ZulZVO 2020-AdP · Hamburg

Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2020 (Zulassungszahlenverordnung 2020 - Akademie der Polizei Hamburg - ZulZVO 2020-AdP) Vom 28. Februar 2020

Ausfertigungsdatum:
28.02.2020
Fundstelle:
HmbGVBl. 2020, 164
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZulZVO

Auf Grund von § 28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), und § 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Studiengang Polizei am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2020 die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festgesetzt: 1. Studienbeginn 1. April 2020 Bachelorstudiengang Polizei 112. 2. Studienbeginn 1. Oktober 2020 Bachelorstudiengang Polizei 112.(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 stehen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.

§ 2

§ 2Soweit bei der Zulassung nach § 1 im Jahr 2020 Studienplätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr 2021 nicht berücksichtigt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.Hamburg, den 28. Februar 2020.Die Behörde für Inneres und Sport

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.