RdFunkÄndStVtr12G HA · Hamburg

Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Mai 2009

Ausfertigungsdatum:
20.05.2009
Fundstelle:
HmbGVBl. 2009, 131
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.*)Ausgefertigt Hamburg, den 20. Mai 2009. Der Senat

Artikel

Artikel 4Die Beschreibung der Telemedienangebote nach Artikel 1 Nummer 12 (§ 11 f Absatz 7 Satz 2) und Artikel 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 des Staatsvertrages ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung nach Satz 1 kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote bei der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde eingesehen und im elektronischen Portal der federführenden Rundfunkanstalt dauerhaft abgerufen werden kann; darauf ist im Amtlichen Anzeiger hinzuweisen.Ausgefertigt Hamburg, den 20. Mai 2009. Der Senat

Anlagen

Anlagen (zu § 11b, 11c und 11d des Rundfunkstaatsvertrages)

Artikel

Artikel 1Dem am 18. Dezember 2008 unterzeichneten Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr12G

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 6 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote nach § 11c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*)(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.