Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen
- Ausfertigungsdatum:
- 16.02.2012
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2012, 196
Artikel 1Die in § 120 Absätze 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800), bezeichneten Aufgaben werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein übertragen. Dies gilt auch für Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs durch künftiges Bundesrecht.
Artikel 2Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf Grund von Artikel 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von dem Land Schleswig-Holstein Erstattung verlangen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.
Artikel 3Ist beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die öffentliche Klage beim Oberlandesgericht Schleswig erhoben, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 4Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft*).
Artikel 5Der Staatsvertrag kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration unddie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz und Gleichstellung, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.