RdFunkÄndStVtr15G HA · Hamburg

Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 15. Februar 2011

Ausfertigungsdatum:
15.02.2011
Fundstelle:
HmbGVBl. 2011, 63
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt1).

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben*).Ausgefertigt Hamburg, den 15. Februar 2011. Der Senat

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr15G

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.