ReiherstSchV HA · Hamburg

Verordnung zum Schutz der Grünfläche Reiherstiegknie Vom 26. Juli 2011

Ausfertigungsdatum:
26.07.2011
Fundstelle:
HmbGVBl. 2011, 376
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ReiherstSchV

Anlage

Eingangsformel ReiherstSchV

Auf Grund von § 7 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), wird verordnet.

§ 1

Allgemeine Nutzung, Verbote

§ 1 Allgemeine Nutzung, Verbote(1) Die Grünfläche Reiherstiegknie darf von der Allgemeinheit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 öffentlich genutzt werden, sofern und solange die Fläche nicht zu Veranstaltungen, beispielsweise kultureller Art, genutzt wird. (2) Die genaue Grenze der Grünfläche nach Absatz 1 beidseits der Straße Reiherstieg-Hauptdeich ist in der anliegenden Karte schraffiert dargestellt. Die Rasenflächen dürfen zum Liegen oder Spielen benutzt werden. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr; auf die Belange anderer ist jeweils Rücksicht zu nehmen. (3) Es ist verboten, 1. Bänke, Schilder, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu entfernen,2. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder andere Anlagen zu verändern, insbesondere aufzugraben oder sonst zu beschädigen,3. Hunde frei laufen zu lassen,4. die Fläche - ausgenommen im Rahmen einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 - mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge oder Anhänger dort abzustellen,5. die Fläche durch Abfall oder sonst zu verunreinigen,6. außerhalb besonders gekennzeichneter Stellen Feuer zu machen oder zu zelten,7. Waren oder Dienste anzubieten oder Werbung irgendeiner Art zu betreiben,8. Schusswaffen, Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu gebrauchen.

§ 2

Besondere Nutzung

§ 2 Besondere Nutzung(1) Die Nutzung der Grünfläche Reiherstiegknie zu besonderen Veranstaltungen bedarf der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis oder auf eine erneute Erlaubnis besteht nicht. (2) Die Erlaubnis kann insbesondere für solche Veranstaltungen versagt werden, die 1. eine allgemeine Nutzung der Grünfläche für unverhältnismäßige Dauer ausschließen,2. die Gesundheit der Menschen im angrenzenden Wohngebiet durch Lärm oder Verkehr oder dergleichen beeinträchtigen,3. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören, oder die für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bevorstehende Gefahren beinhalten.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Verbot nach § 1 Absatz 3 verstößt.

§ 4

§ 4Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.