Hamburgische Berufsordnung für Pflegefachkräfte (HmbPflBO) Vom 29. September 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.2009
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2009, 339
Anlage (zu § 6 Absatz 2)Kompetenzerhaltende Maßnahmen Kategorie Punktzahl Maximale Gesamtpunktzahl Nachweis durch Vortrag 1 Punkt je Einheit1) 8 Punkte je Tag Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung Kongress (national beziehungsweise international), Tagung, Symposium 3 Punkte je Halbtag 6 Punkte je Tag 10 Punkte insgesamt bei Block- und Mehrtagesveranstaltungen je Jahr Programm und Teilnahmebescheinigung beziehungsweise Nachweisheft Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe Qualitätszirkel (jeweils mindestens 90 Minuten) 2 Punkte je Termin maximal 10 Punkte je Jahr Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung Seminar, Kurs, Weiterbildung, Zusatzqualifikation 1 Punkt je Einheit 8 Punkte je Tag Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung Interne Fortbildung beziehungsweise Fortbildung in der Praxis2) 1 Punkt je Einheit - Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung Supervision, Coaching 2 Punkte je Teilnahme 16 Punkte insgesamt Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung Fernfortbildung 1 Punkt je Stunde bestätigter Zeitaufwand 8 Punkte je Einzelkurs Bescheinigung der Bildungsstätte Referententätigkeit 1 Punkt je Einheit1) (wie bei den Teilnehmern), je Veranstaltung unterschiedlichen Inhaltes 8 Punkte je Tag Ausschreibung und Bestätigung des Veranstalters beziehungsweise Eigenbescheinigung Pflegerisches Studium 10 Punkte je Studiensemester 20 Punkte Studienbescheinigung Mitgliedschaft in Berufs,- beziehungsweise Interessensverbänden der Pflege 3 Punkte 3 Punkte je Jahr Ausweis beziehungsweise Bestätigung des Verbandes Abonnement einer Fachzeitschrift 3 Punkte 3 Punkte je Jahr Bestätigung des Abonnements Aus den Teilnahmebescheinigungen muss der zeitliche Umfang der Maßnahme zu erkennen sein.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Berufsordnung gilt für die in der Freien und Hansestadt Hamburg dauerhaft oder vorübergehend tätigen Pflegefachkräfte.(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind1. Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnunga) Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,b) Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson,c) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegefachperson,d) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson,e) Krankenschwester oder Krankenpfleger,f) Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, 2. dienstleistungserbringende Personen gemäß § 44 Absätze 1, 2 und 5 und § 48b des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 10), in der jeweils geltenden Fassung,3. Personen mit der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung gemäß § 48a des Pflegeberufegesetzes.
Schlussbestimmung
§ 11 SchlussbestimmungDiese Berufsordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 4. März 2024 (ABl. EU L, 2024/782, 31.5.2024).
Regelungsgegenstand und Ziele
§ 2 Regelungsgegenstand und Ziele(1) Diese Berufsordnung regelt die Berufspflichten von Pflegefachkräften gemäß § 1.(2) Sie dient dem Ziel,1. das Vertrauen zwischen Pflegefachkräften und Pflegebedürftigen herzustellen, zu erhalten und zu fördern,2. die Qualität der pflegerischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung zu sichern und3. berufswürdiges Verhalten zu fördern sowie berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.(3) Pflege ist unter Berücksichtigung und ohne Bewertung von Nationalität, Glauben, politischer Einstellung, Kultur, sexueller Identität, Hautfarbe, Alter, Geschlecht oder sozialem Status auszuführen.
Berufsbild
§ 3 Berufsbild(1) Pflege im Sinne dieser Berufsordnung umfasst die in § 5 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes genannten Tätigkeiten und erfolgt nach den dort genannten Maßstäben.(2) Die Pflegefachkräfte bedienen sich der fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen, die zur selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege von Menschen aller Altersstufen in unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen erforderlich sind. Die Tätigkeit ist dabei unter Einbeziehung geeigneter präventiver, kurativer, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Für sterbende Menschen ist die bestmögliche, würdevolle Begleitung zu gewährleisten.
Berufsaufgaben
§ 4 Berufsaufgaben(1) Pflegefachkräfte haben die Aufgabe, die Gesundheit der zu pflegenden Personen zu fördern, wiederherzustellen, Krankheiten zu verhüten und Leiden zu lindern.(2) Pflegefachkräfte üben ihre Berufstätigkeit eigenverantwortlich oder im Rahmen ärztlich veranlasster Maßnahmen (Delegation) eigenständig aus. Folgende Aufgaben werden eigenverantwortlich durchgeführt (vorbehaltene Tätigkeiten im Sinne des § 4 des Pflegeberufegesetzes):1. Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs,2. Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie3. Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.(3) Pflegefachkräfte arbeiten mit anderen Berufsgruppen des Gesundheitswesens zusammen. Dabei achten sie den Kompetenzbereich anderer Berufsgruppen. Sie übernehmen im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik, Therapie und Rehabilitation Aufgaben anderer Berufsgruppen, wenn sie ihnen zur eigenständigen Durchführung übertragen werden. Pflegefachkräfte tragen sowohl für die Entscheidung der Übernahme als auch für die Qualität der Durchführung einer übertragenen Maßnahme die Verantwortung.
Allgemeine Berufspflichten
§ 5 Allgemeine Berufspflichten(1) Eine professionelle pflegerische Berufsausübung verlangt, dass Pflegefachkräfte1. beim Umgang mit Pflegebedürftigen deren Selbständigkeit, Würde, Privatsphäre sowie deren Selbstbestimmungsrecht respektieren; zum Selbstbestimmungsrecht gehört auch das Recht, eine empfohlene Pflege- oder Betreuungsmaßnahme abzulehnen,2. sich mit Übernahme der Behandlung der Pflegebedürftigen zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten pflegerischen Einschätzungsverfahren und Behandlungsmethoden verpflichten,3. die zu pflegenden Personen in verständlicher und angemessener Weise über die beabsichtigten Pflegemaßnahmen, gegebenenfalls über deren Alternativen und über die Beurteilung des Pflegezustandes informieren,4. Rücksicht auf die Gesamtsituation der Pflegebedürftigen nehmen,5. den Mitteilungen der Pflegebedürftigen gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringen und Kritik sachlich begegnen,6. nur solche Aufgaben übernehmen, für die sie ausreichend qualifiziert sind,7. ihr pflegerisches Handeln am Wohl des Menschen mit Pflegebedarf ausrichten und nicht das Interesse Dritter über das Wohl der zu pflegenden Menschen stellen.(2) Pflegefachkräfte haben sich selbständig über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren.
Spezielle Berufspflichten
§ 5a Spezielle Berufspflichten(1) Pflegefachkräfte sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der ihnen anvertrauten Pflegebedürftigen und deren Bezugspersonen verpflichtet (Schweigepflicht). Sie sind zur Offenbarung befugt, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes, insbesondere auch bei begründetem Verdacht einer Misshandlung, eines Missbrauchs oder einer schwerwiegenden Vernachlässigung, erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Pflegenden einschränken, sollen sie die Pflegebedürftigen darüber unterrichten.(2) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, Pflegebedürftigen oder stellvertretend ihren Bezugspersonen die erforderlichen Auskünfte über die geplanten pflegerischen Maßnahmen in verständlicher und angemessener Weise zu erteilen.(3) Pflegefachkräfte haben die Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung der individuellen Situation über notwendig durchzuführende Pflegemaßnahmen und über mögliche alternative Pflege- und Versorgungsformen zu informieren. Dabei ist das Recht auf Ablehnung empfohlener Pflegemaßnahmen zu beachten. Die Beratungspflicht schließt die Information über gesundheitsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen ein.(4) Pflegefachkräfte haben den am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen die notwendigen Informationen im Rahmen des Behandlungs- und Betreuungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen weiterzugeben.(5) Pflegefachkräfte haben rechtzeitig spezialisierte Pflegefachkräfte oder Ärztinnen bzw. Ärzte heranzuziehen, wenn dies aus pflegerischen oder therapeutischen Gründen geboten ist.(6) Für die Dokumentation der Pflegetätigkeit gilt Folgendes:1. Pflegefachkräfte haben die von ihnen erbrachte Pflegetätigkeit zeit- und handlungsnah in strukturierter Form zu dokumentieren; hierzu wird ein im Arbeitsbereich installiertes Dokumentationssystem verwendet; die Dokumentationen erfolgen ausreichend, leserlich und werden fälschungssicher unterschrieben,2. Pflegefachkräfte haben den Pflegebedürftigen auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen zu gewähren,3. sofern eine elektronische Dokumentation verwendet wird, sind entsprechende Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Daten zu sichern und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.(7) Pflegefachkräfte haben folgende Mitteilungspflichten:1. Pflegefachkräfte, deren Gesundheit so weit eingeschränkt ist, dass die Berufsausübung wesentlich beeinträchtigt ist oder Pflegebedürftige gefährdet werden können (wie zum Beispiel bei übertragbaren Krankheiten), sind verpflichtet, dieses ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde mitzuteilen, um geeignete Maßnahmen im Interesse des Arbeitnehmer- und Patientenschutzes ergreifen zu können,2. im Rahmen der Pflege beobachtete strafbare Handlungen oder Vernachlässigungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.(8) Pflegefachkräfte haben das Recht und die Pflicht, keine Anweisungen anzunehmen, die mit ihrer Ausbildung, ihren Aufgaben oder dem wissenschaftlichen Standard nicht vereinbar sind und deren Befolgung sie nicht verantworten können.
Auf Grund von § 19 Absatz 4 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17), wird verordnet:
Verletzung der Berufspflichten
§ 10 Verletzung der BerufspflichtenBei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der in dieser Berufsordnung ausgewiesenen Berufspflichten ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob damit die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen nicht mehr vorliegen und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu widerrufen ist. Bei abhängig beschäftigten Pflegefachkräften sind bei der Prüfung der Verletzung der Berufspflichten nach § 6 Angebote der Arbeitgeber zur Kompetenzerhaltung und -entwicklung mit zu berücksichtigen.
Kompetenzerhaltung und Qualitätssicherung
§ 6 Kompetenzerhaltung und Qualitätssicherung(1) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, eigenverantwortlich Maßnahmen zur beruflichen Kompetenzerhaltung zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen sind neben dem Studium der Fachliteratur insbesondere pflegefachliche Fortbildungen, die dem Erhalt der fachlichen Kompetenz durch kontinuierliche Aktualisierung des Wissensstandes und der pflegerischen Technologie unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Verfahren dienen. Die Fortbildungen sollen sich auf alle pflegerischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken; sie umfassen auch den Erwerb notwendiger pflegerechtlicher und gesundheitsökonomischer Kenntnisse sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen und schließen Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Pflege wie die konsentuierten nationalen Expertenstandards ein. (2) Pflegefachkräfte haben in dem Umfang von kompetenzerhaltenden Maßnahmen Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist. Der Umfang von mindestens zwanzig Fortbildungspunkten aus kompetenzerhaltenden Maßnahmen entsprechend der Anlage ist jährlich von jeder Pflegefachkraft verbindlich zu erbringen. Gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde oder einer von dieser ermächtigten Stelle müssen auf Anforderung in geeigneter Form entsprechende kompetenzerhaltende Maßnahmen nachgewiesen werden können. (3) Pflegefachkräfte übernehmen im Team und in der Institution Verantwortung, indem sie sich an der Qualitätsentwicklung und -sicherung beteiligen.
Annahme geldwerter Leistungen
§ 7 Annahme geldwerter LeistungenDie Annahme geldwerter Leistungen von Pflegebedürftigen oder Angehörigen, wie Geschenke, Geld, Sachmittel, Darlehen oder die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sind untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen, wenn deren Wert geringfügig ist.
Gutachterliche Tätigkeit
§ 8 Gutachterliche TätigkeitDas Ausstellen von Gutachten durch Pflegefachkräfte hat nach bestem Wissen und objektiven Beurteilungskriterien zu erfolgen. Gutachten, zu deren Ausstellung Pflegefachkräfte verpflichtet sind oder deren Ausstellung sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Den Pflegebedürftigen sind Gutachten grundsätzlich zur Kenntnis zu geben.
Selbstständige Tätigkeiten
§ 9 Selbstständige TätigkeitenSelbstständig tätige Pflegefachkräfte treffen folgende zusätzliche Pflichten: 1. Selbstständig tätige Pflegefachkräfte sind verpflichtet, im Rahmen der Aufsicht und Überwachung dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 19 Absatz 2 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes in der jeweils geltenden Fassung die notwendigen Auskünfte zu erteilen,2. jede berufswidrige Werbung ist selbstständig tätigen Pflegefachkräften untersagt, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung,3. selbstständig tätige Pflegefachkräfte sind verpflichtet, sich und ihre Beschäftigten ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.