WVO-HmbPolAG · Hamburg

Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Hamburgischen Polizeiakademiegesetz (Weiterübertragungsverordnung - Akademie der Polizei Hamburg - WVO-HmbPolAG) Vom 19. November 2013

Ausfertigungsdatum:
19.11.2013
Fundstelle:
HmbGVBl. 2013, 472
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WVO-HmbPolAG

Auf Grund von § 32 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes (HmbPolAG) vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 1. § 26 Absatz 2 HmbPolAG (Umfang der Lehrverpflichtung) und2. § 28 Absatz 3 Satz 3 HmbPolAG (Festlegung der Zulassungszahlen) werden auf die Behörde für Inneres und Sport weiter übertragen.

§ 2

§ 2Die Weiterübertragungsverordnung - Hochschule der Polizei Hamburg vom 18. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 463) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.