RdFunkÄndStVtr13G HA · Hamburg

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 2. März 2010

Ausfertigungsdatum:
02.03.2010
Fundstelle:
HmbGVBl. 2010, 239
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem vom 30. Oktober bis 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel

Artikel 4(Änderungsanweisung)

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr13G

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft*). Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.