PAuswG HA · Hamburg

Hamburgisches Personalauswahlgesetz Vom 19. November 2024

Ausfertigungsdatum:
19.11.2024
Fundstelle:
HmbGVBl. 2024, 594, 600
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594), für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Bewerberinnen und Bewerber um die Einstellung als Beamtin oder Beamter im Sinne des § 1 Absatz 1 HmbBG oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg.(2) Besondere rechtliche Vorschriften, insbesondere über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Widerruf, über das Findungsverfahren nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und über die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, bleiben unberührt. Dieses Gesetz gilt nicht für die Einstellung von Personen nach § 4 Absatz 4 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 599).(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Rechnungshof, sofern nicht das Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), anderes bestimmt oder sich aus der unabhängigen Stellung des Rechnungshofes anderes ergibt.(4) Die Präsidentin oder der Präsident der Hamburgischen Bürgerschaft sowie die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit können in ihrem jeweiligen Personalverantwortungsbereich von diesem Gesetz abweichende Regelungen treffen.

§ 2

Grundsatz der Bestenauslese

§ 2 Grundsatz der BestenausleseBei der Einstellung in ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis, bei der Ernennung in ein Beförderungsamt und bei der auf Dauer angelegten Übertragung höherwertiger Dienstposten oder Arbeitsplätze hat die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Beamtin oder der Beamte beziehungsweise die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die für den Dienstposten beziehungsweise Arbeitsplatz zwingend erforderlichen Anforderungen erfüllen. Es muss zu erwarten sein, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstpostens beziehungsweise Arbeitsplatzes gewachsen ist.

§ 3

Ausschreibungen

§ 3 AusschreibungenEiner Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung oder ein allgemein zugänglicher Hinweis auf diese im Internet vorausgehen. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Übertragung höherwertiger Dienstposten oder Arbeitsplätze sollen durch Ausschreibung ermittelt werden.

§ 4

Grundlagen für Auswahlentscheidungen

§ 4 Grundlagen für AuswahlentscheidungenAuswahlentscheidungen werden auf der Grundlage von Beurteilungen und anderer geeigneter eignungsdiagnostischer Instrumente wie Zeugnisse, wissenschaftlich fundierter Auswahlverfahren, insbesondere von Auswahlkommissionen durchgeführter systematischer Personalauswahlgespräche, strukturierter Interviews oder Assessment-Center getroffen. Insbesondere bei der Auswahl von Nachwuchskräften kommen auch Schul-, Berufs- oder Hochschulabschlüsse in Betracht. Werden für eine Auswahlentscheidung mehrere eignungsdiagnostische Instrumente herangezogen, so soll deren Gewichtung im Vorhinein festgelegt werden.

§ 5

Ausführungsvorschriften

§ 5 AusführungsvorschriftenDie oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Regelungen über1. die Ausschreibungspflicht, Bereiche und Fallgruppen, die von der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind, sowie Ausschreibungsverzichte im Einzelfall,2. Art, Inhalt und Verfahren der Ausschreibung sowie die zu beachtenden Fristen,3. zulässige eignungsdiagnostische Instrumente, hierbei zu erfüllende Anforderungen sowie die Gewichtungerlassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.