Gesetz über die räumliche Gliederung der Freien und Hansestadt Hamburg (RäumGlG) Vom 6. Juli 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 06.07.2006
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2006, 397
Anlage Bezirk Stadtteil Hamburg-Mitte Hamburg-Altstadt Neustadt St. Pauli St. Georg Hammerbrook Borgfelde Hamm Horn Billstedt Billbrook Rothenburgsort Veddel Kleiner Grasbrook Steinwerder Waltershof Finkenwerder Neuwerk Wilhelmsburg HafenCity Altona Altona-Altstadt Altona-Nord Ottensen Bahrenfeld Groß Flottbek Othmarschen Lurup Osdorf Nienstedten Blankenese Iserbrook Sülldorf Rissen Sternschanze Eimsbüttel Eimsbüttel Rotherbaum Harvestehude Hoheluft-West Lokstedt Niendorf Schnelsen Eidelstedt Stellingen Hamburg-Nord Hoheluft-Ost Eppendorf Groß Borstel Alsterdorf Winterhude Uhlenhorst Hohenfelde Barmbek-Nord Barmbek-Süd Dulsberg Ohlsdorf Fuhlsbüttel Langenhorn Wandsbek Eilbek Wandsbek Marienthal Jenfeld Tonndorf Farmsen-Berne Bramfeld Steilshoop Wellingsbüttel Sasel Poppenbüttel Hummelsbüttel Lemsahl-Mellingstedt Duvenstedt Wohldorf-Ohlstedt Bergstedt Volksdorf Rahlstedt Bergedorf Lohbrügge Bergedorf Curslack Altengamme Neuengamme Kirchwerder Ochsenwerder Reitbrook Allermöhe Billwerder Moorfleet Tatenberg Spadenland Neuallermöhe Harburg Harburg Neuland Gut Moor Wilstorf Rönneburg Langenbek Sinstorf Marmstorf Eißendorf Heimfeld Altenwerder Moorburg Hausbruch Neugraben-Fischbek Francop Neuenfelde Cranz
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Bezirke
§ 1 BezirkeDie Freie und Hansestadt Hamburg ist in Bezirke eingeteilt, die sich aus § 1 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
Stadtteile
§ 2 StadtteileDie Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg werden in Stadtteile gegliedert. Die Zugehörigkeit der Stadtteile zu den Bezirken ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Ortsteile
§ 3 OrtsteileDie Stadtteile der Freien und Hansestadt Hamburg werden in Ortsteile gegliedert. Die Zuordnung und die Grenzen der Ortsteile werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. Die Festlegung durch Rechtsverordnung darf nur erfolgen, wenn die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen zugestimmt haben. Stimmen sie nicht oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfs zu, entscheidet die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats über die Zuordnung und die Grenzen der betroffenen Ortsteile durch Gesetz.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 3 Satz 2 tritt nur insoweit in Kraft, als sie erforderlich ist, um auf ihrer Grundlage eine Rechtsverordnung zur Bestimmung der Grenzen der Ortsteile in den Stadtteilen Wilhelmsburg, Sternschanze und HafenCity zu schaffen. Im Übrigen tritt § 3 Satz 2 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die auf die Verkündung folgende Wahl zu den Bezirksversammlungen folgt. Soweit Grenzen durch eine Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 noch nicht bestimmt sind, gelten die Grenzen gemäß der Anordnung über die Einteilung des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. September 1965 (Amtl. Anz. S. 999, 1025), zuletzt geändert am 10. Juli 1985 (Amtl. Anz. S. 1409). (2) Soweit die räumliche Gliederung für die Zusammensetzung und die örtliche Zuständigkeit der Bezirksversammlungen sowie für die Zusammensetzung der Hamburgischen Bürgerschaft von Bedeutung ist, ist dieses Gesetz erstmals auf die auf das Inkrafttreten folgende Wahl zu den Bezirksversammlungen beziehungsweise auf die auf das Inkrafttreten folgende Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft anzuwenden. (3) Im Übrigen ist dieses Gesetz erst ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf die auf das Inkrafttreten folgenden Wahl zu den Bezirksversammlungen folgt. Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 2006. Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.