Gesetz zum Ausgleich von Schäden, die durch politische, weltanschauliche, religiöse oder rassistische Verfolgung entstanden sind (Allgemeines Wiedergutmachungsgesetz) Vom 8. April 19531)
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.1953
- Fundstelle:
- HmbBL I 25-e,
§ 22(1) Personen, die für den Fall der Arbeitsunfähigkeit oder des Alters einen nicht auf einem öffentlichen Dienstverhältnis beruhenden Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente hatten, erhalten, wenn die Erfüllung des Anspruches durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist, vom 1. April 1953 an von der Freien und Hansestadt Hamburg eine Rente, wie sie sich ohne das Dazwischentreten der Verfolgungsmaßnahmen ergeben haben würde. (2) 1Die hiernach zu gewährende Rente darf eine auf Grund des Gesetzes über Sonderhilfsrenten in der jeweils gültigen Fassung zu gewährende Vollrente nicht übersteigen. 2Anderweitiges Einkommen ist anzurechnen, soweit es zusammen mit der nach Absatz 1 zu gewährenden Rente den Betrag von 400,- DM monatlich übersteigt. (3) Der § 4 und der § 5 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. (4) 1Die Regelung der Absätze 1 und 2 gilt entsprechend für die Ehegatten und die Kinder eines Berechtigten, es sei denn, dass sie selbst nach § 4 als nicht wiedergutmachungsberechtigt anzusehen sind. 2Anderweitiges Einkommen ist anzurechnen, soweit es zusammen mit der nach Satz 1 zu gewährenden Rente den Betrag von 290,- DM bei Witwen, 150,- DM bei Waisen monatlich übersteigt.
§ 4(1) Der Anspruch auf Anerkennung und Wiedergutmachung durch die Freie und Hansestadt Hamburg ist ausgeschlossen, wenn öffentliche Wiedergutmachungsleistungen an den Geschädigten deren Sinn widersprechen würden. (2) Das gilt insbesondere für Geschädigte, die a) Mitglieder oder Mitgliedschaftsanwärter der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder sonst der nationalsozialistischen Herrschaft Vorschub geleistet haben,b) schuldhaft dazu beigetragen haben, dass andere aus den in § 3 genannten Gründen verfolgt worden sind,c) wegen besonders häufiger oder besonders schwer wiegender krimineller Bestrafungen auch unter Berücksichtigung des Umfanges der politischen Verfolgung und Benachteiligung öffentlicher Wiedergutmachungsleistungen nicht würdig erscheinen.
§ 6(2) Hat eine nach den § 3 und § 4 als verfolgt anzusehende Person durch Verfolgung ihr Leben eingebüßt, so werden nach Maßgabe der § 4 und § 5 Absatz 2 folgende Hinterbliebenen als durch die politische Verfolgung geschädigt auch dann anerkannt, wenn die Verfolgung sich nicht gegen sie richtete:a) die Witwe, die Kinder und die Eltern des Verstorbenen.b) (aufgehoben)c) (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.