RdFunkÄndStVtr17G HA · Hamburg

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 15. Dezember 2015

Ausfertigungsdatum:
15.12.2015
Fundstelle:
HmbGVBl. 2015, 334
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel

Artikel 4Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Musik“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe ff des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (HmbGVBl. S. 427, 438), zuletzt geändert am 18. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 335), wird von der „Interessengemeinschaft Hamburger Musikwirtschaft e.V.“ in den Fernsehrat des ZDF entsandt. Die Benennung der in Satz 1 genannten entsendenden Stelle soll spätestens nach Ablauf von zwei Amtsperioden des Fernsehrates überprüft werden. Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015. Der Senat

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr17G

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.