Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz (AO-PTA) Vom 30. März 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.1999
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1999, 63
Wiederholung
§ 6a Wiederholung1Schülerinnen und Schüler, die nach dem ersten Schuljahr die Voraussetzung für eine Versetzung nach § 6 nicht erfüllen oder die nach dem zweiten Schuljahr die Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 PTA-APrV nicht erfüllen, dürfen das vorangegangene Schuljahr jeweils einmal wiederholen, insoweit gilt § 11 Absätze 3 und 4 PTAG. 2Davon unberührt bleibt die Entscheidung über eine Verlängerung der Ausbildung bei nicht bestandenem ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 7 Absatz 5 PTA-APrV. 3§ 19 APO-AT findet keine Anwendung.
Anlage Bildungsgangstundentafel Fächer Unterrichtsstunden Arzneimittelkunde 460 Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka 120 Chemie 160 Galenik 240 Chemisch-pharmazeutische Übungen 320 Galenische Übungen 520 Übungen zur Drogenkunde 80 Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde 60 Medizinproduktekunde 60 Pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde 120 Apothekenpraxis 340 Berufliche Kommunikation 120 Summe 2600 Anmerkungen: 1. Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden anzubieten.2. Die Berechnung der Unterrichtsstunden entspricht den Vorgaben der Anlage 1 Teil A PTA-APrV. Dabei sind die in dieser Verordnung nicht aufgeführten Fächer der Anlage 1 Teil A PTA-APrV in den Unterricht folgender oben genannter Fächer integriert:- Nummer 8 „Fachbezogene Mathematik“ ist in „Chemisch-pharmazeutische Übungen“ und in „Galenische Übungen“ integriert,- Nummer 12 „Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien“ ist in „Arzneimittelkunde“ und „Berufliche Kommunikation“ integriert,- Nummer 13 „Ernährungskunde und Diätetik“ ist in „Arzneimittelkunde“ integriert,- Nummer 14 „Körperpflegekunde“ ist in „Galenik“ integriert,- Nummer 16 „Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule“ ist in „Apothekenpraxis“, in „Berufliche Kommunikation“ und in „Galenik“ integriert. 3. Inhalte aus dem fachrichtungsübergreifenden Unterricht in „Wirtschaft und Gesellschaft“ und „Sprache und Kommunikation“ sind in die Fächer „Apothekenpraxis“ und „Berufliche Kommunikation“ integriert. „Fachenglisch“ und „Gesundheitsförderung“ sind in das Fach „Berufliche Kommunikation“ integriert und werden gesondert auf den Zeugnissen ausgewiesen.4. In „Berufliche Kommunikation“ ist eine individuell differenzierende „freie Lernzeit“ mit 40 Stunden integriert.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt in Verbindung mit1. dem PTA-Berufsgesetz (PTAG) vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174, 1179),2. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert am 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 S. 1, 18),3. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637),in der jeweils geltenden Fassung für den schulischen Teil der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin und zum pharmazeutisch-technischen Assistenten an der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz.
Ziel und Struktur der Ausbildung
§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung(1) Die schulische Ausbildung dient der Vorbereitung auf den ersten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 PTAG und § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 PTA-APrV.(2) 1Die schulische Ausbildung dauert gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 PTAG und § 1 Absatz 1 Nummer 1 PTA-APrV zwei Jahre; sie kann gemäß § 11 Absatz 2 PTAG auch in Teilzeitform absolviert werden und soll dann höchstens fünf Jahre dauern. 2Die schulische Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr und endet mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Prüfungsabschnittes nach § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 PTA-APrV oder dem endgültigen Nichtbestehen nach weiterer Teilnahme an der schulischen Ausbildung gemäß § 7 Absatz 5 PTA-APrV.(3) 1Überschreitet eine Schülerin oder ein Schüler die in § 13 Absatz 1 PTAG genannten Fehlzeiten, wird die Ausbildung entsprechend verlängert. 2Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann die Zeugniskonferenz auf Antrag der Schülerin beziehungsweise des Schülers nach § 13 Absatz 2 PTAG entscheiden, dass weitere Fehlzeiten auf die Ausbildung angerechnet werden und somit auf eine Verlängerung der Ausbildung verzichtet wird. 3Diese Anrechnung setzt voraus, dass alle Fehlzeiten entschuldigt sind und die bisherigen Leistungen der Schülerin beziehungsweise des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme an dem ersten Prüfungsabschnitt erwarten lassen.
Zulassung zur Ausbildung
§ 3 Zulassung zur Ausbildung1Zur Ausbildung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 10 PTAG erfüllt. 2§ 2 Absatz 2 und § 4 APO-AT finden Anwendung.
Inhalt der Ausbildung
§ 4 Inhalt der Ausbildung1Die in der Anlage beigefügte Bildungsgangstundentafel weist die zu belegenden Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden aus, die auf die Fächer entfallen. 2Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
Probehalbjahr
§ 5 Probehalbjahr1Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. 2§ 5 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass die Durchschnittsnote aus den Zeugnisnoten aller Fächer ohne das Fach Berufliche Kommunikation gebildet wird.
Versetzung
§ 6 Versetzung(1) 1Der Übergang vom ersten Schuljahr in das zweite Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. 2Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. 3Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. 4Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich gemäß der Absätze 2 und 3 hat oder wenn ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleiben.(2) 1Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. 2Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.(3) Mangelhafte Leistungen in zwei der Fächer Apothekenpraxis, Arzneimittelkunde, Chemisch-pharmazeutische Übungen, Galenik und Galenische Übungen sowie mangelhafte Leistungen in drei Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach werden nicht ausgeglichen.(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des Bildungsgangs erreichen wird.(5) § 18 APO-AT findet Anwendung.
Schulisches Abschlusszeugnis
§ 7 Schulisches Abschlusszeugnis1Am Ende des zweiten Schuljahres der Ausbildung wird ein schulisches Abschlusszeugnis gemäß § 1 Absatz 2 Satz 5 PTA-APrV erteilt, wenn die während der gesamten Dauer der Ausbildung erbrachten Leistungen in den in der Anlage genannten Fächern mindestens mit der Note „ausreichend“ oder höchstens in einem Fach mit der Note „mangelhaft“ und in keinem Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden. 2Das schulische Abschlusszeugnis bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schulischen Ausbildung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 PTA-APrV. 3Das Abschlusszeugnis trägt das Datum des letzten Prüfungstages des ersten Prüfungsabschnittes.
Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft. 2Sie gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 1998/99 in die Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz eingetreten sind oder das erste Schuljahr der Ausbildung wiederholen. 3Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz vom 8. Mai 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Auf Grund von § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.