RdFunkÄndStVtr19G HA · Hamburg

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 22. Juni 2016

Ausfertigungsdatum:
22.06.2016
Fundstelle:
HmbGVBl. 2016, 248
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 3. und 7. Dezember 2015 unterzeichneten Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Juni 2016. Der Senat

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr19G

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.