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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Absatz 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 6. März 2007

Ausfertigungsdatum:
06.03.2007
Fundstelle:
HmbGVBl. 2007, 88
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 30. November 2006 in Brüssel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Absatz 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 13 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. *Ausgefertigt Hamburg, den 6. März 2007.Der Senat

Eingangsformel RegPortalNWStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Gegenstand und Ziele des Registerportals

§ 1 Gegenstand und Ziele des RegisterportalsDurch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden: 1. Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder. 2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen. 3. Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden. 4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung. 5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3)zur Verfügung. 6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4)und dem statistischen Unternehmensregister5), über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

§ 10

Vereinsregister

§ 10 VereinsregisterSoweit die Freie und Hansestadt Hamburg das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

§ 11

Kosten

§ 11 KostenDie Freie und Hansestadt Hamburg erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.

§ 12

Betrieb des Registerportals

§ 12 Betrieb des RegisterportalsDie Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.

§ 13

Inkrafttreten und Kündigung

§ 13 Inkrafttreten und Kündigung(1) Der Staatsvertrag tritt mit Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft*. Das Inkrafttreten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt. (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig. Brüssel, den 30. November 2006 Brüssel, den 30. November 2006 Die Justizministerin Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg des Landes Nordrhein-Westfalen Präses der Justizbehörde gez. Ministerin Müller-Piepenkötter gez. Senator Lüdemann

§ 2

Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

§ 2 Bestimmung des elektronischen AuskunftssystemsDie Freie und Hansestadt Hamburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 HGB im Sinne von 6), über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Hamburg (Registergericht) der Freien und Hansestadt Hamburg abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB7), über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt. (2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. (3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

§ 4

Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

§ 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des LandesDie Freie und Hansestadt Hamburg überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

§ 5

Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 6

Protokollierung der Abrufe

§ 6 Protokollierung der Abrufe(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden der Freien und Hansestadt Hamburg in elektronischer Form bereitgestellt.8)(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.

§ 7

Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

§ 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8

Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet. (2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

§ 9

Auskehrung der Einnahmen

§ 9 Auskehrung der EinnahmenDer Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Freie und Hansestadt Hamburg überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.