PolderO · Hamburg

Verordnung über private Hochwasserschutzanlagen (Polderordnung - PolderO) Vom 13. Dezember 19771)

Ausfertigungsdatum:
13.12.1977
Fundstelle:
HmbGVBl. 1977, 394
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 17

Sicherung der Hochwasserschutzwände und Deiche

§ 17 Sicherung der Hochwasserschutzwände und Deiche(1) Beiderseits der Hochwasserschutzwände oder Deiche (ab Böschungsfuß) ist ein Schutzstreifen von je 5 m Breite freizuhalten.(2) 1Der an der Wasserseite gelegene Schutzstreifen ist bei Deichen mit Klei- oder Asphaltabdeckung zu versehen. 2Im landseitigen Schutzstreifen können der Verteidigungsweg und die Binnenentwässerung der Hochwasserschutzanlage liegen.(3) 1Im Übrigen sind die Hochwasserschutzanlagen einschließlich Schutzstreifen von jeglicher Bebauung, von Aufgrabungen, Bepflanzungen, Auflasten von mehr als 10 kN/m² (1 Mp/m²) sowie von Leitungen freizuhalten. 2Satz 1 gilt nicht für ordnungsgemäße Unterhaltungsarbeiten der Unterhaltungspflichtigen in der Zeit vom 16. April bis zum 31. August. 3Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.(4) Es kann zugelassen werden, dass sich der Schutzstreifen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstreckt, jedoch muss durch Erklärung nach § 83 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt sein, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 eingehalten werden.(5) Ist das Freihalten eines Schutzstreifens nach Absatz 1 aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder wäre es mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden, kann die Wasserbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 19

Bestandsverzeichnis

§ 19 Bestandsverzeichnis1Der Wasserbehörde sind spätestens drei Monate nach Aufnahme der Nutzung zu übergeben: ein Vermessungsplan im Maßstab 1: 250, Konstruktionszeichnungen und eine geprüfte statische Berechnung der Hochwasserschutzanlage. 2Die nähere Ausgestaltung dieser Unterlagen im Einzelfall bestimmt die Wasserbehörde.

§ 24

Höhenkontrolle

§ 24 Höhenkontrolle(1) Der Träger der Unterhaltungslast hat ein Jahr nach Aufnahme der Nutzung und danach alle fünf Jahre bis zum 30. April der Wasserbehörde einen Nachweis über die vorhandenen Isthöhen vorzulegen.(2) Liegt die Isthöhe von Hochwasserschutzwänden oder Deichen mehr als 0,2 m unter der Sollhöhe, sind die im wasserrechtlichen Verfahren festgelegten Sollabmessungen unverzüglich wiederherzustellen.

§ 3

Verhältnis zum allgemeinen Baurecht

§ 3 Verhältnis zum allgemeinen BaurechtSoweit diese Verordnung keine abweichenden Anforderungen stellt, bleiben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 33

Befreiungen und Ausnahmen

§ 33 Befreiungen und AusnahmenDie Wasserbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieser Verordnung befreien, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Eingangsformel PolderO

Auf Grund des § 61 des Hamburgischen Wassergesetzes - HWaG - vom 20. Juni 1960 mit den Änderungen vom 29. April 1964 und 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1960 Seite 335, 1964 Seite 79 und 1977 Seite 363) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für private Hochwasserschutzanlagen.

§ 10

Anschlüsse von Hochwasserschutzwänden an Deiche

§ 10 Anschlüsse von Hochwasserschutzwänden an DeicheDie Anschlussstelle zwischen Schutzwand und Deich ist gegen Umläufigkeit und Ausspülung zu sichern.

§ 11

Verteidigungswege

§ 11 Verteidigungswege(1) 1Die Hochwasserschutzanlagen sind mit Verteidigungswegen zu versehen. 2Das gilt nicht für Warften. (2) Verteidigungswege können zu anderen Zwecken als zur Unterhaltung und Verteidigung der Hochwasserschutzanlage mitbenutzt werden, wenn damit ihre wesentliche Zweckbestimmung nicht in Frage gestellt wird. (3) 1Sie sind an der Landseite der Hochwasserschutzanlage anzuordnen. 2Ausnahmsweise kann die Wasserbehörde zulassen, dass die Verteidigungswege auf die Krone von Erddeichen gelegt werden. (4) 1Verteidigungswege müssen eine geschlossene, ausreichend tragfähige Decke aufweisen und stets in einem verkehrssicheren Zustand sein. 2Sie müssen ein Quergefälle zur Landseite haben.(5) Sie dürfen vom 15. September bis 15. April in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht durch Absperrungen unterbrochen werden, ohne dass die rechtzeitige Eröffnung des Durchganges sichergestellt ist.(6) Ist die Anlegung von Verteidigungswegen mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden, kann die Wasserbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 12

Überfahrten, Übergänge

§ 12 Überfahrten, Übergänge(1) Überfahrten und Übergänge sind zur Gewährleistung ausreichender Sicherheit in Asphaltbauweise oder mit einer anderen flexiblen Decke auf einem dem zu erwartenden Verkehr angepassten Unterbau herzustellen. (2) An Hochwasserschutzwänden sind Übersteigleitern neben Gatts und bei Leitungsschiebern anzuordnen.

§ 13

Gatts

§ 13 Gatts(1) 1Durchfahrten oder Durchgänge (Gatts) sind zulässig, wenn andere Lösungen technisch nicht durchführbar oder mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden sind. 2Bei mehreren Öffnungen ist eine gleichartige Ausbildung mit einem einheitlichen Verschlusssystem anzustreben.(2) 1Der Drempel der Durchfahrten und Durchgänge von öffentlichen Wegen ist mindestens 0,5 m über dem die Hochwasserschutzanlage umgebenden Gelände anzuordnen und den Verhältnissen angepasst anzurampen. 2Diese Regelung ist auch bei nicht öffentlichen Wegen anzustreben. 3Von den Anforderungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde Ausnahmen zulassen. (3) 1Gattverschlüsse mit Motorantrieb müssen einen Reserveantrieb aufweisen. 2Schlüssel für Gattverschlüsse und ihre Antriebe sind so in unmittelbarer Nähe des Gatts aufzubewahren, dass sie im Notfall ohne Schwierigkeiten erreichbar sind.

§ 14

Kreuzung von Leitungen mit Hochwasserschutzanlagen

§ 14 Kreuzung von Leitungen mit Hochwasserschutzanlagen(1) 1Unterirdische Leitungskreuzungen sind nur dann zulässig, wenn oberirdische Überführungen technisch nicht durchführbar oder mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden sind. 2Unterirdische Leitungen sind nach Möglichkeit zu bündeln und in jedem Fall gegen Umläufigkeit, unterschiedliche Setzungen und Korrosion zu sichern. (2) 1Jede Rohrleitung ist durch zwei Schieber abzusperren. 2Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 15

Entwässerung und Entlüftung von Hochwasserschutzanlagen

§ 15 Entwässerung und Entlüftung von HochwasserschutzanlagenUnter der Hochwasserschutzanlage durchsickerndes Wasser und Luftüberdruck sind auf der Landseite durch geeignete Einrichtungen zu entspannen und abzuleiten.

§ 16

Fluchtmöglichkeiten

§ 16 Fluchtmöglichkeiten(1) 1Polder sind mit Fluchtplattformen oder Schutzräumen in ausreichender Größe mit einer Fußbodenhöhe von mindestens 7,5 m über Normal-Null (NN) zu versehen. 2Die Fluchtwege zu diesen Plattformen oder Räumen sind durch entsprechende Schilder zu kennzeichnen. (2) 1Auf den Fluchtplattformen und in den Schutzräumen müssen Rettungsgeräte und Mittel für Erste Hilfe bereitgehalten werden. 2Es müssen bauliche Vorkehrungen getroffen werden, damit hilfsbedürftige Personen von außen geborgen werden können.

§ 18

Hochwasserschutzwände und Deiche ohne Schutzstreifen

§ 18 Hochwasserschutzwände und Deiche ohne Schutzstreifen(1) 1Wird eine Ausnahme nach § 17 Absatz 5 zugelassen, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass ortsübliche Bebauungen, Aufgrabungen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen auf den angrenzenden Grundstücken, insbesondere innerhalb der Seitenstreifen von je 5 m Breite beiderseits der Hochwasserschutzwände oder Deiche (ab Böschungsfuß), für die Hochwasserschutzanlage unschädlich sind. 2In Zweifelsfällen ist eine Erklärung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke vorzulegen, dass sie mit der beabsichtigten Konstruktion der Hochwasserschutzanlage und den von der Wasserbehörde aufzuzeigenden Auswirkungen auf die Benutzung ihrer Grundstücke einverstanden sind.(2) 1Befindet sich in einem Seitenstreifen bis zu 5 m Breite ein öffentlicher Weg, so sind für darin verlegte und künftig zu erwartende Leitungen der Leitungsunternehmen entsprechende Aufgrabetiefen zu berücksichtigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt auch zu Gunsten der Leitungsunternehmen.(3) 1Bebauungen, Aufgrabungen, Bepflanzungen und das Aufbringen von Auflasten von mehr als 10 kN/m² (1 Mp/m²) bedürfen innerhalb der Seitenstreifen von je 5 m beiderseits der Hochwasserschutzwände oder Deiche der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Das gilt nicht für ordnungsgemäße Unterhaltungsarbeiten der Unterhaltungspflichtigen in der Zeit vom 16. April bis zum 31. August.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) 1Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Deiche und andere Anlagen, die statt eines Deiches dem Schutz gegen Hochwasser zu dienen bestimmt sind. 2Zur Hochwasserschutzanlage gehören, soweit nicht in einem festgestellten Plan oder in einer Genehmigung (§ 55 HWaG) etwas anderes bestimmt ist, 1. die Grundfläche, auf der die Anlage ruht, einschließlich der Außen- und Binnenberme und der Schutzstreifen,2. der Körper der Anlage,3. das Zubehör und die zum Schutz der Anlage errichteten Werke. 3Zur Hochwasserschutzanlage im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Verteidigungswege.(2) Andere Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere Hochwasserschutzwände, Warften (flächenhafte Aufhöhungen zum Zweck des Hochwasserschutzes), Sperrwerke und Sperrtore sowie in den Hochwasserschutzlinien liegende Bauwerke und Bauwerksteile von Schleusen, Schöpfwerken, Deichsielen, Brücken, Gebäuden und Straßen- und Bahndämmen. (3) 1Polder im Sinne dieser Verordnung sind Geländeflächen, die durch Hochwasserschutzanlagen gesichert sind, ausgenommen Warften. 2Als Polder gelten auch einzelne Gebäude, die von der zuständigen Behörde den Poldern gleichgestellt wurden. 3Die Gleichstellung kann für einzelne durch Hochwasserschutzanlagen gesicherte Gebäude ausgesprochen werden, die im Hinblick auf Geländehöhe, Flächengröße und Bauart einen den geschützten Geländeflächen vergleichbaren Unterhaltungs- und Verteidigungsaufwand erfordern.(4) 1Private Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Hochwasserschutzanlagen, die nicht nach § 4 a HWaG im öffentlichen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen. 2Die Eigentümer können natürliche Personen, juristische Personen, Gesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse des privaten oder öffentlichen Rechts sein.

§ 20

Allgemeines

§ 20 Allgemeines(1) 1Hochwasserschutzanlagen sind von dem Eigentümer der Hochwasserschutzanlage oder eines Anlageteils oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübt (Träger der Unterhaltungslast), in ihrem Bestand und in ihren vorgeschriebenen Abmessungen so zu unterhalten, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können. 2Dazu gehören eine sorgfältige Beobachtung, Pflege und Funktionskontrolle der gesamten Anlagen. 3Arbeiten zur Änderung und Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Schutzstreifen und in den Seitenstreifen nach § 18 sind in der Zeit vom 16. April bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen. 4Arbeiten der Schadensabwehr oder Schadensbeseitigung sind auch außerhalb dieser Zeit zulässig. 5In diesem Fall darf nur aufgegraben werden, wenn die Baugrube ausgesteift wird, falls die Wasserbehörde nicht nach den §§ 17 Absatz 3 oder 18 Absatz 3 eine andere Ausführung zulässt oder genehmigt. (2) 1Bei an Hochwasserschutzanlagen auftretenden Mängeln ist deren Ursache zu ergründen und erforderlichenfalls eine verstärkte Beobachtung vorzunehmen. 2Für die Sicherheit der Anlagen erforderliche Instandsetzungen sind unverzüglich zu veranlassen. 3Bis zur endgültigen Beseitigung sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, so dass Gefahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

§ 21

Unterhaltungsplan

§ 21 Unterhaltungsplan1Der Träger der Unterhaltungslast hat einen Unterhaltungsplan aufzustellen, in dem festgelegt ist, wer die regelmäßig vorzunehmenden Kontrollen und Unterhaltungsarbeiten durchführt und zu welchen Zeiten. 2Der Unterhaltungsplan ist der Wasserbehörde bei jeder Aufsichtsschau unaufgefordert zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 22

Interne Schau

§ 22 Interne Schau1Alle Hochwasserschutzanlagen sind unbeschadet der Schau nach § 60 HWaG (Aufsichtsschau) im Rahmen des Unterhaltungsplanes mindestens im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres vom Träger der Unterhaltungslast zu schauen (interne Schau). 2Dabei sind der Unterhaltungszustand der Anlagen und die Betriebstüchtigkeit der beweglichen Einrichtungen zu kontrollieren. 3Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. 4Festgestellte Mängel sind sofort zu beheben.

§ 23

Hochwasserschutzbeauftragter

§ 23 Hochwasserschutzbeauftragter(1) Für jeden Polder hat der Träger der Unterhaltungslast einen sachverständigen Hochwasserschutzbeauftragten zu bestellen und der Wasserbehörde zu benennen.(2) Der Hochwasserschutzbeauftragte ist verpflichtet, für die Aufstellung und Fortschreibung des Unterhaltungsplanes, für die Durchführung der internen Schauen und für die ordnungsgemäße Erledigung der Unterhaltungsarbeiten zu sorgen.

§ 25

Unterhaltung von beweglichen Einrichtungen

§ 25 Unterhaltung von beweglichen Einrichtungen(1) 1Verschlüsse müssen regelmäßig auf ihren baulichen Zustand und ihre Funktionssicherheit überprüft werden. 2Dabei ist insbesondere auf den ordnungsmäßigen Zustand der Dichtungen, der Anstriche, der Knebel und die Gängigkeit der Spindeln zu achten. 3Bewegliche Teile müssen in regelmäßigen Zeitabständen geschmiert und auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden (Probelauf).(2) Transportable Verschlüsse müssen einschließlich des Zubehörs sicher vor Verlust oder Beschädigung und gut erreichbar untergebracht sein.(3) Der Schwenkbereich von Dreh- und Stemmtoren darf nicht als Abstell- oder Lagerplatz genutzt werden.

§ 26

Unterhaltung von Entwässerungseinrichtungen von Hochwasserschutzanlagen

§ 26 Unterhaltung von Entwässerungseinrichtungen von Hochwasserschutzanlagen(1) 1Gräben, Schöpfwerke und Siele sind so zu unterhalten, dass das anfallende Wasser jederzeit ungehindert abfließen kann. 2Schäden an Grabenböschungen sind sofort auszubessern. (2) Dränagen und Pumpen sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

§ 27

Verteidigungsplan

§ 27 Verteidigungsplan1Für jeden Polder hat der Eigentümer der Hochwasserschutzanlage oder eines Anlageteils oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübt (Träger der Verteidigungslast), einen Verteidigungsplan aufzustellen. 2Der Verteidigungsplan ist, soweit Anlagen auf öffentlichem Grund, Einrichtungen der Hafenbahn oder andere öffentliche Einrichtungen betroffen sind, mit den für diese Anlagen und Einrichtungen Verantwortlichen abzustimmen. 3Der Verteidigungsplan soll enthalten: 1. die Namen derjenigen Personen und ihrer Vertreter, die im Alarmfalle mit der Verteidigung der Hochwasserschutzanlage beauftragt sind,2. die Aufgaben und Einsatzorte der mit der Verteidigung beauftragten Personen sowie die Festlegung von Weisungsbefugnissen,3. das Alarmierungsverfahren und die Zufahrtsmöglichkeiten,4. einen Plan für bestimmte einzelne Maßnahmen und deren zeitlichen Ablauf (z. B. Schließen von Torverschlüssen und Schiebern, Aus- und Einschalten von Anlagen, wie Notstromaggregaten, Notbeleuchtung, Kontrolllauf der Pumpen),5. die Regelung des Nachrichten- und Meldewesens,6. Angaben über zur Verfügung stehende Verteidigungsmittel (z. B. Sandsäcke, Fördergeräte, Fahrzeuge, Nachrichtenmittel, Planen, Bootshaken, Lampen, Seile),7. Anweisungen über Fluchtmöglichkeiten für den Fall des Versagens der Hochwasserschutzanlage,8. Anweisungen für Erste Hilfe,9. Anweisungen für betriebliche Maßnahmen im Katastrophenfall.

§ 28

Einsatzleitung

§ 28 Einsatzleitung(1) 1Für jeden Polder hat der Träger der Verteidigungslast eine geeignete Person und geeignete Stellvertreter einzusetzen, die für die Verteidigung verantwortlich sind. 2Sie werden von der Wasserbehörde widerruflich als Polder-Einsatzleiter oder als deren Stellvertreter bestellt. 3Die zuständige Behörde kann dem Polder-Einsatzleiter unbeschadet der Verantwortung der nach § 56 Absatz 2 HWaG Verpflichteten Weisungen erteilen.(2) 1Der Polder-Einsatzleiter hat bei drohender Hochwassergefahr die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung der Hochwasserschutzanlage sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Hochwasserschutzanlage zu treffen. 2Dem Polder-Einsatzleiter stehen in diesem Rahmen die Befugnisse nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu, ausgenommen die Befugnisse zum Waffengebrauch, zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Fesselung von Personen. 3Alle innerhalb der Hochwasserschutzanlage befindlichen Personen haben die notwendigen Anordnungen des Polder-Einsatzleiters zu befolgen.(3) Der Polder-Einsatzleiter hat bei drohender Hochwassergefahr die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Behörden zu veranlassen. (4) 1Der Polder-Einsatzleiter ist auch für die Aufstellung und Fortschreibung des Verteidigungsplanes verantwortlich. 2Er hat sich davon zu überzeugen, dass alle erforderlichen Verteidigungs- und Nachrichtenmittel funktionsfähig zur Verfügung stehen. 3Der Polder-Einsatzleiter ist an den internen Schauen zu beteiligen.

§ 29

Übungen

§ 29 Übungen1Der Polder-Einsatzleiter hat gemeinsam mit den Stellvertretern alljährlich vor dem 15. September eine Verteidigungsübung durchzuführen. 2Jeder mit Verteidigungsaufgaben Beauftragte soll nachweisen, dass er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. 3Gleichzeitig sollen das Nachrichten- und Meldesystem, die Verschlüsse (§ 25) sowie die Verteidigungsmittel überprüft und erprobt werden. 4Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. 5Festgestellte Mängel sind sofort zu beheben.

§ 30

Höhenangabe

§ 30 HöhenangabeAn gut sichtbaren Stellen sind an den Hochwasserschutzanlagen Markierungen mit der Angabe der Höhe über Normal-Null anzubringen.

§ 31

Verbotene Handlungen

§ 31 Verbotene Handlungen(1) Auf Hochwasserschutzanlagen ist es verboten, 1. die Anlagen und ihr Zubehör, insbesondere die Grasnarbe und das Deckwerk, zu beschädigen,2. die Böschungen und Deichkronen außerhalb der Wege zu befahren,3. in der Zeit vom 15. September bis 15. April Sachen abzustellen, es sei denn, dass eine kurzfristige Räumung bei drohender Hochwassergefahr sichergestellt ist,4. Feuer zu machen,5. die Außenseite von Hochwasserschutzwänden als Stützelement für Lagergut zu gebrauchen. (2) Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

§ 32 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer 1. entgegen § 17 Absatz 5 oder § 18 Absatz 3 auf Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Schutzstreifen oder in Seitenstreifen ungenehmigte Bebauungen, Aufgrabungen, Bepflanzungen oder Bodenbelastungen vornimmt,2. entgegen § 20 Absatz 1 in der Zeit vom 1. September bis 15. April Arbeiten an Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Schutzstreifen oder in Seitenstreifen ausführt,3. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 3 innerhalb einer Hochwasserschutzanlage den notwendigen Anordnungen des Polder-Einsatzleiters zuwiderhandelt,4. entgegen § 31 die dort verbotenen Handlungen auf Hochwasserschutzanlagen vornimmt.

§ 34

Hochwasserschutzanlagen an nicht tideoffenen Gewässern

§ 34 Hochwasserschutzanlagen an nicht tideoffenen GewässernFür Hochwasserschutzanlagen, die an nicht tideoffenen Gewässern liegen, gelten die §§ 4, 6, 7, 9 bis 12, § 13 Absätze 2 und 3, §§ 16 bis 19, 21 bis 25, 27 bis 30, § 32 Nummern 1 bis 3 nicht.

§ 35

Übergangsvorschrift

§ 35 Übergangsvorschrift1Auf rechtmäßige bauliche Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhanden sind, ist der Zweite Teil (Bauvorschriften) nur insoweit anzuwenden, als es im Interesse der Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen unbedingt erforderlich ist. 2Im Übrigen gilt die Verordnung ohne Einschränkung auch für vor ihrem Inkrafttreten errichtete Anlagen.

§ 4

Kronenhöhe und Überlaufsicherung von Hochwasserschutzanlagen

§ 4 Kronenhöhe und Überlaufsicherung von Hochwasserschutzanlagen(1) 1Die Kronenhöhe soll der Sollhöhe der nächstliegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlage entsprechen. 2Mit Rücksicht auf örtliche Besonderheiten können Sicherheitszuschläge verlangt werden.(2) Hochwasserschutzanlagen sind so auszubilden, dass sie auch bei Wasserständen, die höher als die Krone der Anlage ansteigen, einem kurzzeitigen Überlaufen standhalten können.

§ 5

Kronenbreite von Erddeichen

§ 5 Kronenbreite von Erddeichen1Die Breite der Krone auf Erddeichen soll 2 m betragen; sie darf 1,5 m nicht unterschreiten. 2Befindet sich ein Verteidigungsweg auf der Krone, muss die Kronenbreite mindestens 5 m betragen.

§ 6

Böschungsneigungen

§ 6 Böschungsneigungen(1) Die Böschungsneigungen von Deichen und Warften dürfen nicht steiler als 1: 3 (Höhe: Basis) sein.(2) Ausnahmsweise kann die Wasserbehörde eine Böschungsneigung von 1: 2 zulassen.

§ 7

Abdeckung von Deichen und Warften

§ 7 Abdeckung von Deichen und Warften1Deiche müssen entweder mit einer Kleiabdeckung, landseitig mindestens 1 m, wasserseitig einschließlich Krone mindestens 1,3 m stark, oder mit einer Asphaltdecke nach hydrostatischen Berechnungen versehen sein. 2Die Böschungen von Warften sind mit einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Kleiabdeckung oder Asphaltdecke zu sichern.

§ 8

Begrünung

§ 8 BegrünungFür die Grasnarbe von Deichen und Warftböschungen sind nur Deichsaatmischungen zu verwenden.

§ 9

Hochwasserschutzwände

§ 9 HochwasserschutzwändeFür die Bemessung und konstruktive Ausbildung von Hochwasserschutzwänden gilt insbesondere Folgendes: 1. Beim Ansatz für den hydrostatischen Wasserdruck sind je nach der Kronenhöhe der Hochwasserschutzanlage Überströmungen zu berücksichtigen.2. Der mögliche Anprall von Treibgut ist bei Stahlspundwänden 30 kN (3 Mp), bei Stahlbetonwänden je nach örtlicher Gegebenheit mit 30 kN (3 Mp) bis 90 kN (9 Mp) zu berücksichtigen.3. Zur Sicherung gegen hydraulischen Grundbruch ist ein hydraulisches Gefälle von 1: 4 einzuhalten.4. Beiderseits von Hochwasserschutzwänden im Sinne des § 18 ist für die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch eine Aufgrabetiefe von mindestens 1,5 m zu berücksichtigen.5. Die Blechstärken müssen in allen Querschnitten mindestens 9 mm betragen. Im Boden kann die Blechstärke bis auf 6 mm verringert werden, wenn folgende zusätzliche Forderungen erfüllt sind:a) Nachweis der Schlossdichtigkeit bis mindestens 1,5 m unter Gelände undb) dauerhafter Korrosionsschutz bis mindestens 1 m unter Gelände.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.