PsychThVWNDStVtrG HA · Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Vom 28. Dezember 2004

Ausfertigungsdatum:
28.12.2004
Fundstelle:
HmbGVBl. 2004, 501
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 23. November 2004 in Agathenburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.1)Ausgefertigt Hamburg, den 28. Dezember 2004.Der Senat

Eingangsformel PsychThVWNDStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel

Artikel 1Alle Mitglieder der Hamburgischen Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg) sind Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk), soweit nicht eine Befreiung nach Maßgabe der Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks erfolgt.

Artikel

Artikel 2(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen Organe.(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel

Artikel 3Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

Artikel

Artikel 4Das Versorgungswerk kann von der Psychotherapeutenkammer Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel

Artikel 5(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.(2) Das Versorgungswerk leitet der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Artikel

Artikel 6Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner herzustellen.

Artikel

Artikel 7Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.

Artikel

Artikel 8(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen. (2) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.(3) 1Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. 6Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.(4) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 2Zuvor ist das Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.

Artikel

Artikel 9(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.1)(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger (Teil 2 des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben. Agathenburg, den 23. November 2004 Agathenburg, den 23. November 2004 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gez. Jörg Dräger, Ph.D. gez. Walter Hirche

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.