GebOProstSchG · Hamburg

Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (GebOProstSchG) Vom 28. November 2017

Ausfertigungsdatum:
28.11.2017
Fundstelle:
HmbGVBl. 2017, 363
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GebOProstSchG

Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 1.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte (§ 12 Absätze 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 16, § 17 Absätze 1 und 2, § 18) sowie Versagung der Erlaubnis nach § 14 Absätze 1 und 2 800,- bis 4 000,- 1.2 Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen (§ 12 Absätze 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 16, § 17 Absätze 1 und 2, § 18) sowie Versagung der Erlaubnis nach § 14 Absätze 1 und 2 800,- bis 4 000,- 1.3 Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs (§ 12 Absätze 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 16, § 17 Absätze 1 und 2, § 19) sowie Versagung der Erlaubnis nach § 14 Absätze 1 und 2 800,- bis 4 000,- 1.4 Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsvermittlung (§ 12 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 2 Absatz 7) sowie Versagung der Erlaubnis nach § 14 Absätze 1 und 2 800,- bis 4 000,- 1.5 Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch eine stellvertretende Person (§ 13 in Verbindung mit § 14 Absatz 3) 410,- 1.6 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis (§ 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2) 50,- bis 1 700,- 1.7 Verlängerung der Frist nach § 22 Satz 2 103,- 1.8 Anordnung nach § 17 Absatz 3 50,- bis 1 000,- 1.9 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie der Stellvertretungserlaubnis (§ 23) 100,- bis 3 000,- 1.10 Schließung nach § 15 Absatz 2 GewO in Verbindung mit Schließungsgründen nach dem Prostituiertenschutzgesetz) 200,- bis 6 000,- 1.11 Sonstige Änderungsbescheide zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 435,- bis 4 000,- 2 Anzeigen von Prostitutionsveranstaltungen 2.1 Prüfung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 100,- bis 3 000,- 2.2 Anordnung nach § 20 Absatz 3 Satz 2 50,- bis 1 500,- 2.3 Untersagung nach § 20 Absätze 4 und 5 50,- bis 1 500,- 3 Anzeigen zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs 3.1 Prüfung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 50,- bis 500,- 3.2 Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 50,- bis 250,- 3.3 Untersagung nach § 21 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 50,- bis 500,- 4 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 3 je Prüfung 360,- 5 Anordnung zur Verpflichtung zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen nach § 24 Absatz 5 Satz 1 25,- bis 200,- 6 Anordnung zur Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit nach § 25 Absatz 3 50,- bis 500,- 7 Anordnung zur Ausübung der Prostitution nach § 11 Absatz 3 25,- bis 200,- 8 Weitere Maßnahme nach § 11 Absatz 4 25,- bis 200,-

§ 2

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 2 Sachliche GebührenfreiheitFür Amtshandlungen nach den §§ 3 bis 10 und § 11 Absätze 1 und 2 ProstSchG werden keine Gebühren erhoben.

Eingangsformel GebOProstSchG

Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.