Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen*
- Ausfertigungsdatum:
- 28.05.1970
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1970, 271
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senatschließen nachstehendes Abkommen.
§ 11Die in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen übertragen. 2Dies gilt auch für Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs durch künftiges Bundesrecht.
§ 2Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf Grund von § 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von der Freien Hansestadt Bremen Erstattung verlangen.
§ 31Ist beim Inkrafttreten dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen erhoben, geht die Sache auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg über. 2Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 41Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
§ 5Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.Hamburg, den 28. Mai 1970 Für den Senat der Freien Hansestadt Bremengez. Dr. GrafFür den Senat der Freien und Hansestadt Hamburggez. Dr. Heinsen(Siegel)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.