PDKNordStVtrG HA · Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) Vom 21. April 2017

Ausfertigungsdatum:
21.04.2017
Fundstelle:
HmbGVBl. 2017, 121
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 10. Februar 2017 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben1).Ausgefertigt Hamburg, den 21. April 2017.Der Senat

Eingangsformel PDKNordStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.