Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder Vom 3. November 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 03.11.1972
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1972, 1533
Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder vom 10. Oktober 1933 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 3210-d) istdie Behörde für Finanzen und Bezirke.Hamburg, den 3. November 1972Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.