RealStHFestG HA 2004 · Hamburg

Gesetz über die Festsetzung der Hebesatze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2004 Vom 23. Juni 2004

Ausfertigungsdatum:
23.06.2004
Fundstelle:
HmbGVBl. 2004, 272
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RealStHFestG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Gewerbesteuerhebesatz 2004

§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2004Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2004 wird auf 470 vom Hundert (v. H.) festgesetzt.

§ 2

Grundsteuerhebesätze 2004

§ 2 Grundsteuerhebesätze 2004Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für das Kalenderjahr 2004 wie folgt festgesetzt: 1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 v. H.,2. für die Grundstücke auf 520 v. H.

§ 3

Schlussbestimmung

§ 3 SchlussbestimmungDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 23. Juni 2004.Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.