ZulZVO 2024-AdP · Hamburg

Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2024 (Zulassungszahlenverordnung 2024 - Akademie der Polizei Hamburg - ZulZVO 2024-AdP) Vom 8. März 2024

Ausfertigungsdatum:
08.03.2024
Fundstelle:
HmbGVBl. 2024, 66
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZulZVO

Auf Grund von § 28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), und § 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Studiengang Polizei am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2024 die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festgesetzt: 1. Studienbeginn 1. April 2024 Bachelorstudiengang Polizei 177, 2. Studienbeginn 1. Oktober 2024 Bachelorstudiengang Polizei 112.(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 stehen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.

§ 2

§ 2Soweit bei der Zulassung nach § 1 im Jahr 2024 Studienplätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr 2025 nicht berücksichtigt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.