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title: "RAPrAmtVbg HA — Vereinbarung der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-RAPrAmtVbgHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:41:27+00:00"
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# RAPrAmtVbg HA — Vereinbarung der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft*

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 21.06.1995
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1995, 354


### Anlage RAPrAmtVbg

Anlage A. Feste Kosten je Antragsteller: 1. Zulassungsverfahren zur Prüfung/Wiederholungsprüfung (pauschal) ... 250,- DM 2. Prüfungsverfahren allgemein (pauschal) ... 250,- DM 3. Korrektur von 2 Klausuren durch zwei Korrektoren ... 132,20 DM B. Variable Kosten je Antragsteller: (bei mehr als einem Prüfungsteilnehmer wird der angegebene Betrag anteilig erhoben) 1. Ausgabe von zwei Klausuraufgaben und einem Kurzvortrag (z.B. bei 5 Prüfungsteilnehmern: 1 180,65 DM : 5 = 236,13 DM) ... 1 180,65 DM 2. Mündliche Prüfung, Vorsitzender und drei Beisitzer (z. B. bei 5 Prüfungsteilnehmern: 1 007,- DM : 5 = 201,40 DM) ... 1 007,- DM C. Kosten je nach Anfall: 1. Flug/Übernachtung der Prüfer aus anderen Vertragsländern 2. Prozesskosten 3. Erforderliche gesonderte Klausuraufsicht (39,35 DM) 4. Honorar für die Nachkorrektur einer Klausur durch zwei Korrektoren (66,10 DM)

### Eingangsformel RAPrAmtVbg

Die Länder Berlin Brandenburg Freie Hansestadt Bremen Freie und Hansestadt Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein schließen folgende Vereinbarung:

### § 1

§ 11Das Justizprüfungsamt Berlin ist das Gemeinsame Prüfungsamt im Bereich der vertragschließenden Länder. 2Es nimmt die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ab.

### § 2

§ 2(1) 1Die Länder beteiligen sich an den Prüfungen durch Benennung von Prüfern. 2Das Vorschlagsrecht hat jede Landesjustizverwaltung sowie jede Rechtsanwaltskammer. 3Zu den Vorschlägen der Rechtsanwaltskammer ist jeweils die örtlich zuständige Landesjustizverwaltung anzuhören. 4Die Bestellung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin.(2) 1Die Länder erstatten dem Land Berlin die durch die Abnahme der Eignungsprüfung entstehenden Personal- und Sachkosten gemäß der Anlage. 2Die Hälfte dieser Kosten tragen die vertragschließenden Länder zu gleichen Anteilen, die andere Hälfte nur die alten Bundesländer in demselben Verhältnis. 3Diese Kostenverteilung gilt bis zum 31. Dezember 1994; spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 1994 werden die Länder über die künftige Kostenverteilung verhandeln.(3) 1Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind drei Monate nach Kostenmitteilung fällig. 2Auf der Grundlage des Rechnungsabschlusses erfolgen im jeweils folgenden Haushaltsjahr drei Abschlagszahlungen.(4) Maßgebend für die Festsetzung und Prüfung der Kosten sind die im Land Berlin geltenden Vorschriften.

### § 3

§ 3(1) 1Diese Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2Sie kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.(2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit der Übereinkunft unter den übrigen Ländern nicht berührt.

### § 4

§ 4(1) 1Andere Bundesländer können dieser Vereinbarung beitreten. 2Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Vertragsurkunde bei der Senatskanzlei des Landes Berlin. 3Für das beitretende Bundesland treten die Vorschriften dieser Übereinkunft am Tage nach der Hinterlegung in Kraft.(2) Das beitretende Bundesland nimmt am Kostenausgleich ab Beitritt teil.

### § 5

§ 51Diese Vereinbarung tritt zwischen den vertragschließenden Ländern, die bis zum 31. Dezember 1991 ihre Vertragsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt haben, am 1. Januar 1992 in Kraft. 2Für jedes vertragschließende Land, dessen Vertragsurkunde nach dem 31. Dezember 1991 hinterlegt wird, wird die Übereinkunft an dem Tag wirksam, der der Hinterlegung der Vertragsurkunde folgt.Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg den 21. Juni 1995gez. Klaus Hardrath

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— Vereinbarung der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-RAPrAmtVbgHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
