RAVersZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgungswerke der Rechtsanwältinnen, Rechtanwälte und Notare Vom 6. Juli 2001

Ausfertigungsdatum:
06.07.2001
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2001, 2458
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgungswerke der Rechtsanwältinnen, ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 81 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2100)

I RAVersZustAnO HA

I

Zuständige Behörde im Sinne

1.

der §§ 11 und 12 des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 77) und

2.

der §§ 2 und 7 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. November 2000 (HmbGVBl. S. 349)

ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Juni 2001 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 18. Juni 1991 (Amtl. Anz. S. 1317) aufgehoben.

Hamburg, den 6. Juli 2001

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.