Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Vom 4. April 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 04.04.2000
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2000, 74
Auf Grund von § 224 a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt III 303-8), zuletzt geändert am 9. März 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 182), und § 41 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 182) wird verordnet:
§ 1Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, ausgenommen Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils und nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils, sowie nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland werden auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer übertragen.
§ 2Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 9. Februar 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45) wird aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.