Bewerbung um ein anderes Amt in der Regel fünf Jahre; erfolgt die Beurteilung durch eine Staatsanwaltschaft oder Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, umfasst der Beurteilungszeitraum ausschließlich den Abordnungszeitraum,2. umfasst bei einer Beurteilung bei Beendigung einer Abordnung ausschließlich den Abordnungszeitraum,3. umfasst bei einer Beurteilung bei Beendigung einer Erprobung ausschließlich den Erprobungszeitraum,4. umfasst bei einer Beurteilung gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummern 2, 5 und 6 den Zeitraum seit der letzten dienstlichen Beurteilung; erfolgt die Beurteilung durch eine Staatsanwaltschaft oder Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, umfasst der Beurteilungszeitraum ausschließlich den Abordnungszeitraum.Eine Neubeurteilung bereits beurteilter Zeiträume ist ausgeschlossen. Erstreckt sich eine Regel- oder Anlassbeurteilung auf bereits beurteilte Zeiträume, ist auf die dienstliche Beurteilung dieses Zeitraums Bezug zu nehmen und diese für den daran anschließenden Zeitraum fortzuentwickeln.
Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft ...
§ 3 Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags(1) Richterinnen und Richter auf Probe sind vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 in den folgenden Fällen dienstlich zu beurteilen:1. nach Ablauf von neun Monaten seit der Ernennung,2. bei einem Wechsel der Dienststelle oder des Dienstpostens (Stationenwechsel),3. nach Ablauf von 18 Monaten seit der Ernennung, sofern bis dahin kein Stationenwechsel erfolgt ist oder in der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung die Erstellung einer weiteren dienstlichen Beurteilung nach Ablauf von 18 Monaten seit der Ernennung empfohlen wurde,4. sechs Monate vor Ablauf der Probezeit nach § 12 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), sofern bis dahin weniger als drei dienstliche Beurteilungen erstellt worden sind oder in der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung die Erstellung einer weiteren dienstlichen Beurteilung sechs Monate vor Ablauf der Probezeit nach § 12 Absatz 2 DRiG empfohlen wurde.Von den in Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 vorgesehenen Beurteilungszeitpunkten kann abgewichen werden, insbesondere wenn dies wegen einer Abkürzung der Probezeit, einer Abwesenheit vom Dienst, einer Abordnung außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg oder des Zeitpunkts eines Stationenwechsels zweckmäßig erscheint. Auf die in Satz 1 Nummer 1 vorgesehene Beurteilung kann verzichtet werden, wenn eine Beurteilung nach Satz 1 Nummer 2 zeitnah erfolgen wird.(2) Bei Richterinnen und Richtern auf Probe, die mit dem Ziel der Versetzung aus dem Dienst eines anderen Landes in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg abgeordnet werden, tritt an die Stelle der Ernennung der Beginn der Abordnung.(3) Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind jeweils nach Ablauf von neun und 18 Monaten nach der Ernennung dienstlich zu beurteilen. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere wenn dies wegen der Dauer des erteilten Auftrags oder aufgrund eines Stationenwechsels sachgerecht ist.(4) Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags werden ferner aus Anlass der Entscheidung über ihre Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit dienstlich beurteilt.
Gewährleistung vergleichbarer Beurteilungen
§ 4 Gewährleistung vergleichbarer BeurteilungenDie Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte stellen die einheitliche Handhabung der Beurteilungskriterien, des Beurteilungssystems und der Beurteilungsmaßstäbe sicher.
Beurteilungszuständigkeit für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit
§ 5 Beurteilungszuständigkeit für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit(1) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richter auf Lebenszeit erfolgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 durch die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten der jeweiligen Stammdienststelle.(2) Bei einer Bewerbung um ein anderes Amt (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1) erfolgt ferner eine dienstliche Beurteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts der Gerichtsbarkeit der Stammdienststelle der Richterin bzw. des Richters (Überbeurteilung), außer wenn das Obergericht zugleich die Stammdienststelle der Richterin bzw. des Richters ist. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.(3) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit, die bei Eintritt eines Beurteilungsanlasses im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 oder 6 mindestens zwölf Monate an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg abgeordnet sind, erfolgt durch die innerhalb der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde für dienstliche Beurteilungen zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften. Bei einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein anderes richterliches Amt der Besoldungsgruppe R ist anstelle einer Potenzialeinschätzung (§ 26 der Beurteilungsverordnung (BeurtVO) vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571) in der jeweils geltenden Fassung) eine Eignungsbeurteilung durch die im Sinne des Absatz 1 zuständige Gerichtspräsidentin bzw. den zuständigen Gerichtspräsidenten, bezogen auf die Anforderungen des angestrebten Amtes, die nach der Skala des § 9 Absatz 1 auf der Grundlage der Beurteilungskriterien des § 8 abzugeben. Der Eignungsbeurteilung ist in der Regel ein Zeitraum von fünf Jahren zu Grunde zu legen. Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Die dienstliche Beurteilung bei Beendigung des Zeitraums einer Abordnung, der der Erprobung dient (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4), erfolgt durch die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten der Gerichtsbarkeit der Abordnungsdienststelle. Abweichend von Satz 1 erfolgen Beurteilungen im Falle einer Abordnung an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die der Erprobung dient, durch die innerhalb der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde für dienstliche Beurteilungen zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften; bei Abordnungen, die der Erprobung für richterliche Beförderungsämter dienen, ist anstelle einer Potenzialeinschätzung (§ 26 BeurtVO) eine Eignungsbeurteilung nach der Skala des § 9 Absatz 1 auf der Grundlage der Beurteilungskriterien des § 8 abzugeben.(5) Die dienstliche Beurteilung bei der Beendigung einer sonstigen Abordnung (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3) erfolgt im Fall der Abordnung an ein anderes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten dieser Gerichtsbarkeit, im Falle der Abordnung an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durch die innerhalb der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde für dienstliche Beurteilungen zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften.(6) Im Falle einer länger als sechs Monate andauernden Abordnung an ein Bundesgericht, ein Bundesministerium oder in den Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts gilt eine dienstliche Beurteilung durch die Abordnungsdienststelle als Anlassbeurteilung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder, im Falle einer Abordnung, die der Erprobung dient, nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4.
Beurteilungszuständigkeit für Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen und Richter ...
§ 6 Beurteilungszuständigkeit für Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags(1) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Richterinnen und Richtern kraft Auftrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 und Absätze 2 bis 4 erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts, an welchem die Richterin bzw. der Richter auf Lebenszeit ernannt werden soll. Abweichend von Satz 1 erfolgt die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern auf Probe, die zu Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten ernannt werden sollen, nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 und Absätze 2 bis 4 durch die für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten jeweils zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften. Bei der letzten dienstlichen Beurteilung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Richterinnen und Richtern auf Probe, die zu Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten ernannt werden sollen, erfolgt die Zweitbeurteilung durch die Leiterin bzw. den Leiter der Staatsanwaltschaft.(2) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Richterinnen und Richtern kraft Auftrags in Fällen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt im Falle ihrer Verwendung bei einem Gericht durch die jeweilige Gerichtspräsidentin oder den jeweiligen Gerichtspräsidenten. Im Falle ihrer Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt die Beurteilung in Fällen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch die für dienstliche Beurteilungen zuständige Person der jeweiligen Dienststelle entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften.(3) Vor der Entscheidung über die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit (§ 3 Absatz 4) erfolgt zusätzlich eine Beurteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Obergerichts (Überbeurteilung).
Beurteilungsgrundlagen
§ 7 Beurteilungsgrundlagen(1) Die dienstliche Beurteilung erfolgt auf einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage. Hierzu kann die Beurteilerin bzw. der Beurteiler Beurteilungsbeiträge Dritter einholen, an Sitzungen teilnehmen, Verfahrensakten einsehen, sonstige Arbeitsergebnisse und statistische Daten verwerten. Die wesentlichen Erkenntnisgrundlagen sind in der dienstlichen Beurteilung zu nennen; Beurteilungsbeiträge sind zu verschriftlichen. Dritte im Sinne von Satz 2 sind die Senatsvorsitzenden, Kammervorsitzenden, Direktorinnen und Direktoren, Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter; bei einer Verwendung in der Gerichtsverwaltung, bei Verwaltungsbehörden oder einer Staatsanwaltschaft sind Dritte im Sinne von Satz 2 die dortigen unmittelbaren Vorgesetzten.(2) Der jeweilige Beurteilungszeitraum ist in der dienstlichen Beurteilung anzugeben.
Beurteilungskriterien
§ 8 Beurteilungskriterien(1) Für alle Richterinnen und Richter sind in dienstlichen Beurteilungen und den zur Vorbereitung eingeholten Beurteilungsbeiträgen die nachfolgenden Beurteilungskriterien zu berücksichtigen, soweit sie für den Tätigkeitsbereich der bzw. des zu Beurteilenden von Bedeutung sind:1. Fachkenntnisse: dazu zählen beispielsweise Kenntnisse im materiellen Recht und im Verfahrensrecht unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen, spezielle Kenntnisse, die im wahrgenommenen Tätigkeitsbereich von Nutzen sind, sowie die Fähigkeit, sich diese Kenntnisse anzueignen,2. Auffassungsgabe sowie Denk- und Urteilsfähigkeit: dazu zählen beispielsweise die Fähigkeit, auch rechtlich und tatsächlich schwierige Sachverhalte zu erfassen, zu durchdenken und zu entscheiden, sowie das Verständnis für soziale, wirtschaftliche und andere Zusammenhänge,3. Verhandlungsführung: dazu zählen beispielsweise die Fähigkeit, Verhandlungen inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten, zu strukturieren und argumentativ zu leiten oder an ihnen gestaltend mitzuwirken, Souveränität und professionelle Distanz im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten sowie Kommunikationsfähigkeit, insbesondere eine verständliche Ausdrucksweise, die Einbindung der Verfahrensbeteiligten, Einfühlungsvermögen in die Situation der übrigen Verhandlungsbeteiligten, ein wertschätzender und gleichzeitig sachorientierter Umgang mit Verfahrensbeteiligten, eine effiziente und sachangemessene Vernehmungstechnik sowie die Qualität und Verständlichkeit der mündlichen Urteilsbegründung,4. Qualität der schriftlichen Entscheidungen sowie von Entscheidungsvorschlägen und Entscheidungsentwürfen: dazu zählen beispielsweise ein rechtssystematisch stringenter und strukturierter Aufbau, die Klarheit der Gedankenführung, das Erfassen des jeweiligen maßgeblichen Tatsachenstoffes, die Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, das Herausarbeiten der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Würdigung sowie ein verständliches, eindeutiges und sachgerechtes Ausdrucksvermögen,5. Verhalten in Beratungen: dazu zählen zusätzlich zu den in Nummer 4 genannten Kriterien beispielsweise ein sicherer, klarer, anschaulicher Vortragsstil, Überzeugungskraft, die Bereitschaft, für den eigenen Standpunkt einzustehen, die Fähigkeit, Argumente anderer in eigene Überlegungen aufzunehmen und sich gegebenenfalls überzeugen zu lassen, wertschätzender Umgang mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers,6. Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit: dazu zählen beispielsweise eine adressatengerechte Ausdrucksfähigkeit, ein angemessener Umgang mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Verhandlung, Einfühlungsvermögen, Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang, Hilfsbereitschaft, Wertschätzung anderer, Selbst- und Fremdkritikfähigkeit, Teamfähigkeit sowie die Fähigkeit, bei divergierenden Auffassungen und Interessenlagen angemessene Lösungen herbeizuführen,7. Arbeitshaltung: dazu zählen beispielsweise Belastbarkeit, Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Entschlusskraft, Eigenmotivation, Flexibilität, die Bereitschaft, sofern möglich, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, Engagement für das Gericht sowie für den Spruchkörper bzw. das Dezernat bzw. die Abteilung sowie Fortbildungsbereitschaft,8. Arbeitsorganisation: dazu zählen beispielsweise die sachgemäße Bewältigung des Arbeitsanfalls, Prioritätensetzung, Zeitmanagement, die Berücksichtigung der gerichtlichen Arbeitsabläufe sowie ein verantwortungsvoller und effizienter Umgang mit eigenen und fremden Ressourcen,9. grundlegende richterliche Fähigkeiten: dazu zählen beispielsweise innere Unabhängigkeit, Selbstreflexion, Aufgeschlossenheit, Ausgeglichenheit im Umgang mit anderen, Judiz, die Identifikation mit der richterlichen Aufgabe sowie Verantwortungsbewusstsein.(2) Beurteilungskriterien, denen bei der Leitung eines Spruchkörpers gesteigerte Bedeutung zukommt, sind:1. die Fähigkeit, die Arbeit eines Spruchkörpers effizient zu organisieren: dazu zählen beispielsweise die Initiierung von Verbesserungen bei Arbeitsabläufen, Prioritätensetzung sowie die Förderung der Zusammenarbeit von Spruchkörper und Servicekräften und des respektvollen gegenseitigen Umgangs,2. die Fähigkeit, souverän, strukturiert und verständlich mündliche Verhandlungen und Beratungen zu leiten,3. die Fähigkeit zur Förderung der Einheitlichkeit, Klarheit und Verlässlichkeit der Rechtsprechung sowie speziell bei obergerichtlichen Spruchkörpern die Fähigkeit zu richtungweisender Rechtsprechung,4. Motivationsgeschick: dazu zählen beispielsweise die Förderung und Unterstützung insbesondere jüngerer Kolleginnen und Kollegen, Vorbildwirkung und Glaubwürdigkeit sowie die Fähigkeit, für ein gutes und produktives Arbeitsklima zu sorgen,5. Integrationskraft: dazu zählen beispielsweise die Fähigkeit, fachliche und im Umgang mit den richterlichen Kolleginnen und Kollegen auftretende Probleme zu erkennen, auf diese zu reagieren und auf sachgerechte Lösungen hinzuwirken, Souveränität, Fairness, Sensibilität sowie Unvoreingenommenheit,6. das Verständnis für gerichtliche Geschäftsabläufe: dazu zählt beispielsweise die Bereitschaft, an spruchkörperübergreifender Optimierung von Geschäftsabläufen mitzuwirken.(3) Im Einvernehmen mit der bzw. dem zu Beurteilenden können zusätzliche Aktivitäten mit Berufsbezug berücksichtigt werden; dazu zählen beispielsweise eine Tätigkeit als Prüferin bzw. Prüfer, die Übernahme von Lehraufträgen, die Leitung von Arbeitsgemeinschaften, dienstliche Projektarbeit, eine Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragter, Mediatorin bzw. Mediator, Güterichterin bzw. Güterichter sowie im Richterrat, Richterwahlausschuss, Präsidium, Präsidialrat, Jugendhilfeausschuss oder in der Öffentlichen Rechtsauskunft.(4) Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern, die ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder dieser gleichgestellte Person gemäß § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 16. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 14 S. 1, 11), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben, darf sich eine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht nachteilig auswirken. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Richterinnen und Richter geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Eine behinderungsbedingt eingeschränkte Verwendungsfähigkeit darf sich nicht nachteilig auswirken.(5) Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Freistellung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken.
Dienstliche Beurteilungen mit abschließendem Gesamturteil
§ 9 Dienstliche Beurteilungen mit abschließendem Gesamturteil(1) Dienstliche Beurteilungen für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1) und bei Beendigung des Zeitraums, der der Erprobung dient (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4) sind mit einer der folgenden abschließenden Eignungsbewertungen (Gesamturteil) zusammenzufassen:„hervorragend geeignet“,„sehr gut geeignet“,„gut geeignet“,„geeignet“,„nicht geeignet“.(2) Dienstliche Beurteilungen für die Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags aus Anlass der Entscheidung über ihre Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit (§ 3 Absatz 4) sind mit einem der folgenden abschließenden Gesamturteile zusammenzufassen:„geeignet“,„nicht geeignet“.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.