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title: "PrüfJStEx1VergV HA — Verordnung über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung) Vom 12. April 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/pruefjstex1vergvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PrüfJStEx1VergVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:41:05+00:00"
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# PrüfJStEx1VergV HA — Verordnung über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung) Vom 12. April 2023

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 12.04.2023
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2023, 163


### § 1

§ 1Für die Mitwirkung an den Prüfungen in der ersten juristischen Staatsprüfung erhalten Prüferinnen und Prüfer folgende Vergütung:1. Korrektur einer Aufsichtsarbeit: 1.1 Erstgutachten 22 Euro, 1.2 Zweitgutachten 22 Euro, 1.3 Stellungnahme in Widerspruchsverfahren 22 Euro.2. Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung: 2.1 als beisitzende Person, je Prüfling 28 Euro, 2.2 als vorsitzende Person, je Prüfling 46 Euro, 2.3 Kinderbetreuungspauschale, je Prüfung 2.3.1 für das erste Kind 35 Euro, 2.3.2 für das zweite Kind 25 Euro, 2.3.3 für das dritte Kind 20 Euro.

### § 2

§ 2Die Kinderbetreuungspauschale nach § 1 Nummern 2.3 bis 2.3.3 wird auf Antrag der Prüferin beziehungsweise des Prüfers gewährt. Der Antrag soll spätestens zwei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin eines Kalenderjahres schriftlich beim Justizprüfungsamt gestellt werden. Darin ist zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderbetreuungspauschale nach § 10 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vorliegen. Änderungen sollen dem Justizprüfungsamt grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem nächsten Prüfungstermin mitgeteilt werden. Der Antrag gilt für das jeweils laufende Kalenderjahr, in welchem er gestellt wurde; er ist in jedem Kalenderjahr neu zu stellen.

### Eingangsformel PrüfJStEx1VergV

Auf Grund von § 10 Absatz 6 erster Halbsatz des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 656), in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert am 4. April 2023 (HmbGVBl. S. 156), wird verordnet:

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— Verordnung über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung) Vom 12. April 2023
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PrüfJStEx1VergVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
