HmbPolAG · Hamburg

Gesetz über die Akademie der Polizei Hamburg und ihren Fachhochschulbereich (Hamburgisches Polizeiakademiegesetz - HmbPolAG)Vom 17. September 2013*

Ausfertigungsdatum:
17.09.2013
Fundstelle:
HmbGVBl. 2013, 389
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 27

Prüfungsbefugnis

§ 27 Prüfungsbefugnis(1) Professorinnen und Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden.(2) Die übrigen Lehrenden können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.(3) Die Prüferinnen oder Prüfer werden gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II bestellt.

§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungDurch dieses Gesetz wird die Akademie der Polizei Hamburg als zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtung der Polizei Hamburg mit integrierter Hochschule errichtet.

§ 10

Aufgaben der Hochschule

§ 10 Aufgaben der Hochschule(1) Die Hochschule führt den Studiengang „Polizei“ als dreijähriges duales Studium durch und wirkt am Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der Polizei zur Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Fachrichtung Polizei mit. Bei der Durchführung des Studiengangs „Polizei“ und der Mitwirkung am Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der Polizei zur Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Fachrichtung Polizei wirken die Akademieleitung der Polizei Hamburg und die Hochschule zusammen.(2) Die Hochschule vermittelt durch eine praxisbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage Erkenntnisse und Methoden, um die Studierenden zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zu befähigen. Die Hochschule bildet die Studierenden zu handlungssicheren, dienstleistungsorientierten und gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aus, die ihre Aufgaben methodisch, fachlich, persönlich und sozial kompetent wahrnehmen und der verfassungsmäßigen Ordnung uneingeschränkt verpflichtet sind. Im Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der Polizei zur Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Fachrichtung Polizei soll gewährleistet werden, dass die Studierenden die für den Übergang in den höheren Polizeivollzugsdienst notwendigen Fachkenntnisse und Qualifikationen erworben haben und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden selbstständig anzuwenden und in die Berufspraxis zu übertragen.(3) Im Rahmen des Absatzes 1 kann die Hochschule praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen. Die Regelungen zur Forschung mit Drittmitteln des Hamburgischen Hochschulgesetzes gelten entsprechend.(4) Die Hochschule kann sich an Fortbildungsmaßnahmen der Polizei Hamburg beteiligen. Das Fortbildungsangebot wird durch die Polizei Hamburg festgelegt. Eine Beteiligung der Hochschule an Fortbildungsmaßnahmen der Polizei Hamburg setzt voraus, dass das Lehrangebot im Bachelorstudiengang „Polizei“ und im ersten Studienjahr des Masterstudiengangs der Deutschen Hochschule der Polizei zur Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Fachrichtung Polizei sichergestellt ist. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 11

Selbstverwaltung

§ 11 Selbstverwaltung(1) Die Hochschule nimmt die akademischen Angelegenheiten im Rahmen der Forschung und Lehre in Selbstverwaltung wahr. Hierzu kann sie eine Grundordnung und weitere Satzungen erlassen, soweit der Senat nicht durch Rechtsverordnung Ausbildung und Prüfung regelt.(2) In Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung ist die Hochschule der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde unterstellt. Die Rechtsaufsicht wird nicht in der Polizei Hamburg wahrgenommen. Für die Rechtsaufsicht gilt § 107 des Hamburgischen Hochschulgesetzes entsprechend.(3) Die Verwaltung der Akademie der Polizei Hamburg stellt die Durchführung der verwaltungsbezogenen Aufgaben der Hochschule sicher. Das Nähere regelt die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschrift.

§ 12

Freiheit von Lehre und Forschung

§ 12 Freiheit von Lehre und Forschung(1) Soweit die selbstständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrpersonen gehört, umfasst die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Entscheidungen der Organe der Hochschule in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung der Studienordnung sowie die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) in der jeweils geltenden Fassung und die Bewertung der Lehre beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.(2) Soweit die Forschung zu den dienstlichen Aufgaben der wissenschaftlichen Lehrpersonen gehört, umfasst die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der Organe der Hochschule in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

§ 14

Organe

§ 14 OrganeDie Organe der Hochschule sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.

§ 15

Mitglieder und Angehörige

§ 15 Mitglieder und Angehörige(1) Mitglieder der Hochschule sind1. die Professorinnen und Professoren,2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,3. die Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter,4. die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,5. die Studierenden,6. das Verwaltungspersonal.(2) Angehörige der Hochschule sind1. die Lehrbeauftragten und2. andere nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätige.

§ 16

Dekanin oder Dekan

§ 16 Dekanin oder Dekan(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet die Hochschule. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrates ohne Stimmrecht und sorgt für die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse des Fachbereichsrates. Die Dekanin oder der Dekan repräsentiert die Hochschule in Angelegenheiten der Forschung und Lehre nach außen und vertritt die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 2. Die Dekanin oder der Dekan ist in allen Angelegenheiten der Hochschule zuständig, soweit keine abweichende Zuständigkeit begründet ist.(2) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu.(3) Die Dekanin oder der Dekan wird für eine Amtszeit von drei Jahren aus dem Kreis der in der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl wird ein Ausschuss gebildet, dem die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates und die Professorinnen und Professoren der Hochschule angehören. Näheres regelt eine Satzung der Hochschule.(4) Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt werden. Über den Abwahlantrag entscheidet ein Ausschuss. Diesem gehören die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates sowie alle Professorinnen und Professoren der Hochschule an. Die Entscheidung über den Antrag soll nicht am selben Tag erfolgen, an dem der Ausschuss gebildet wird. Spricht sich eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Ausschusses für die Abwahl aus, so ist die Dekanin oder der Dekan abgewählt. Mit der Abwahl muss zugleich eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt werden. Näheres bestimmt eine Satzung der Hochschule.(5) Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit des Fachbereichsrates gehörenden Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen treffen, wenn der Fachbereichsrat handlungsunfähig ist, es rechtswidrig unterlässt zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande ist, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald der Fachbereichsrat die ihm obliegenden Maßnahmen getroffen hat.(6) Hält die Dekanin oder der Dekan einen Beschluss oder eine Maßnahme des Fachbereichsrates für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die Rechtsaufsicht zu unterrichten.

§ 17

Fachbereichsrat

§ 17 Fachbereichsrat(1) An der Hochschule wird ein Fachbereichsrat eingerichtet. Dem Fachbereichsrat gehören an:1. die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekanin oder der Prodekan als Mitglieder ohne Stimmrecht,2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden,6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verwaltungspersonals als Mitglied ohne Stimmrecht.Die Wahl der Personen nach Satz 2 Nummern 2 bis 6 wird durch Satzung geregelt.(2) An den Sitzungen des Fachbereichsrates können im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat die für die praktische Ausbildung verantwortliche Mitarbeiterin oder der für die praktische Ausbildung verantwortliche Mitarbeiter der Akademie der Polizei Hamburg und eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mit beratender Stimme teilnehmen. Nach Beratung oder Beschlussfassung einer Satzung im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 informiert die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachbereichsrates die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde über das Beratungsergebnis im Hinblick auf die betreffende Satzung. § 107 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.(3) Der Fachbereichsrat beschließt die Satzungen der Hochschule. Er erörtert Grundsatzfragen der Lehre und Forschung. Der Fachbereichsrat ist darüber hinaus zuständig für1. die Beschlüsse über die Studien- und Prüfungsordnung, insbesondere über die Studieninhalte (Curriculum) zur Konkretisierung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II,2. die Mitwirkung bei der Auswahl der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg,3. die Mitwirkung bei der Berufung von Professorinnen und Professoren sowie der Auswahl des übrigen wissenschaftlichen Lehrpersonals an der Hochschule,4. die Mitwirkung bei der Auswahl und der Abwahl der Dekanin oder des Dekans der Hochschule,5. die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule in der Gemeinsamen Kommission,6. die Beschlüsse über die Vorschläge der Gemeinsamen Kommission und7. die Regelung von Qualitätsbewertungsverfahren gemäß § 31.(4) Das Curriculum und die Studienordnung bedürfen der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.(5) An den Sitzungen des Fachbereichsrates können Mitglieder der Hochschule als Zuhörerinnen oder Zuhörer nach Maßgabe vorhandener Plätze teilnehmen. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Die Personen nach Absatz 2 haben auch ein Anwesenheitsrecht bei nichtöffentlichen Sitzungen. Für die Personen nach Absatz 2 gilt für ihr Anwesenheitsrecht bei nichtöffentlichen Sitzungen Absatz 2 entsprechend.

§ 18

Entscheidungsbefugnisse

§ 18 Entscheidungsbefugnisse(1) Die Organe der Hochschule entscheiden gemäß ihrer Zuständigkeiten abschließend in Angelegenheiten der Forschung und Lehre.(2) In allen anderen Angelegenheiten, die nicht zum Bereich der Forschung und Lehre gehören, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg abschließend.(3) In den Fällen, in denen Uneinigkeit zwischen den Organen der Hochschule und der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg darüber besteht, ob eine Angelegenheit der Forschung und Lehre zuzurechnen ist, ist im Rahmen der Rechtsaufsicht gemäß § 11 zu entscheiden.

§ 19

Prüfungsausschuss, Widerspruchsausschuss

§ 19 Prüfungsausschuss, Widerspruchsausschuss(1) Die Hochschule richtet für Entscheidungen in Angelegenheiten des Prüfungswesens, insbesondere für die Organisation der Prüfungen, einen Prüfungsausschuss ein. Zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten richtet die Hochschule, sofern nicht Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde berührt sind, einen Widerspruchsausschuss ein.(2) Die Professorinnen und Professoren verfügen im Prüfungsausschuss über die absolute Mehrheit. Die Studierenden sind durch mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter repräsentiert. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird durch die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei Hamburg bestimmt.(3) Dem Widerspruchsausschuss gehören an:1. eine Angehörige oder ein Angehöriger der zuständigen Behörde mit der Befähigung zum Richteramt,2. eine Professorin oder ein Professor sowie3. eine Studierende oder ein Studierender.Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 wird durch die zuständige Behörde, die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 2 und 3 werden durch den Fachbereichsrat bestimmt. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem Prüfungsausschuss angehören.(4) Das Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 führt den Vorsitz. Es bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich.(5) Die Hochschule regelt das Nähere durch Satzung.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Akademie der Polizei Hamburg gewährleistet den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnabschnitte I und II, das erste Jahr der Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Fachrichtung Polizei sowie die Fortbildung der Bediensteten der Polizei Hamburg. Ihr können durch die zuständige Behörde weitere Aufgaben übertragen werden.(2) Der Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II wird in der nach § 1 integrierten Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg als Bachelorstudiengang „Polizei“ durchgeführt.(3) Die Akademie der Polizei Hamburg und ihre Teilbereiche tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung aller Geschlechter bei; dabei ist einer strukturellen Benachteiligung entgegenzuwirken, insbesondere durch die Erhöhung des Anteils von Frauen in allen Bereichen, in denen diese unterrepräsentiert sind. Sie wirkt darauf hin, dass die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehenden Nachteile im Zusammenhang zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beseitigt werden. Sie kann insbesondere Gleichstellungspläne und Bestimmungen zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen Personal in der Hochschule und am übrigen Lehrpersonal in der Akademie der Polizei Hamburg sowie zur angemessenen Berücksichtigung von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, treffen; insbesondere sind auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen. Die Hochschule ist verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in den Organen, Gremien und Ausschüssen der Hochschule hinzuwirken; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden. Die Akademie der Polizei Hamburg legt in Abständen von drei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor.

§ 20

Professorinnen und Professoren

§ 20 Professorinnen und Professoren(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.(2) Zu ihren Aufgaben aus Absatz 1 gehört es insbesondere,1. die zur Sicherstellung des Lehrangebotes gefassten Beschlüsse des Fachbereichsrates zu verwirklichen,2. an Prüfungen der Hochschule mitzuwirken,3. die Studienfachberatung durchzuführen,4. an den Qualitätsbewertungsverfahren nach § 31 mitzuwirken,5. auf Anforderung der Akademie der Polizei Hamburg oder der Hochschule Gutachten einschließlich der dazu notwendigen Untersuchungen ohne besondere Vergütung zu erstellen und6. in den Gremien der Hochschule und der Akademie der Polizei Hamburg mitzuarbeiten.(3) In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen Vorrang vor anderen Aufgaben. Eine Vertretung ist nur aus wichtigem Grund mit der Genehmigung der Dekanin oder des Dekans zulässig.(4) Für die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren und deren dienstrechtliche Stellung gelten die für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes entsprechend.(5) Die Professorinnen und Professoren sind nach ihrer Berufung berechtigt, die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.(6) Scheidet eine Professorin oder ein Professor aus ihrem oder seinem Amt in der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg aus und hat sie oder er der Hochschule mindestens fünf Jahre als Professorin oder Professor angehört, so kann sie oder er die Bezeichnung nach Absatz 5 weiterführen. Erfolgt das Ausscheiden aus anderen Gründen als durch Eintritt in den Ruhestand, bedarf die Weiterführung der Genehmigung der Dekanin oder des Dekans, die oder der dabei im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg handelt. Die Genehmigung kann unter der Bedingung erteilt werden, weiterhin unentgeltlich in einem bestimmten Umfang am Lehrbetrieb teilzunehmen. Im Übrigen kann die Berechtigung zur Weiterführung entzogen werden, wenn sich die betreffende Person durch schuldhaftes Verhalten als unwürdig zur Führung der Bezeichnung erwiesen hat.(7) Die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ kann auch nach Maßgabe des § 17 Absätze 1 und 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei Hamburg auf Grundlage eines Beschlusses des Fachbereichsrates auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans.

§ 21

Berufungsvorschläge

§ 21 Berufungsvorschläge(1) Die Dekanin oder der Dekan und die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg vertreten in Angelegenheiten von Berufungen die Akademie der Polizei Hamburg einvernehmlich gegenüber der zuständigen Behörde. Die Professuren sind von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Akademie der Polizei Hamburg öffentlich auszuschreiben.(2) Vor der Ausschreibung prüfen und entscheiden die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg einvernehmlich mit der Dekanin oder dem Dekan und dem Fachbereichsrat, ob die Professur zu besetzen ist und ob sie der bisherigen oder einer anderen Fachrichtung dienen soll.(3) Nach Ausschreibung einer Professur bildet der zuständige Fachbereichsrat einen Berufungsausschuss. Ihm gehören neben der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg und der Dekanin oder dem Dekan Vertreterinnen oder Vertreter der in § 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Mitglieder der Hochschule an. Die Professorinnen und Professoren verfügen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, wobei mindestens eine Professorin oder ein Professor nicht der Hochschule angehören darf. Die in § 15 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Mitglieder werden gemeinsam durch eine Vertreterin oder einen Vertreter repräsentiert, wie auch die in § 15 Absatz 1 Nummer 5 Genannten nur eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.(4) Nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens bereitet der Berufungsausschuss eine Vorschlagsliste vor, die mindestens drei geeignete Personen enthalten soll, und legt sie dem Fachbereichsrat zur Beschlussfassung vor. Personen, die sich nicht beworben haben, dürfen vorgeschlagen werden. Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil in der Professorenschaft der Hochschule 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen.(5) Der Fachbereichsrat beschließt über die Vorschlagsliste; weicht der Fachbereichsrat bei der Beschlussfassung von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage dem Berufungsvorschlag beizufügen. Die Dekanin oder der Dekan legt den Berufungsvorschlag sowie gegebenenfalls die unveränderte Vorlage des Berufungsausschusses der zuständigen Behörde und der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde vor; sie oder er kann ihre oder seine abweichende Auffassung beifügen.(6) Eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages entfallen, wenn1. einer Person übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen wird (Professurenvertretung),2. in einem begründeten Ausnahmefall eine Person berufen werden soll, die herausragend geeignet ist und an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht (außerordentliche Berufung); Voraussetzung sind ein Beschluss des Fachbereichsrates und die Zustimmung der Dekanin oder des Dekans sowie der Leiterin oder des Leiters der Akademie; das Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde ist herzustellen,3. in einem Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der einen auswärtigen Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 vorlegt, im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 an derselben Hochschule berufen werden soll.(7) Das Nähere regelt die Hochschule durch eine das Berufungsverfahren regelnde Satzung (Berufungsordnung). Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils von Frauen in der Professorenschaft gemäß Absatz 4 zum Ziel haben; in diesem Rahmen ist eine angemessene Vertretung von Frauen in den Berufungsausschüssen sicherzustellen. Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden.

§ 22

Berufungen

§ 22 Berufungen(1) Über die Berufungen von Professorinnen und Professoren entscheidet die zuständige Behörde. Sie ist grundsätzlich an die Reihenfolge der Vorschläge gebunden. Voraussetzung für die Berufung ist die Zustimmung der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde.(2) Nach Anhörung der Akademie der Polizei Hamburg und des Fachbereichsrates kann im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden.(3) Die Berufungs- und Bleibeverhandlungen führt die zuständige Behörde. Hierbei sind die Dekanin oder der Dekan und die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg zu beteiligen. Soweit die Hochschule in ihren Aufgaben betroffen ist, ist Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan herzustellen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die zuständige Behörde. Ausgeschlossen ist es, dass diese Aufgabe auf die Polizei übertragen wird.

§ 23

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Praxismitarbeiterinnen und ...

§ 23 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter(1) Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Hierzu gehört es, nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der Stelle unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors, die oder der ein Lehrgebiet leitet, den Studentinnen und Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann nach näherer Bestimmung der Hochschule auch die selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben in Lehre und Forschung übertragen werden. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese beziehungsweise dieser weisungsbefugt.(2) Als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter kann beschäftigt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und ein geeignetes mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Bei einer Beschäftigung gemäß Absatz 4 Satz 2 müssen die näheren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.(2a) Als Praxismitarbeiterin oder Praxismitarbeiter kann beschäftigt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ein mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist und über eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Praxis verfügt.(3) Freie Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter sollen grundsätzlich durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Hochschule ausgeschrieben werden. Über die Besetzung freier Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter entscheidet die zuständige Behörde. Sie ist dabei grundsätzlich an die Auswahlvorschläge der Hochschule gebunden. Diese regelt Näheres zur Auswahl durch eine Satzung.(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Zur Wahrnehmung unbefristeter Aufgaben können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Akademischen Dienst in der Laufbahn Wissenschaftliche Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der Verbeamtung auf Lebenszeit eingestellt werden.

§ 24

Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten

§ 24 Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten(1) Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten nehmen die praxisbezogenen Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung selbstständig oder unselbstständig wahr.(2) Voraussetzungen für den Einsatz als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent an der Hochschule unter selbstständiger Aufgabenwahrnehmung sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein geeignetes mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung oder durch eine Lehrprobe nachgewiesen wird und3. hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis und Bewährung im polizeilichen Vollzug oder in der Verwaltung.(3) Als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent kann zur Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors oder einer hauptamtlichen Dozentin oder eines hauptamtlichen Dozenten nach Absatz 2 auch eingesetzt werden, wer1. ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,2. die pädagogische Eignung durch eine Lehrprobe oder besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung und3. hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis und Bewährung im polizeilichen Vollzug oder in der Verwaltungnachweist.(4) Über den Einsatz als hauptamtliche Dozentin oder als hauptamtlicher Dozent entscheidet die zuständige Behörde. Sie ist dabei grundsätzlich an die Auswahlvorschläge der Hochschule gebunden. Dieser regelt Näheres zur Auswahl durch eine Satzung. Der Einsatz soll grundsätzlich auf sechs Jahre befristet sein. Der Einsatz von bereits im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Beamtinnen und Beamten als hauptamtliche Dozentin oder als hauptamtlicher Dozent berührt deren Rechtsstellung nicht. Die Beschäftigung kann auch in einem Arbeitsverhältnis erfolgen.

§ 25

Lehrbeauftragte

§ 25 Lehrbeauftragte(1) Die Lehrbeauftragten ergänzen das Lehrangebot der Professorinnen und Professoren. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Umfang eines Lehrauftrages soll die Hälfte der Lehrverpflichtungen von Professorinnen und Professoren nicht überschreiten.(2) Über die Erteilung von Lehraufträgen entscheidet die zuständige Behörde. Sie ist dabei grundsätzlich an die Auswahlvorschläge der Hochschule gebunden. Dieser regelt Näheres zur Auswahl durch eine Satzung.(3) Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte Beschäftige oder Beschäftigter der Freien und Hansestadt Hamburg ist und die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der übrigen Dienstaufgaben berücksichtigt wird. Ein Lehrauftrag ist zu befristen.

§ 26

Einsatz der Lehrpersonen und Lehrverpflichtung

§ 26 Einsatz der Lehrpersonen und Lehrverpflichtung(1) Die Professorinnen und Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten (Lehrpersonen) haben auch die Aufgabe, kurzzeitig und im Einzelfall die Akademie der Polizei Hamburg bei der Erfüllung ihrer Aufgaben außerhalb der Hochschule, unter Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit und des Lehrdeputats, zu unterstützen.(2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule die Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals.

§ 28

Immatrikulation, Zulassungsbeschränkung, Durchführung des Studiengangs

§ 28 Immatrikulation, Zulassungsbeschränkung, Durchführung des Studiengangs(1) Zu immatrikulieren sind Personen, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes ausgewählt worden sind und die die zur Aufnahme des Studiums an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg erforderliche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen. Mit der Immatrikulation werden die Personen Mitglieder der Hochschule. Näheres zur Immatrikulation regelt eine Satzung der Hochschule.(2) Die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang „Polizei“ der Hochschule besitzen1. Inhaberinnen und Inhaber einer mindestens zum Fachhochschulstudium berechtigenden Schulbildung nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 51), in der jeweils geltenden Fassung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,2. Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, der an einer deutschen Hochschule nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,3. Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415, 2416), in der jeweils geltenden Fassung,4. Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer Fortbildungsabschlüsse nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge in der Regel mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,5. Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fassung,6. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie Inhaberinnen und Inhaber als gleichwertig anerkannter Abschlüsse,7. Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I, die nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Polizeivollzugsdienst absolviert haben und ihre Studierfähigkeit in einer Eingangsprüfung an der Hochschule nachgewiesen haben; Näheres zur Eingangsprüfung regelt die Hochschule durch Satzung; einer Eingangsprüfung steht es gleich, wenn die Studierfähigkeit durch den erfolgreichen Abschluss eines auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgangs nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Bestimmungen nachgewiesen wurde.(3) Der Studiengang „Polizei“ der Hochschule ist zulassungsbeschränkt. Die Zulassung zum Studium an der Hochschule ist abhängig von den haushaltsrechtlichen Vorgaben und bestimmt sich nach der Anzahl der zu besetzenden Stellen. Der Senat legt die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung fest. Bei der Festlegung der zu besetzenden Stellen ist ein Kontingent an Studienplätzen vorzusehen, das Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnittes I vorbehalten ist.(4) Die Durchführung des Studiengangs erfolgt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II und ist im Übrigen durch Satzung der Hochschule zu regeln. Soweit die laufbahnrechtlichen Bestimmungen eine Verkürzung des Studiengangs durch Anrechnung der von den Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuvor in der Ausbildung und Berufstätigkeit im Laufbahnabschnitt I erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse vorsehen und hierfür im Rahmen der Eignungsfeststellung für die Zulassung zur Ausbildung ein Nachweis verlangt wird, ist die Hochschule zu beteiligen; ihr kann die Durchführung und die nähere Ausgestaltung dieser Eignungsnachweise übertragen werden.

§ 29

Exmatrikulation

§ 29 Exmatrikulation(1) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Studienabschluss ist die Exmatrikulation vorzunehmen. Studierende sind mit dem Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis exmatrikuliert. Darüber hinaus sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie1. dies beantragen,2. die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,3. auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen worden ist oder4. wenn sie eine nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II notwendige Prüfungs- oder Studienleistung endgültig nicht bestanden haben.(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn1. nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation hätten führen können,2. für sie eine Teilnahmepflicht an Lehrveranstaltungen besteht und sie diese Verpflichtung wiederholt nicht erfüllen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund besteht,3. sie der Hochschule durch schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, oder4. sie sich wiederholt oder in einem besonders schweren Fall bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht haben.Näheres zu Satz 1 Nummer 3 regelt die Hochschule durch Satzung. Durch eine Entscheidung nach Satz 1 bleiben dienstrechtliche Regelungen unberührt.(3) Die Exmatrikulation führt zum Verlust der Mitgliedschaft in der Hochschule.

§ 3

Leitung

§ 3 Leitung(1) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg wird durch die zuständige Behörde bestellt. Sie oder er wird durch die Dekanin oder den Dekan der Hochschule vertreten, soweit Angelegenheiten der Hochschule betroffen sind. Für die übrigen, insbesondere polizeifachlichen Angelegenheiten der Akademie erfolgt die Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Person.(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der Akademie der Polizei Hamburg kann nur bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Hochschulausbildung und mehrjährige Erfahrungen in verantwortlicher Position in Polizei, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege nachweisen kann.(3) Die Stelle soll öffentlich ausgeschrieben werden. Die Auswahl findet im Benehmen mit der Hochschule statt, die hierbei durch den Fachbereichsrat vertreten wird.

§ 30

Abschluss des Studiums

§ 30 Abschluss des StudiumsDie Hochschule verleiht nach dem Bestehen aller hierzu erforderlichen Prüfungsleistungen den akademischen Grad eines Bachelors.

§ 31

Qualitätsbewertung und Gleichstellung

§ 31 Qualitätsbewertung und GleichstellungDie Hochschule sorgt für eine systematische und regelmäßige Bewertung1. ihrer Arbeit in Lehre und Forschung,2. der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages gemäß § 2 Absatz 3 und3. der Benachteiligungen oder Bevorteilungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität innerhalb der Hochschule.Sie wirkt dabei mit der Akademie der Polizei Hamburg, insbesondere an der Bewertung der Arbeit der Akademie der Polizei Hamburg als zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtung der Polizei Hamburg, zusammen und wird von deren Verwaltung unterstützt. Näheres regelt eine Satzung der Hochschule unter Berücksichtigung von § 7.

§ 33

Überleitung der Beschäftigten der Hochschule der Polizei Hamburg

§ 33 Überleitung der Beschäftigten der Hochschule der Polizei Hamburg(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hochschule der Polizei Hamburg beschäftigten Professorinnen und Professoren setzen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Dienst als Professorinnen und Professoren an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg fort.(2) Vereinbarungen zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg und Professorinnen oder Professoren über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß des Abschnittes 2, Unterabschnitt 3, des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Die Möglichkeit, entsprechende bilaterale Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt in ihrem Inhalt zu ändern oder aufzuheben, bleibt hiervon unberührt.(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hochschule der Polizei Hamburg beschäftigt waren, setzen ihre Tätigkeit als hauptamtliche Dozentinnen oder Dozenten gemäß § 24 an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg fort, soweit sie die Anforderungen gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 erfüllen. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hochschule der Polizei Hamburg beschäftigt waren, setzen ihren Dienst oder ihre Tätigkeit, soweit sie die Anforderungen gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 erfüllen, als hauptamtliche Dozentinnen oder Dozenten gemäß § 24 an der Hochschule, oder, soweit sie die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 2 erfüllen, als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 23 fort. Werden die Voraussetzungen nach §§ 23 und 24 nicht erfüllt, setzen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Tätigkeit in der Verwaltung der Akademie der Polizei Hamburg fort. Die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hochschule der Polizei Hamburg beschäftigt waren, setzen ihren Dienst beziehungsweise ihre Tätigkeit in der Akademie der Polizei Hamburg fort.

§ 4

Vorgesetztenverhältnisse

§ 4 VorgesetztenverhältnisseFür die Akademie der Polizei Hamburg und die Hochschule gelten die allgemeinen Regelungen zu Vorgesetztenverhältnissen. Gegenüber der Hochschule ist bei der Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes zu gewährleisten.

§ 5

Beirat

§ 5 Beirat(1) Die zuständige Behörde bildet einen Beirat, der die Akademie der Polizei Hamburg bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Aus- und Fortbildung sowie in der Forschung berät.(2) Dem Beirat gehören die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg, die Dekanin oder der Dekan der Hochschule, die Leiterinnen oder Leiter der Aus- und Fortbildungsbereiche, eine durch die für das Hochschulwesen zuständige Behörde benannte Vertreterin oder ein durch die für das Hochschulwesen zuständige Behörde benannter Vertreter sowie fünf verantwortliche Personen aus der Polizei Hamburg an. Der Personalrat kann an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

§ 6

Gemeinsame Kommission

§ 6 Gemeinsame Kommission(1) Durch die Polizei Hamburg und die Hochschule wird eine Gemeinsame Kommission gebildet. Ihre Aufgabe ist die regelmäßige Evaluation der Studieninhalte (Curriculum) des Studiengangs „Polizei“ sowie die Entwicklung von Vorschlägen und Empfehlungen für deren Fortschreibung und Weiterentwicklung. Die Gemeinsame Kommission legt ihre Vorschläge und Empfehlungen dem Fachbereichsrat zur Beschlussfassung vor.(2) Der Gemeinsamen Kommission gehören sechs Personen an. Zwei sind vom Fachbereichsrat zu bestimmen und können Professorinnen oder Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter oder hauptamtliche Dozentinnen oder Dozenten der Hochschule sein. Ein studentisches Mitglied wird von dem Studierendenrat und die übrigen drei Mitglieder werden durch die Polizei Hamburg bestimmt.(3) Die Gemeinsame Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.(4) Die Hochschule regelt die Auswahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter in der jeweiligen Gemeinsamen Kommission durch eine Satzung.

§ 7

Personenbezogene Daten

§ 7 Personenbezogene Daten(1) Die Akademie der Polizei Hamburg darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, Polizeischülerinnen und Polizeischülern, Studierenden, Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und den Lehrpersonen verarbeiten, die für die Identifikation, die Immatrikulation, die Teilnahme an schulischen und akademischen Lehrveranstaltungen, für Prüfungen sowie für die Nutzung der Einrichtungen der Akademie der Polizei Hamburg erforderlich sind. Für Polizeischülerinnen und Polizeischüler sowie für Studierende können zu diesem Zweck maschinenlesbare Schülerausweise beziehungsweise Studierendenausweise sowie Bibliotheksausweise ausgestellt werden.(2) Die Akademie der Polizei Hamburg kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre, Fort- und Weiterbildung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehr-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anonym über deren Ablauf, Inhalt sowie über die Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragen und die gewonnenen Daten weiterverarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Informations- und Auskunftsansprüche der betroffenen Lehrpersonen bleiben unberührt. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrpersonen und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner gegenüber dem Fachbereichsrat offengelegt und zur Bewertung und Evaluation der Lehre sowie der Fort- und Weiterbildung verwendet werden.(3) Die Akademie der Polizei Hamburg darf zur Bewertung und Evaluation auch vom Lehrpersonal diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages und zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebotes, des Studiengangs, des Ablaufs von Studium, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Durchführung von Prüfungen erforderlich sind. Das Nähere zur Datenverarbeitung in der Hochschule gemäß § 31 regelt diese in einer Satzung. Zur Durchführung von Online-Lehre und zur Durchführung von Online-Prüfungen gelten die Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Online-Lehre und Online-Prüfungen dürfen durchgeführt werden, wenn der Einsatz digitaler Möglichkeiten die Ziele des Studiums fördert und Ziele, die nur in Präsenzformaten erreicht werden können, nicht gefährdet werden.(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8

Haushaltswesen

§ 8 HaushaltswesenFür die Akademie der Polizei Hamburg gelten die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Hochschule ist nach Maßgabe des Haushalts mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten. Die Hochschule entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel eigenständig.

§ 9

Rechtsstellung und Anbindung der Hochschule

§ 9 Rechtsstellung und Anbindung der Hochschule(1) Die Hochschule ist eine mitgliedschaftlich organisierte Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg in der Akademie der Polizei Hamburg. Sie ist teilrechtsfähig, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten durch eine Grundordnung und weitere Satzungen regeln kann und dieses Gesetz ihr Selbstverwaltungsrechte einräumt.(2) Die Rechtsverhältnisse der Hochschule werden auf dem Gebiet des Hochschulrechts durch dieses Gesetz abschließend geregelt, sofern nicht ausdrücklich auf andere Gesetze verwiesen wird. Die zuständige Behörde hat bei der Organisation der Akademie der Polizei Hamburg sicherzustellen, dass die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Hochschule gewährleistet wird.

§ 16a

Prodekanin oder Prodekan

§ 16a Prodekanin oder Prodekan(1) Die Prodekanin oder der Prodekan unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. Die Dekanin oder der Dekan überträgt der Prodekanin oder dem Prodekan Aufgaben aus ihrem oder seinem Aufgabenbereich. Die Dekanin oder der Dekan kann die übertragenen Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.(2) Die Dekanin oder der Dekan wird in Angelegenheiten der Hochschule durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.(3) Die Prodekanin oder der Prodekan wird auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für eine Amtszeit von drei Jahren aus dem Kreis der in der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl wird ein Ausschuss gebildet, dem die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates und die Professorinnen und Professoren der Hochschule angehören. Die Dekanin oder der Dekan kann die Prodekanin oder den Prodekan aus ihrem oder seinem Amt entlassen. Der Fachbereichsrat ist vorab hiervon zu unterrichten. Näheres regelt eine Satzung der Hochschule.

§ 16b

Beauftragte oder Beauftragter für Forschungsangelegenheiten

§ 16b Beauftragte oder Beauftragter für ForschungsangelegenheitenAn der Hochschule wird die Funktion einer Beauftragten oder eines Beauftragten für Forschungsangelegenheiten geschaffen. Näheres regelt eine Satzung der Hochschule.

§ 17a

Fachgebiete und Fachkoordination

§ 17a Fachgebiete und Fachkoordination(1) An der Hochschule wird für die Fachgebiete Öffentliches Recht, Straf- und Strafverfahrensrecht, Kriminologie, Soziologie, Psychologie, Informatik, Einsatzlehre, Kriminalistik und Verkehrslehre jeweils die Funktion einer Fachgebietskoordinatorin oder eines Fachgebietskoordinators eingerichtet. Fachgebiete können zu Fachgebietsverbunden gebündelt werden.(2) Die Fachgebietskoordinatorinnen und Fachgebietskoordinatoren unterstützen die Dekanin oder den Dekan und die Prodekanin oder den Prodekan im jeweiligen Fachgebiet bei der Planung, Organisation, Durchführung und Weiterentwicklung des Studiums.

§ 19a

Aufgaben und Organisation der Studierendenschaft

§ 19a Aufgaben und Organisation der Studierendenschaft(1) Die an der Hochschule immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.(2) Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,1. die Belange der Studierenden wahrzunehmen; sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat,2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte sowie zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,4. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,5. die Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden zu pflegen,6. bei Verfahren zur Bewertung der Qualität der Lehre mitzuwirken,7. bei Beschwerdeverfahren in Prüfungsangelegenheiten mitzuwirken sowie8. das studentische Mitglied für die Gemeinsame Kommission zu bestimmen.(3) Die Aufgaben der Studierendenschaft werden durch den Studierendenrat wahrgenommen, der sich aus acht von der Studierendenschaft zu wählenden Studierenden in der Rangfolge ihrer Wahlergebnisse sowie der Vertretung der Studierenden im Fachbereichsrat als Vorsitz zusammensetzt. Werden weniger als acht Studierende zum Studierendenrat gewählt, ziehen alle gewählten Personen neben der Vertretung der Studierenden im Fachbereichsrat in den Studierendenrat ein. Näheres wird in der Satzung gemäß Absatz 5 geregelt.(4) Die Hochschule stattet die Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den der Hochschule nach § 8 zugewiesenen Mitteln aus.(5) Abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 1 beschließt der Studierendenrat eine Satzung, welche das Nähere regelt. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg.

§ 13

Beteiligungsrechte der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde

§ 13 Beteiligungsrechte der für das Hochschulwesen zuständigen BehördeDie zuständige Behörde handelt in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums, der Forschung und der Berufung von Professorinnen und Professoren im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 32

Weiterübertragungsermächtigung

§ 32 WeiterübertragungsermächtigungDer Senat kann die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.