Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 1. März 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.2005
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2005, 40
Anlagen
Artikel 1Dem vom 8. bis zum 15. Oktober 2004 unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.*Ausgefertigt Hamburg, den 1. März 2005. Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 8 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 9 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.