Gesetz über die Festsetzung der Hebesatze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2006 Vom 3. Mai 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 03.05.2006
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2006, 209
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Gewerbesteuerhebesatz 2006
§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2006Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2006 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.
Grundsteuerhebesätze 2004
§ 2 Grundsteuerhebesätze 2004Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für das Kalenderjahr 2006 wie folgt festgesetzt: 1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 3. Mai 2006.Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.