Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 22. Juli 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.2008
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2008, 258
Artikel 1Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Juli 2008. Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Die laufende Amtsperiode der KJM endet zum 31. März 2012.(2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio- Staatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.