Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAWPromVO) Vom 17. Dezember 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 707
Auf Grund von § 70 Absatz 8 Satz 7 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 599), wird verordnet:
Verleihung des Promotionsrechts
§ 1 Verleihung des PromotionsrechtsDie zuständige Behörde kann auf Antrag der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg unter den Voraussetzungen des § 70 Absatz 8 HmbHG durch Verwaltungsakt ein fachlich-thematisch begrenztes Promotionsrecht für Promotionsprogramme verleihen, die in einer Research School organisiert sind und eine besondere Forschungsstärke vorweisen. Das Promotionsrecht ist nach erstmaliger Begutachtung zunächst auf höchstens acht Jahre ab Verleihung zu befristen. Das Recht zur Verleihung von Ehrenpromotionen ist mit der Verleihung des Promotionsrechts nicht verbunden.
Research School und Promotionsprogramme
§ 2 Research School und Promotionsprogramme(1) Als institutionelle und organisatorische Einrichtung für die Ausübung des Promotionsrechts nach § 1 richtet die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg gemäß § 92a Absatz 2 HmbHG eine Organisationseinheit für die in ihr zusammengefassten Promotionsprogramme ein. Die Organisationseinheit trägt den Namen Research School. Die Promotionsprogramme sind durch eine jeweils abgrenzbare fachlich-thematische Ausrichtung in der anwendungsorientierten Forschung gekennzeichnet. Die Research School kann zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses nach § 4 Absatz 2 Sätze 5 und 6 HmbHG neben den Promotionsprogrammen auch weitere organisatorische Einheiten umfassen. Die Research School verfügt über einen wissenschaftlichen Beirat.(2) Für die Research School erlässt das Präsidium der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg nach vorheriger Erörterung im erweiterten Präsidium eine Organisationssatzung, die, einschließlich ihrer Änderungen, der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die Organisationssatzung regelt mindestens die Begründung und den Verlust der Mitgliedschaft in der Research School, insbesondere die formalen und fachlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie gegebenenfalls der weiteren organisatorischen Einheiten. Die professorale Mitgliedschaft in der Research School gemäß Absatz 1 kann als Vollmitgliedschaft, Junior-Mitgliedschaft und Assoziierung ausgestaltet sein. Für eine Vollmitgliedschaft müssen die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sein. Professorinnen und Professoren, die in den Ruhestand getreten sind, können bis zum Zeitpunkt gemäß § 16 Absatz 9 Satz 1 HmbHG als Vollmitglieder in der Research School berücksichtigt werden, wenn sie bei Eintritt in die Research School die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt haben. Doktorandinnen und Doktoranden erhalten die Mitgliedschaft durch Zulassung zur Promotion oder durch Assoziierung. Die Organisationssatzung hat darüber hinaus vorzusehen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Research School gemäß § 3 nach jeweils fünf Jahren der Zugehörigkeit zur Research School erneut nachzuweisen ist.(3) Die Research School organisiert die Durchführung der Promotionsverfahren auf Grundlage einer Promotionsordnung, die, einschließlich ihrer Änderungen, der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. In der Promotionsordnung ist vorzusehen, dass nur Professorinnen oder Professoren, die Vollmitglied in der Research School sind, als Erstgutachterinnen oder Erstgutachter tätig werden dürfen.(4) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg berichtet der zuständigen Behörde jährlich über die laufenden und abgeschlossenen Promotionsverfahren in einem abgestimmten Berichtsformat.
Anforderungen besondere Forschungsstärke
§ 3 Anforderungen besondere Forschungsstärke(1) Die besondere Forschungsstärke in einem in der Research School organisierten Promotionsprogramm soll durch mindestens vierzehn diesem Promotionsprogramm als Vollmitglieder zugehörige fachlich-thematisch einschlägige Professorinnen oder Professoren erreicht werden. Diese müssen die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen:1. eine qualifizierte Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung gemäß § 15 Absatz 3 zweiter Halbsatz HmbHG,2. Einwerbung von Drittmitteln in hinreichendem Maße und3. besondere Publikationsstärke.(2) Eine Professorin oder ein Professor hat hinreichend Drittmittel eingeworben, wenn die Summe ihrer oder seiner im Hauptamt eingeworbenen Drittmittel1. im Bereich technischer Fächera) über die letzten drei Jahre mindestens 300 000 Euro oderb) über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens 100 000 Euro pro Jahr oder 2. im Bereich der nicht-technischen Fächera) über die letzten drei Jahre mindestens 150 000 Euro oderb) über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens 50 000 Euro pro Jahrbeträgt und die Drittmittel in einem wissenschaftsgeleiteten, wettbewerblichen oder gutachterlichen Verfahren eingeworben wurden. Gemeinschaftlich eingeworbene Drittmittel werden auf die einwerbenden Professorinnen und Professoren aufgeteilt. Grundlage der Berechnung bilden die eingeworbenen Drittmittel zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bewilligungsbescheids.(3) Die besondere Publikationsstärke wird auf der Grundlage anerkannter fachspezifischer Bewertungsmaßstäbe für die Qualität von Publikationsleistungen ermittelt. Sie liegt in der Regel vor, wenn die Professorin oder der Professor1. im Bereich der technischen Fächera) durchschnittlich mindestens zwei Publikationspunkte pro Jahr, über die letzten drei Jahre insgesamt mindestens sechs Publikationspunkte oderb) über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens zwei Publikationspunkte pro Jahr oder 2. im Bereich der nicht-technischen Fächera) durchschnittlich mindestens eine Publikation mit Peer-Review pro Jahr und über die letzten drei Jahre mindestens fünfzehn Publikationspunkte oderb) über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens fünf Publikationspunkte pro Jahrnachweist. Gemeinschaftspublikationen sind ebenso wie Einzelpublikationen berücksichtigungsfähig. Eine Peer-Review-Veröffentlichung entspricht fünf Publikationspunkten, sonstige wissenschaftliche Publikationen entsprechen einem Publikationspunkt.(4) Sofern bei einer der beiden Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 eine geringfügige Unterschreitung vorliegt, kann diese durch eine entsprechende Übererfüllung eines jeweils anderen Kriteriums ausgeglichen werden. Die Möglichkeit einer Kompensation nach Satz 1 wird im Einzelfall durch die Hochschule im Benehmen mit der zuständigen Behörde geprüft.(5) Für die Ermittlung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die an einer anderen qualifizierten Einrichtung als der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg erbrachte individuelle Forschungsleistung berücksichtigt werden.(6) Ausfallzeiten aus familiären Gründen oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit sind im Rahmen der Ermittlung der Voraussetzungen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen.(7) Sofern bei einer der beiden Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 eine geringfügige Unterschreitung vorliegt und diese nicht nach Absatz 4 ausgeglichen werden kann, muss zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:1. die Professorin oder der Professor ist habilitiert,2. die Professorin oder der Professor war Juniorprofessorin bzw. Juniorprofessor an einer Universität und wurde dort positiv evaluiert,3. der Professorin oder dem Professor werden durch Gutachten zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren habilitationsäquivalente Leistungen bescheinigt oder4. die Professorin oder der Professor waren durch einen Fachbereich an einer deutschen oder ausländischen Universität kooptiert und mindestens zwei einschlägige externe Gutachten von Mitgliedern promotionsberechtigter Hochschulen bestätigen die fachliche Einschlägigkeit.(8) Sofern die Anzahl der Vollmitglieder eines Promotionsprogramms gemäß § 1 Satz 1 unter vierzehn jedoch nicht unter zwölf fällt, meldet die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg dies der zuständigen Behörde und weist umgehend die ergriffenen Maßnahmen zur Wiedererreichung der Anzahl von vierzehn Professorinnen und Professoren nach. Bis zu dieser Wiedererreichung kann die fehlende Zahl vorübergehend durch die Anrechnung fachlich einschlägiger Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, ausgeglichen und diesen über eine Kooptation die Mitgliedschaft im betreffenden Promotionsprogramm ermöglicht werden. Sofern die Anzahl der Vollmitglieder eines Promotionsprogramms gemäß § 1 Satz 1 über einen Zeitraum von zwei Jahren regelhaft unter zwölf fällt, kann die zuständige Behörde die Ruhendstellung des Promotionsrechts anordnen. Ruht das Promotionsrecht, können keine neuen Doktorandinnen und Doktoranden aufgenommen werden, bis gegenüber der zuständigen Behörde neue Vollmitglieder benannt worden sind. Zur Beendigung laufender Verfahren können fachlich einschlägige Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, kooptiert werden. Sobald in den Fällen gemäß Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 dem Promotionsprogramm wieder vierzehn Vollmitglieder zugeordnet sind, lebt das Promotionsrecht auf.
Antragstellung
§ 4 Antragstellung(1) Voraussetzung für die Verleihung des fachlich-thematisch begrenzten Promotionsrechts ist ein schriftlicher Antrag des Präsidiums der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.(2) Mit dem Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts sind einzureichen:1. die Benennung und Begründung der fachlich-thematischen Ausrichtung des in der Research School organisierten jeweiligen Promotionsprogramms,2. eine Liste der Professorinnen oder Professoren, die diesem Promotionsprogramm angehören; die Liste enthält auch die Informationen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 nachzuweisen, und3. die Beschlüsse zur Einrichtung der Research School der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, die Satzung für die Research School sowie die Promotionsordnung.(3) Die zuständige Behörde prüft bei dem Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts, gegebenenfalls unter Heranziehung externer Expertise, ob die fachlich-thematische Passung zum jeweiligen Promotionsprogramm bei denjenigen Professorinnen und Professoren besteht, die in die Research School aufgenommen werden sollen. Diese Prüfung erfolgt insbesondere anhand folgender Kriterien:1. Denomination,2. fachlich-thematische Ausrichtung von Publikationen,3. fachlich-thematische Ausrichtung von Drittmitteleinwerbungen,4. fachlich-thematische Ausrichtung bisher betreuter Promotionen oder5. fachlich-thematische Ausrichtung von Transfer von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, die auf Basis eigener Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten entstanden sind.Bei der Bewertung werden die Besonderheiten der anwendungsorientierten Forschung berücksichtigt.(4) Auf schriftlichen Antrag der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann das fachlich-thematisch begrenzte Promotionsrecht nach der Verleihung auf weitere innerhalb einer Research School organisierte forschungsstarke Promotionsprogramme erstreckt werden. Absätze 2 und 3 sind insoweit entsprechend anwendbar.
Ausübung des Promotionsrechts, Qualitätssicherung
§ 5 Ausübung des Promotionsrechts, QualitätssicherungZur Sicherung der Qualität bei der Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden und der Begutachtung von Dissertationen sind als Eckpunkte der Qualitätssicherung in der Promotionsordnung vorzusehen:1. die Betreuung und Begutachtung erfolgen durch unterschiedliche Personen,2. mindestens eine betreuende Person verfügt über mehrjährige Erfahrungen in der Betreuung von Promotionsvorhaben,3. zur Begutachtung von Dissertationen werden mindestens zwei Gutachten eingeholt; eines dieser Gutachten muss von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter erstellt werden, die oder der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt oder Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor ist; in begründeten Ausnahmefällen kann nach mehrheitlich gefasstem Beschluss des wissenschaftlichen Beirats der Research School von den Voraussetzungen nach dem zweiten Halbsatz abgesehen werden, dabei muss gewährleistet sein, dass die Gutachterin oder der Gutachter über eine qualifizierte Promotion oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen gemäß § 15 Absatz 3 HmbHG verfügt und fachlich einschlägig in der Forschung aktiv ist,4. die für die Betreuung und Begutachtung einschlägigen Prinzipien, namentlicha) der Abschluss von Betreuungsvereinbarungen,b) die Standards guter wissenschaftlicher Praxis undc) die unabhängige Bewertung der Dissertation nach fachlichen, international gültigen Qualitätsmaßstäben.Für ein Promotionsverfahren ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen.
Verleihung des Doktorgrades
§ 6 Verleihung des DoktorgradesAuf Grund der Promotion verleiht die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg den Doktorgrad. Näheres zum zu verleihenden Doktorgrad regeln der Verwaltungsakt der zuständigen Behörde nach § 1 Satz 1 und die Promotionsordnung gemäß § 2 Absatz 3.
Evaluierung
§ 7 Evaluierung(1) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg führt in regelmäßigen Abständen, erstmalig jedoch spätestens fünf Jahre nach Verleihung des Promotionsrechts, hochschulinterne Evaluationen der Research School und der Promotionsprogramme durch und berichtet der zuständigen Behörde über deren Ergebnisse. Das Nähere regelt die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der Organisationssatzung gemäß § 2 Absatz 2.(2) Mit der Evaluierung der Research School und der Promotionsprogramme beauftragt die zuständige Behörde spätestens acht Jahre nach Verleihung des Promotionsrechts ein externes, unabhängiges Gremium. Dieses Gremium muss mindestens vier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren umfassen. Gegenstand der Evaluierung sind Erfahrungen in der Anwendung, Wirksamkeit und dem Erfolg sowie eine Empfehlung zur Fortsetzung des Promotionsrechts. Das Ergebnis der Evaluierung ist zu veröffentlichen. Werden bei der Evaluierung Mängel festgestellt, kann die zuständige Behörde der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg die Berechtigung zur Durchführung von Promotionsverfahren ganz oder teilweise versagen oder die Fortsetzung von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.