HmbVSZG · Hamburg

Hamburgisches Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Hamburgisches Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz - HmbVSZG) Vom 21. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
21.12.2023
Fundstelle:
HmbGVBl. 2024, 4
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HmbVSZG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise an die1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),2. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte),3. Referendarinnen und Referendare, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 656), befanden beziehungsweise befinden,4. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,5. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.Ausgenommen sind1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und2. ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter.(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.

§ 2

Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, ...

§ 2 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter(1) Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern wird für den Kalendermonat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro gewährt, wenn1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und2. im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.(2) Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern wird ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro gewährt, wenn1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und2. in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, Referendarinnen und Referendare im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe der Sonderzahlung nach Absatz 1 beträgt 1 000 Euro; die Höhe der Sonderzahlungen nach Absatz 2 beträgt jeweils 50 Euro. Statt eines Anspruchs auf Dienstbezüge muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben beziehungsweise bestehen.(4) § 7 Absatz 1 und § 8 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 252), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Maßgeblich sind jeweils1. für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023,2. für die Sonderzahlungen nach Absatz 2 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.(5) Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare sind für die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

§ 3

Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für ...

§ 3 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger(1) Den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag aus § 2 Absatz 1 ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.(2) Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen wird ferner jeweils für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag aus § 2 Absatz 2 ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

§ 4

Regelung bei Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder vergleichbare ...

§ 4 Regelung bei Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder vergleichbare Leistungen(1) Stehen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen bei dem gleichen Dienstherrn oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, sind die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe der Sonderzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen in Fällen des1. § 2 Absatz 1 1 800 Euro,2. § 2 Absatz 2 den monatlichen Betrag von 120 Euro,3. § 2 Absatz 3 den einmaligen Höchstbetrag von 1 000 Euro sowie den Monatsbetrag von 50 Euro (Höchstgrenze)ergibt.(2) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach § 3 bemessen sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt.

§ 5

Rückzahlung

§ 5 RückzahlungSind die Sonderzahlungen nach § 2 Absätze 1 bis 5 sowie § 3 Absätze 1 und 2 gezahlt worden, obwohl die Voraussetzungen insoweit nicht vorlagen, sind sie in der gezahlten Höhe zurückzuzahlen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.