Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg (RHG) Vom 2. September 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 02.09.1996
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1996, 219
§ 3Mitglieder des Rechnungshofs können nur in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt sein.
§ 7(1) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs betrifft, sind die Richterdienstgerichte zuständig. (2) 1Die nichtständigen Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Richterdienstgerichte sollen Mitglieder des Rechnungshofs sein. 2Sie werden vom Senat auf drei Jahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste bestimmt, die der Rechnungshof aufstellt. (3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 mit der Änderung vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 Seite 169, 1994 Seiten 75, 78) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4(1) Zum Mitglied des Rechnungshofs darf nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.(2) 1Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt oder für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder Technische Dienste haben. 2Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 12(1) 1Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag. 4Sie bzw. er kann entscheiden, die Sitzung auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen.(2) 1Für Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die Geschäftsordnung eine vereinfachte Beschlussfassung zulassen. 2Es müssen hierbei jedoch stets die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und das zuständige Mitglied zusammenwirken. 3Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Entscheidung des Rechnungshofs nach Absatz 1 herbeigeführt werden.(3) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.Ausgefertigt Hamburg, den 2. September 1996.Der Senat
§ 8(1) Die Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofs haben sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechnungshofs nicht gefährdet wird.(2) 1Die Tätigkeit als Mitglied, Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist nicht mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und den gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes vereinbar. 2§ 18 Absatz 1 und § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.(3) 1Die Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer dürfen nicht einer Bezirksversammlung einschließlich ihrer Ausschüsse oder einem anderen Ausschuss der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg angehören. 2Dies gilt auch für Organe und andere Ausschüsse der vom Rechnungshof zu prüfenden juristischen Personen sowie der privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.(4) 1Eine Nebentätigkeit im Sinne der §§ 70 und 72 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Mitglieder des Rechnungshofs nur mit vorheriger Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Bürgerschaft übernehmen.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1(1) 1Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. 2Er ist unabhängig, dem Senat gegenüber selbständig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz übertragen werden.
§ 10(1) 1Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Rechnungshof nach außen. 2Sie bzw. er leitet den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofs. 3Sie bzw. er übt die Dienstaufsicht aus. (2) 1Die Präsidentin bzw. der Präsident verteilt die Geschäfte im Einvernehmen mit dem Kollegium. 2Die Prüferinnen, Prüfer und sonstigen Bediensteten verteilt sie bzw. er nach Anhörung des Kollegiums.
§ 111Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie ist dem Senat und der Bürgerschaft mitzuteilen.
§ 2(1) 1Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 2Sie bilden das Kollegium.(2) Der Rechnungshof wird mit der erforderlichen Zahl von Prüferinnen, Prüfern und sonstigen Bediensteten ausgestattet.
§ 51Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs kann dem Senat für dessen Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums Vorschläge machen. 2Zu anderen Vorschlägen ist die Präsidentin bzw. der Präsident zu hören.
§ 61Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamtinnen und Beamte. 2Auf ihre Rechtsstellung sind die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Abordnung, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und Mitgliedschaft in einer Regierung entsprechend anzuwenden.
§ 91Ein Mitglied des Rechnungshofs oder eine Prüferin bzw. ein Prüfer darf nicht tätig werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Über die Ausschließung entscheidet der Rechnungshof nach Anhörung der Betroffenen bzw. des Betroffenen; ein betroffenes Mitglied wirkt bei der Entscheidung nicht mit.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.