Gesetz über den Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 8. Oktober 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 08.10.2015
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2015, 277
Artikel 1Dem am 26. Januar 2015 erfolgten Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 1. Dezember und 31. Dezember 2012 wird zugestimmt.
Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Satz 3 des Staatsvertrags werden die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelungen des Staatsvertrags für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. 1)
Artikel 4Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für die Freie und Hansestadt Hamburg in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. 1Ausgefertigt Hamburg, den 8. Oktober 2015.Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.