ParkGebO HA · Hamburg

Parkgebührenordnung Vom 16. Februar 1993

Ausfertigungsdatum:
16.02.1993
Fundstelle:
HmbGVBl. 1993, 54
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 geändert und neue §§ 4 und 5 eingefügt (alter § 4 wird § 6) durch Verordnung vom 19. Mai 2026 (HmbGVBl. S. 151)
§ 1

§ 1(1) Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen in der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für eine Parkdauer von 60 Minuten beträgt:a) in der Gebührenzone I: 4 Eurob) in der Gebührenzone II: 3,50 Euroc) in der Gebührenzone III: 3 Eurod) in der Gebührenzone IV: 2 Euro.Die zulässige Parkzeit wird entsprechend des gezahlten Betrages an dem Parkscheinautomaten ausgewiesen. Die Parkgebühr beträgt an Parkscheinautomaten in Zone I mindestens 50 Cent und in den Zonen II, III und IV mindestens 20 Cent. Der gezahlte Betrag für die errechnete zulässige Parkdauer wird auf volle Minuten aufgerundet. An ausgewählten Parkscheinautomaten beträgt die Höchstparkgebühr bis zum Ende der täglichen Bewirtschaftungszeit 12 Euro in den Zonen II und III sowie 10 Euro in Zone IV (Tagesticket). Für das Parken an bis zu sieben aufeinander folgenden Tagen beträgt die Gebühr bis zum Ende der täglichen Bewirtschaftungszeit an ausgewählten Parkscheinautomaten einmalig 33 Euro in den Zonen II und III beziehungsweise einmalig 26 Euro in Zone IV (Wochenticket). Die Festsetzung der Gebührenzonen und der geeigneten Parkscheinautomaten im Sinne der Sätze 6 und 7 erfolgt durch die zuständige Behörde. Für das Parken bis zum Ende der täglichen Bewirtschaftungszeit in Bewohnerparkgebieten anlässlich des Besuchs von dort gemeldeten Personen werden auf deren Antrag durch die zuständige Behörde Tagesparkausweise erteilt. Die Gebühr beträgt 4 Euro pro Tag und Fahrzeug für das Parken in Bewohnerparkgebieten der Gebührenzonen I und II sowie 3 Euro pro Tag und Fahrzeug für das Parken in allen anderen Bewohnerparkgebieten.(2) Die Parkgebühr ist in den an den Parkscheinautomaten ausgewiesenen Münzeinheiten oder an entsprechend ausgestatteten Geräten bargeldlos zahlbar.(3) Die Zahlung kann auch durch elektronische Einrichtungen und Vorrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert am 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz und das parkende Fahrzeug zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist. Die Gebühr wird dabei anteilig je angefangene Minute berechnet und auf volle Cent-Beträge aufgerundet.(4) Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach § 11 Absätze 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199 S. 1, 2), zuletzt geändert am 5. März 2026 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 4), gekennzeichnet sind, wird bei Verwendung der Parkscheibe keine Gebühr erhoben. Auf Parkständen, deren Nutzung allein elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorbehalten ist, entfällt in gekennzeichneten Bereichen die Pflicht zur Verwendung der Parkscheibe. Das Kennzeichen ist entsprechend § 4 Absatz 1 an den dafür vorgesehenen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nach § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung einzugeben. Diese Gebührenbefreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.(5) Für das Parken von gekennzeichneten Carsharingfahrzeugen im Sinne der §§ 2 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert am 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091, 3103), kann die Zahlung der Parkgebühren in Form einer Jahrespauschale je Fahrzeug erfolgen. Die Pauschale beträgt:a) 215 Euro je Jahr für das Parken ohne Höchstparkdauer ausschließlich in einem bestimmten Bewohnerparkgebiet oder einem von der zuständigen Behörde definierten Gebiet,b) 1 200 Euro je Jahr für das Parken auf allen gebührenpflichtig bewirtschafteten Parkplätzen im öffentlichen Raum.Carsharingfahrzeuge, die zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen, sind beim Parken an Parkscheinautomaten von der Zahlung der Parkgebühren und der Verwendung der Parkscheibe befreit, wenn das Kennzeichen nach § 4 Absatz 3 angegeben wird. Diese Befreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Die Befreiung von der Verwendung der Parkscheibe gilt nicht auf Parkständen, deren Nutzung allein elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorbehalten ist. In gekennzeichneten Bereichen wird die Verwendung der Parkscheibe gemäß Satz 3 und Satz 5 durch die Angabe des Kennzeichens nach § 4 ersetzt.

§ 2

§ 2Für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt je Ausweis und Jahr 70 Euro, sofern der Antrag im Onlineverfahren gestellt wird, in sonstigen Fällen 90 Euro. Für Änderungen des Parkausweises wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.

§ 3

§ 3Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen betragen die Gebühren je Parkvorgang, jedoch längstens für einen Tag, füra) motorisierte Zweiräder = 3 Euro,b) Kraftomnibusse = 7 Euro,c) andere Kraftfahrzeuge = 7 Euro,wenn solche Parkplätze anlässlich von Großveranstaltungen auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde durch Verkehrszeichen als gebührenpflichtiger Parkplatz gekennzeichnet sind.

§ 6

§ 6Die Parkgebührenordnung vom 10. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 152) wird aufgehoben.

§ 4

§ 4(1) Beim Parken im bewirtschafteten Parkraum im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum digitalen Parkraummanagement vom 4. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 68) ist in gekennzeichneten Bereichen das Kennzeichen an den dafür vorgesehenen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nach § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung anzugeben, sofern diese dafür ausgestattet sind.(2) Wenn in einer Berechtigung oder Genehmigung zum Parken mehrere Kennzeichen eingetragen sind oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ vorgenommen wurde oder ein amtlicher Schwerbehindertenparkausweis verwendet wird, sind diese am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar anzubringen. In den Fällen des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Angabe des Kennzeichens nach Absatz 1. § 46 Absatz 3 Satz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.(3) In den Fällen des § 1 Absatz 5 erfolgt die Angabe der Kennzeichen der in Hamburg eingesetzten Fahrzeuge durch die Carsharing-Anbieter in einem Online-Kundenkonto der zuständigen Behörde, das zur Meldung von begünstigten Fahrzeugen bereitgestellt wird.

§ 5

§ 5Das nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum digitalen Parkraummanagement an den dafür vorgesehenen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nach § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angegebene Kennzeichen darf nur so verarbeitet werden, dass ein unbefugter Zugriff auf die erhobenen Klardaten und eine Profilbildung ausgeschlossen wird.

Eingangsformel ParkGebO

Auf Grund von § 6 a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzblatt III 9231 - 1), zuletzt geändert am 15. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2804, 2805), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.