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title: "PPVO — Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 11. November 2025*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PrüfIngVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:41:04+00:00"
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# PPVO — Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 11. November 2025*)

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 11.11.2025
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2025, 653, 667


### Eingangsformel PPVO

Auf Grund von § 85 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie die Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben bei Fliegenden Bauten und Windkraftanlagen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in dem Fachbereich Standsicherheit, Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen1. technische Anlagen sowie2. Erd- und Grundbau.

### § 10 — Besondere Voraussetzungen

§ 10 Besondere VoraussetzungenAls Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin bzw. befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin bzw. hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,4. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben, insbesondere ein breites Spektrum an unterschiedlichen Tragwerken bearbeitetet haben und Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen aufweisen,5. die für eine Prüfingenieurin bzw. einen Prüfingenieur der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und6. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.Der Nachweis dieser Kenntnisse ist gegenüber der Anerkennungsbehörde zu führen. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden.

### § 11 — Beirat

§ 11 Beirat(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Beirat. Dieser hat vor der Anerkennung ein Gutachten über die Eignung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu erstellen. Der Beirat kann verlangen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihre bzw. seine fachlichen Kenntnisse darlegt.(2) Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Beirates. Sie legt aus dem Kreis der Beiratsmitglieder das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied fest. Dem Beirat sollen Personen aus der Wissenschaft und Forschung, aus der Bauwirtschaft, den Ingenieurverbänden und der Anerkennungsbehörde angehören. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Beirat,1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahres;der Abschluss einer eingeleiteten Begutachtung bleibt unberührt.(3) Die Mitglieder des Beirates sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig.(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

### § 12 — Prüfung der besonderen Voraussetzungen

§ 12 Prüfung der besonderen Voraussetzungen(1) Die Anerkennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummern 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz. Die Entscheidung ist zu begründen.(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat ihre bzw. seine Kenntnisse schriftlich oder mündlich nachzuweisen. Die nachzuweisenden Kenntnisse erstrecken sich insbesondere auf Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken sowie auf bauordnungsrechtliche Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr bzw. ihm die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich dargelegt werden. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen.(3) Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die bzw. der die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.(4) Ist eine zu prüfende Person wegen einer nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder amtlich festgestellten Behinderung nicht in der Lage, das Prüfungsverfahren nach Absatz 2 ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die zu prüfende Person soll spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin den Nachteilsausgleich bei der Anerkennungsbehörde in textlicher Form beantragen. Dem Antrag sind eine Begründung und ein ärztliches Attest beizufügen. Entscheidungen nach Satz 1 trifft das vorsitzende Mitglied des Beirates oder dessen Stellvertretung.

### §§

§§ 13 bis 15 (frei)

### § 16 — Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

§ 16 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße(1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber im Zuge des Anerkennungsverfahrens zu täuschen oder einer anderen Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber zu helfen, wird das Anerkennungsverfahren insgesamt als nicht bestanden bewertet.(2) Bei einer erheblichen Störung des Ablaufs des Anerkennungsverfahrens kann die Bewerberin bzw. der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Beirat oder das während der Prüfung aufsichtführende Mitglied des Beirates.

### § 17 — Rücktritt

§ 17 RücktrittDas Anerkennungsverfahren gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber1. vor Beginn mündlicher Prüfungsleistungen nach § 12 Absatz 2 oder2. aus von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründenvon der Teilnahme am Anerkennungsverfahren zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Beirat glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt das Anerkennungsverfahren als nicht bestanden.

### § 18 — Aufgabenerledigung

§ 18 Aufgabenerledigung(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur dann wahrnehmen, wenn sie für deren Fachrichtung anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit mindestens überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie bzw. er unter ihrer bzw. seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach Absatz 5 sicherstellen können.(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrende vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflich Mitarbeitende aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeitenden nach § 5 Absatz 1 Satz 6 gleich, sofern die Prüfingenieurin bzw. der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise auch für den Brandfall sowie die Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin bzw. des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben sowie Festlegungen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der bautechnischen Prüfung und der Bauzustandsbesichtigungen in einer Prüfanweisung treffen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und der Prüfingenieure, insbesondere die Einhaltung der von ihr herausgegebenen Prüfanweisungen, zu überwachen. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie bzw. er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr bzw. ihm im Einvernehmen mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung nach § 81 HBauO hinsichtlich der von ihnen geprüften beziehungsweise bescheinigten Standsicherheitsnachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.(6) Liegen die Voraussetzungen für den Abschluss der Prüfungen nach Absatz 4 oder 5 nicht vor, unterrichtet die Prüfingenieurin bzw. der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde.(7) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens zum 1. März des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

### §§

§§ 19 und 20 (frei)

### § 2 — Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige

§ 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Hamburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder von Vorschriften aufgrund der Hamburgischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung, im Auftrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hamburgischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hamburgischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin und des Auftraggebers nicht gebunden.

### §§

§§ 21 bis 27 (frei)

### § 28 — Besondere Voraussetzungen

§ 28 Besondere Voraussetzungen(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 der Prüfverordnung (PrüfVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 665) in der jeweils geltenden Fassung werden nur Personen anerkannt, die1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,2. über eine besondere Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 29 verfügen, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten gemäß § 30 einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben, und3. als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.(3) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen gelten als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 nicht geführt.

### § 29 — Fachrichtungen

§ 29 FachrichtungenPrüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:1. Lüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 PrüfVO),2. Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und Warnung (CO-Warnanlagen) (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 PrüfVO),3. Rauchabzugsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PrüfVO),4. Druckbelüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 PrüfVO),5. Feuerlöschanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 PrüfVO),6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 MPrüfVO),7. Elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 PrüfVO).Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen nach § 16 der Garagenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fassung beschränkt werden.

### § 3 — Voraussetzungen der Anerkennung

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung, nachgewiesen haben.(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

### § 30 — Fachgutachten

§ 30 Fachgutachten(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige bzw. einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.(2) Nachzuweisen sind1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlicha) Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),b) Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, 2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).(3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

### § 31 — Aufgabenerledigung

§ 31 AufgabenerledigungDie Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 PrüfVO. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten und ihr die Prüfberichte zu übergeben.

### § 32 — Besondere Voraussetzungen

§ 32 Besondere Voraussetzungen(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden Personen nur anerkannt, wenn1. sie als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,2. sie neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,3. sie über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,4. weder sie selbst noch ihre Mitarbeitenden noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten im Sinne von § 33 eines Beirats, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

### § 33 — Fachgutachten

§ 33 FachgutachtenDas Fachgutachten beruht auf1. der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 34),2. dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 35).

### § 34 — Beurteilung von Baugrundgutachten

§ 34 Beurteilung von Baugrundgutachten(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat (§ 32 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,4. boden- und felsmechanische Kenngrößen.Die Gutachten nach Satz 2 erster Halbsatz sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.(3) Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

### § 35 — Schriftlicher Kenntnisnachweis

§ 35 Schriftlicher KenntnisnachweisDie Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.

### § 36 — Aufgabenerledigung

§ 36 AufgabenerledigungPrüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. Insbesondere prüfen und bescheinigen sie die Berechnungen zur Interaktion zwischen Boden und Bauwerk sowie das Konzept zur Beaufsichtigung und Kontrolle der Baugrundeigenschaften oder des Tragwerksverhaltens für jede maßgebende Phase des Bauablaufs.

### § 37 — Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben

§ 37 Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 76 HBauO für Fahrgeschäfte und für Laufgeschäfte mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilen werden dem Technischen Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg, übertragen.(2) Für Windkraftanlagen darf die europäische Aktiengesellschaft DNV SE, Hamburg, Typengenehmigungen nach § 72a HBauO erteilen.(3) Die DNV SE, Hamburg und der Technische Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg, erheben für die ihnen übertragenen Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die DNV SE, Hamburg, und der Technische Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg, unterstehen im Rahmen der ihnen übertragenen bauaufsichtlichen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen.

### § 38 — Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 38 Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für StandsicherheitDie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Prüftätigkeit eine Vergütung, die aus einer Gebühr besteht. Diese richtet sich nach der Baugebührenordnung.

### §§

§§ 39 bis 46 (frei)

### § 4 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Allgemeine VoraussetzungenPrüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,4. den Geschäftssitz in Hamburg haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure beziehungsweise prüfsachverständigen Person ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, und5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer1. seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,2. a) sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist undc) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder 3. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

### § 47 — Ordnungswidrigkeiten

§ 47 OrdnungswidrigkeitenNach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO kann mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger führt oder wer, ohne Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung oder aufgrund der Hamburgischen Bauordnung nur von einer bzw. einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,2. der Baugebührenordnung einen Nachlass auf das Honorar gewährt,3. § 5 Absatz 1 Satz 6 sich Mitarbeitenden in einem solchen Umfang bedient, dass er deren Tätigkeit nicht jederzeit voll überwachen kann,4. § 5 Absatz 4 tätig wird, obwohl sie bzw. er, Mitarbeitende oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstaben a bis c bereits mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst war, oder5. zur Erlangung der Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Angaben macht, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig sind.

### § 48 — Übergangsvorschriften

§ 48 Übergangsvorschriften(1) Die in § 7 Absatz 1 Nummer 2 festgelegte Altersgrenze gilt für vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannte Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige entsprechend.(2) Prüfsachverständige mit bestehenden Anerkennungen für die Fachrichtung Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen gelten ebenfalls anerkannt für die Fachrichtung Druckbelüftungsanlagen nach § 29 Satz 1 Nummer 4.(3) Prüfsachverständige, die über bestehende Anerkennungen der beiden Fachrichtungen selbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verfügen, gelten als anerkannt für die Fachrichtung Feuerlöschanlagen nach § 29 Satz 1 Nummer 5. In der Liste nach § 6 Absatz 4 werden Einträge für Prüfsachverständige, die jeweils nur über eine Anerkennung für die Fachrichtung selbsttätige oder nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verfügen, mit einem entsprechenden Vermerk versehen.(4) Prüfsachverständige, die über bestehende Anerkennungen der beiden Fachrichtungen Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen verfügen, gelten als anerkannt für die Fachrichtung Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nach § 29 Satz 1 Nummer 6. In der Liste nach § 6 Absatz 4 werden Einträge für Prüfsachverständige, die jeweils nur über eine Anerkennung für die Fachrichtung Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen verfügen, mit einem entsprechenden Vermerk versehen.(5) Prüfsachverständige mit bestehenden Anerkennungen für die Fachrichtung Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung gelten als anerkannt für die Fachrichtung Elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgungen nach § 29 Satz 1 Nummer 7.

### § 5 — Allgemeine Pflichten

§ 5 Allgemeine Pflichten(1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen. Prüfsachverständige sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für die oder den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeitender nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 25), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5, sind sie verpflichtet dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitenden, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeitenden, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Sätze 4 und 6 und § 18 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.(4) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeitenden oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Fachplanerin oder Fachplaner, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.(5) Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige, die bzw. der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie bzw. er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu unterrichten.(7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure können sich bei der Prüfung nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen. Satz 1 gilt für Prüfsachverständige entsprechend.

### § 6 — Anerkennungsverfahren

§ 6 Anerkennungsverfahren(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde.(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und2. ob und wie oft die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,4. Angaben über den Geschäftssitz und etwaige sonstige Niederlassungen,5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, aktualisierte Unterlagen anfordern.(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:1. die in Satz 5 genannte Frist,2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; der Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle gemäß §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Eintragung ist in den Fällen des § 7 zu löschen.(5) Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder als Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie bzw. er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieurin bzw. der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige ihren bzw. seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Trägt diese Anerkennungsbehörde die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste ein, löscht die Anerkennungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Eintragung in die Liste nach Absatz 4. Bei Verlegung des Geschäftssitzes in die Freie und Hansestadt Hamburg findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt. Für den neuen Geschäftssitz ist eine Eintragung in die Liste nach Absatz 4 vorzunehmen und eine Anerkennung auszustellen, sobald der Anerkennungsbehörde die vorgangsrelevanten Akten der Anerkennungsbehörde des Landes des bisherigen Geschäftssitzes vorliegen und sichergestellt ist, dass die Eintragung in der Liste dieses Geschäftssitzes gelöscht wird.

### § 7 — Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung(1) Die Anerkennung erlischt, wenn1. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,2. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat,3. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder4. der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 7) nicht mehr besteht.(2) Unbeschadet des § 49 HmbVwVfG des kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige1. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre bzw. seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,2. schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig gegen die ihr bzw. ihm obliegenden Pflichten, insbesondere gegen die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen, die gemäß der Prüfanweisung für die in Hamburg tätigen Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen vom 11. Mai 2006 (Amtl. Anz. S. 1103) in der jeweils geltenden Fassung eingeführt wurden, verstoßen hat,3. ihre bzw. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt,4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger einrichtet, oder5. wenn die Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurde.(3) § 48 HmbVwVfG bleibt unberührt.(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren oder bei nicht nur unerheblichen Zweifeln nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. Insbesondere hat die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über die Prüftätigkeit zu geben und Unterlagen vorzulegen.(5) Bei Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung hat die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur bzw. die oder der Prüfsachverständige ihre bzw. seine Anerkennung (Urkunde und Anerkennungsbescheid) an die Anerkennungsbehörde zurückzugeben.

### § 8 — Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, ...

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, PrüfsachverständigerWer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

### § 9 — Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht.(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und2. einen Nachweis nach Maßgabe der Anerkennungsbehörde darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a HmbVwVfG abgewickelt werden.

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— Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (PPVO) Vom 11. November 2025*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PrüfIngVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
