RealStHFestG HA 2014 · Hamburg

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014 Vom 28. Mai 2014

Ausfertigungsdatum:
28.05.2014
Fundstelle:
HmbGVBl. 2014, 193
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RealStHFestG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Gewerbesteuerhebesatz 2014

§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2014Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2014 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.

§ 2

Grundsteuerhebesätze 2014

§ 2 Grundsteuerhebesätze 2014Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2014. Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.