PatAnwStVtrG HA · Hamburg

Gesetz über den Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 8. Oktober 2015

Ausfertigungsdatum:
08.10.2015
Fundstelle:
HmbGVBl. 2015, 277
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 26. Januar 2015 erfolgten Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 1. Dezember und 31. Dezember 2012 wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Satz 3 des Staatsvertrags werden die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelungen des Staatsvertrags für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. 1)

Artikel

Artikel 4Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für die Freie und Hansestadt Hamburg in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. 1Ausgefertigt Hamburg, den 8. Oktober 2015.Der Senat

Eingangsformel PatAnwStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.