Gesetz zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 9. Juni 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 09.06.1992
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1992, 125
Artikel 1Dem am 8. November 1991 in Saarbrücken unterzeichneten Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung wird zugestimmt.
Artikel 2Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 31)(1) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 durch Hinterlegung der Bestätigungsurkunden in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 16. Februar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53) außer Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 9. Juni 1992.Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.