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title: "RelGemAustrG HA — Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts Vom 5. März 1962"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/relgemaustrgha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-RelGemAustrGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:43:11+00:00"
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# RelGemAustrG HA — Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts Vom 5. März 1962

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 05.03.1962
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1962, 65


### § 3

§ 31Die Erklärung nach § 1 ist mündlich oder schriftlich abzugeben. 2Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. 3Ehegatten, Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können sich in derselben Urkunde erklären.

### § 1

§ 11Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber der hierfür zuständigen Behörde zu erklären. 2Die Erklärung kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden. 3Die zuständige Behörde darf Zusätze weder in die Austrittserklärung noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen.

### § 4

§ 4(1) Austrittswillige, die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, können die Austrittserklärung bei der zuständigen Behörde nach § 1 abgeben, wenn es ihnen nicht möglich ist, den Austritt nach dem Recht ihres jetzigen Wohnsitzes wirksam zu erklären.(2) Die zuständige Behörde hat die Religionsgesellschaft, der der Austretende angehört hat, und die zuständige Meldebehörde von der Abgabe der Erklärung unverzüglich zu benachrichtigen; sie hat ferner dem Austretenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.(3) Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift oder dem Eingang einer schriftlichen Erklärung wirksam.

### Eingangsformel RelGemAustrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### § 2

§ 21Die Erklärung nach § 1 kann von dem Austretenden abgegeben werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. 2Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. 3Eine Vertretung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.

### § 5

§ 51Der Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung der Austretenden von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. 2Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Hamburgische Kirchensteuergesetz.

### § 6

§ 6(1) Die Verordnung über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 29. Januar 1942 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 222-t) wird aufgehoben.(2) Für die Erklärungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

### § 7

§ 7Dies Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 1962. Der Senat

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— Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts Vom 5. März 1962
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-RelGemAustrGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
