Gesetz über Volkspetitionen Vom 23. Dezember 19961)
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.1996
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1996, 357
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Behandlung von Bitten und Beschwerden, die gemäß Artikel 29 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg von mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt werden.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 23. Dezember 1996. Der Senat
Unterstützungsberechtigte
§ 2 UnterstützungsberechtigteBerechtigt zur Unterstützung sind die Einwohnerinnen und Einwohner, die im Zeitpunkt der Unterstützung ihre Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg begründet haben.
Zustandekommen
§ 3 ZustandekommenEine Volkspetition ist zustandegekommen, wenn mindestens 10 000 Unterstützungsberechtigte eine Bitte oder Beschwerde durch schriftliche Eintragung in Listen unterstützen.
Form
§ 4 Form(1) 1Die zu unterstützende Bitte oder Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein. 2Ihr Inhalt muss für die Unterstützenden (Petentinnen und Petenten) hinreichend klar bestimmt sein.(2) 1Für die Unterstützung sind besondere Unterschriftslisten zu verwenden. 2Sie müssen einen zweifelsfreien Bezug zur unterstützten Bitte oder Beschwerde aufweisen.(3) Die Unterschriftslisten müssen jeweils eine fortlaufende Nummerierung enthalten, aus der sich die Zahl der Petentinnen und Petenten ermitteln lässt.(4) 1In die Listen sind der Name, der Vorname, der Geburtstag und der Hauptwohnsitz der Petentinnen und Petenten lesbar einzutragen. 2Die Eintragung ist unter Hinzufügung des Datums eigenhändig zu unterschreiben. (5) 1Die Petentinnen und Petenten benennen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, die bzw. der gemäß Artikel 29 Satz 2 der Verfassung Gelegenheit erhält, das Anliegen in einem bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern. 2Die sie bzw. ihn betreffenden in Absatz 4 genannten Angaben sind beizufügen.
Empfänger
§ 5 Empfänger1Die Unterstützungslisten werden zusammen mit der Bitte oder Beschwerde der Bürgerschaft vorgelegt. 2Namen und Angaben der Vertreterinnen bzw. Vertreter werden gleichzeitig mitgeteilt.
Prüfung der Zulässigkeit
§ 6 Prüfung der Zulässigkeit(1) 1Die Bürgerschaftskanzlei prüft, ob eine Bitte oder Beschwerde im Sinne des Artikels 28 der Verfassung vorliegt. 2Sie teilt das Ergebnis, im Falle der Ablehnung mit einer Begründung, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten mit.(2) Liegt eine Bitte oder Beschwerde vor, veranlasst die Bürgerschaftskanzlei unverzüglich im Wege der Amtshilfe die Überprüfung der Unterschriftslisten durch die zuständige Behörde.(3) 1Die zuständige Behörde ermittelt die Zahl der gültigen Eintragungen. 2Ungültig sind Eintragungen von Personen, die nicht gemäß § 2 unterstützungsberechtigt sind. 3Ungültig sind weiter Eintragungen, bei denen eine der in § 4 Absatz 4 genannten Angaben fehlt, die unleserlich sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. (4) 1Die Bürgerschaft entscheidet über das Zustandekommen der Volkspetition. 2Sie teilt ihre Entscheidung einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten mit. 3Sie überweist die Volkspetition an einen Ausschuss. 4Für die Behandlung der unterstützten Bitte oder Beschwerde ist allein dieser Ausschuss Eingabenausschuss gemäß Artikel 28 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Gesetz über den Eingabenausschuss vom 18. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91) in der jeweiligen Fassung.
Behandlung in der Bürgerschaft
§ 7 Behandlung in der Bürgerschaft(1) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Petentinnen und Petenten hat das Recht, das Anliegen in dem bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern, an den die Bürgerschaft die Volkspetition überwiesen hat. (2) Volkspetitionen, die beim Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft noch nicht abschließend behandelt worden sind, werden von dem zuständigen Ausschuss weiterbehandelt.(3) 1Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen der Petentinnen und Petenten. 2Sie teilt einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten das Ergebnis der Behandlung mit.(4) Die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft regelt das Nähere.
Datenschutz
§ 8 Datenschutz1Die Unterschriftslisten dürfen nur zur Durchführung des Petitionsverfahrens und zur Prüfung des Zustandekommens einer Volkspetition verwendet werden. 2Sie sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern und nach Abschluss des Petitionsverfahrens zu vernichten.
Kosten
§ 9 KostenEine Erstattung von Kosten für die Durchführung der Volkspetition ist ausgeschlossen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.