ZulZVO 2026-AdP · Hamburg

Verordnung über Zulassungszahlen an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2026 (Zulassungszahlenverordnung 2026 - Akademie der Polizei Hamburg - ZulZVO 2026-AdP) Vom 12. März 2026

Ausfertigungsdatum:
12.03.2026
Fundstelle:
HmbGVBl. 2026, 105
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZulZVO

Auf Grund von § 28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174), und § 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Studiengang „Polizei“ an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2026 die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festgesetzt: 1. Studienbeginn 1. April 2026 Bachelorstudiengang Polizei 140, 2. Studienbeginn 1. Oktober 2026 Bachelorstudiengang Polizei 112.(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 stehen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.

§ 2

§ 2Soweit bei der Zulassung nach § 1 im Jahr 2026 Studienplätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr 2027 nicht berücksichtigt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.