PflKAusglzustStG HA · Hamburg

Hamburgisches Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz Vom 19. Februar 2013

Ausfertigungsdatum:
19.02.2013
Fundstelle:
HmbGVBl. 2013, 44
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage

§ 3 Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und KlageWiderspruch und Klage gegen die Bescheide der für die Durchführung des Kostenausgleichs zuständigen Stelle, die die Festsetzung und Zahlung von Ausgleichsbeträgen und Erstattungsbeträgen sowie die Festsetzung einer Verwaltungskostenpauschale vorsehen, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer auf Grund von § 25 Absatz 1 AltPflG und einer auf Grund von § 9b Absatz 1 HmbGPAG erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Februar 2013. Der Senat

§ 1

Verordnungsermächtigung

§ 1 Verordnungsermächtigung(1) Zur Ausführung von § 25 Absatz 2 Satz 3 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung und § 9b Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 262), in der jeweils geltenden Fassung wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle zu bestimmen. Der Senat kann eine juristische Person des Privatrechts mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts beleihen. (2) Voraussetzung für die Beleihung nach Absatz 1 ist, dass die zu beleihende juristische Person des Privatrechts der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Verarbeiten personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle zum Zweck der Erfüllung der Durchführung und Berechnung des Kostenausgleichs, insbesondere für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge und Ausgleichsmasse, soweit dieses erforderlich ist.

Eingangsformel PflKAusglzustStG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 2

Inhalt der Rechtsverordnung

§ 2 Inhalt der RechtsverordnungIn der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 sind insbesondere festzulegen: 1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts,2. die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse,3. die Verpflichtungen des Beliehenen gegenüber der Aufsichtsbehörde,4. der Beginn und eine mögliche Befristung oder Beendigung der Beleihung und5. Bestimmungen über den Umfang der Haftung der oder des Beliehenen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bei einer Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.