ÖbVI-VO · Hamburg

Verordnung über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-VO) Vom 11. Oktober 1995

Ausfertigungsdatum:
11.10.1995
Fundstelle:
HmbGVBl. 1995, 277
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Amtspflichten

§ 12 Amtspflichten(1) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen ihr Amt eigenverantwortlich ausüben. 2Sie haben sich so zu verhalten, wie es die Rücksichtnahme auf die Pflichten ihres öffentlichen Amtes erfordert. 3In Ausübung ihres Amtes muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Amt entgegengebracht werden. (2) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind zur sachgemäßen Beratung verpflichtet und müssen alle Aufträge für Arbeiten nach § 2 Absatz 1 ausführen, soweit diese nicht auf Grund von Rechtsvorschriften kostenfrei sind. 2Für den Ausschluss von Personen und die Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren. 2Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte gilt § 14 HmbVermG.(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Amtsausübung ergeben, angemessen zu versichern. (5) Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist Werbung erlaubt, soweit sie über ihre berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen unterrichtet und nicht auf eine Antragstellung im Einzelfall gerichtet ist.

§ 14

Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte

§ 14 Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 in dem Umfang persönlich wahrzunehmen, wie es für die Abgabe der Bescheinigung nach § 15 Absatz 3 erforderlich ist. (2) An der Amtstätigkeit von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren können geeignete Fachkräfte mitwirken. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben sich von der Zuverlässigkeit und Sorgfalt der Fachkräfte zu überzeugen und ihre Mitwirkung in geeigneter Weise zu überwachen. (3) Fachkräfte, die im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 2 selbstständig Vermessungsarbeiten durchführen sollen, müssen 1. einen akademischen Grad Bachelor oder einen gleichwertigen oder höheren akademischen Studienabschluss in der Fachrichtung Vermessungs- oder Geoinformationswesen vorweisen können,2. mindestens ein Jahr hauptberuflich erfolgreich bei Vermessungsstellen tätig gewesen sein und3. einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geschlossen haben. Die Prüfung der Voraussetzungen ist durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. (4) In begründeten Ausnahmefällen können besonders befähigte Vermessungstechnikerinnen und -techniker im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 2 selbstständig Vermessungsarbeiten durchführen. Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sie nach der bestandenen Vermessungstechniker-Prüfung mindestens sechs Jahre hauptberuflich bei Vermessungsstellen tätig waren. (5) Die Aufsicht über die zur Mitwirkung herangezogenen Fachkräfte obliegt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren.

§ 15

Pflichten gegenüber den zuständigen Behörden

§ 15 Pflichten gegenüber den zuständigen Behörden(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihre Arbeiten so auszuführen, dass die Ergebnisse dazu geeignet sind, die Geobasisdaten nach § 10 Absatz 1 HmbVermG zu aktualisieren und weiterzuentwickeln. Der jeweilige aktuelle Stand der Technik in der Liegenschaftsvermessung und in der Fortführung des Liegenschaftskatasters ist einzuhalten. (2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben den zuständigen Behörden alle Vermessungsschriften und erhobene Daten, die diese Behörden für die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Geobasisdaten als geeignet befinden können, zur Auswertung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (3) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben die Richtigkeit aller in Erfüllung eines Auftrages angefertigten Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne und sonstigen Unterlagen mit ihren Namen unter Angabe von Ort und Zeit zu bescheinigen. 2Sie sind für die Richtigkeit aller von ihnen bescheinigten Arbeiten verantwortlich. (4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben alle von ihnen angefertigten Messungsschriften und erhobenen Daten der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle unverzüglich einzureichen. (5) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben Mängel in den von ihnen durchgeführten Vermessungen und in den von ihnen angefertigten Vermessungsschriften und erhobenen Daten unverzüglich auf ihre Kosten zu beheben. 2Dies gilt auch dann, wenn die Vermessungsergebnisse schon als Geobasisdaten übernommen worden sind. 3Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 19

Widerruf der Bestellung

§ 19 Widerruf der Bestellung(1) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn 1. mit Bestands- oder Rechtskraft feststeht, dass sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist;2. einer der in § 5 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Versagungsgründe der zuständigen Behörde nachträglich bekannt werden oder Versagungsgründe nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 nach der Bestellung eintreten. (2) Die Bestellung kann auch widerrufen werden, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt worden ist. (3) Der Widerruf ergeht durch schriftlich begründeten Bescheid, der zuzustellen ist.

§ 21

Überleitungsvorschrift

§ 21 ÜberleitungsvorschriftDie nach bisherigem Recht bestellten und bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten als nach Teil II bestellt.

§ 3

Antrag

§ 3 Antrag1Zur öffentlichen Bestellung bedarf es eines Antrags bei der zuständigen Behörde. 2Dem Antrag sind beizufügen 1. ein selbstverfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,2. Zeugnisse oder sonstige geeignete Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2 HmbVermG im Original oder in beglaubigter Abschrift,3. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung),4. Zeugnisse oder Bescheinigungen über bereits ausgeübte berufliche Tätigkeiten,5. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,6. von Antragstellenden, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst nicht erlangt haben, schriftliche Ergebnisse der während einer hauptberuflichen Tätigkeit bei Vermessungsstellen ausgeführten Arbeiten in einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Umfang,7. eine Erklärung der oder des Antragstellenden darüber, dass sie oder er in der Lage ist, das Amt auszuüben, und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 4

Prüfung

§ 4 Prüfung(1) 1Der nach § 16 Absatz 3 Satz 3 HmbVermG bei der zuständigen Behörde zu bildende Prüfungsausschuss setzt sich aus zwei beamteten Bediensteten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg und einer freiberuflichen Vermessungsingenieurin oder einem freiberuflichen Vermessungsingenieur auf Vorschlag des Bundes der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. zusammen. 2Eines der beamteten Ausschussmitglieder führt den Vorsitz und leitet die mündliche Prüfung. (2) 1Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Staatsrätin oder dem Staatsrat der zuständigen Behörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Bei Ablauf der Frist verlängert sich das Amt der Prüferin oder des Prüfers bis zu einer Neuberufung. (3) 1Der Ausschuss soll binnen eines Monats nach Antragstellung und Einreichung der vollständigen Unterlagen nach § 3 zusammentreten. 2Vor der mündlichen Prüfung sind die von den Antragstellenden vorgelegten schriftlichen Arbeitsergebnisse den Ausschussmitgliedern zur Begutachtung vorzulegen. (4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind alle Arbeitsbereiche der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, insbesondere vermessungstechnische Fragen der Liegenschaftsvermessung, Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts und des Gebührenrechts. (5) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Unterlagen nach § 3 und der Leistungen in der mündlichen Prüfung an Weisungen nicht gebunden. 2Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (6) 1Das Gesamtergebnis der Prüfung ist mit “geeignet” oder “nicht geeignet” festzustellen. 2Das Gutachten ist von allen Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 5

Entscheidung

§ 5 Entscheidung(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist zu bestellen, wer die Zulassungsvoraussetzungen (§ 16 Absätze 2 und 3 HmbVermG) erfüllt und bei der oder bei dem Versagungsgründe (Absatz 2) nicht vorliegen. (2) Die Bestellung ist zu versagen, 1. wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, dass die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist;2. wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass die Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche Verfehlungen vorliegen;3. wenn die Bestellung bereits einmal widerrufen worden ist;4. wenn infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Ausübung des Amtes erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt;5. wenn bereits eine Zulassung in einem anderen Bundesland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorliegt;6. wenn der oder die Antragstellende nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 HmbVermG die Prüfung gemäß § 4 Absatz 6 mit dem Gesamtergebnis “nicht geeignet” abgelegt hat. (3) 1Über die Bestellung entscheidet die zuständige Behörde. 2Die Versagung der Bestellung ist zu begründen und den Antragstellenden schriftlich bekannt zu geben. (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die für die Entscheidung über die Bestellung von Bedeutung sein können, gilt § 20 entsprechend.

§ 7

Niederlassung und Arbeitsgemeinschaft

§ 7 Niederlassung und Arbeitsgemeinschaft(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen im Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ihre Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist. (2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das sämtliche Aufträge ihrer Amtstätigkeit nachweist; es hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Wohnort der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;2. Kostenschuldnerinnen oder -schuldner (Zahlungspflichtige);3. Art des Auftrags;4. Bezeichnung des betroffenen Flurstücks nach dem Liegenschaftskataster;5. Tag der Annahme des Auftrags;6. Abschluss der Bearbeitung;7. Name der oder des Verantwortlichen (bei Arbeitsgemeinschaften). (3) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn rechtlich und wirtschaftlich die eigenverantwortliche Amtsausübung der oder des einzelnen gewahrt bleibt. 2Sie dürfen sich nicht in ihrer Eigenschaft als öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure mit Personen, die dieser Verordnung nicht unterliegen, zu einer Gesellschaft zusammenschließen, die Vermessungen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken ausführt. (4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, die Anschrift und jede Verlegung ihrer Geschäftsstelle sowie den Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft oder deren Auflösung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 8

Vertretung

§ 8 Vertretung(1) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen selbst ihre Vertretung durch andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure gewährleisten, 1. wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, das Amt auszuüben,2. wenn sie sich länger als einen Monat vom Niederlassungsort entfernen wollen. 2Die Vertretung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Überschreitet die Vertretungszeit die Dauer von drei Monaten, ist die Bestellung einer Vertretung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. (3) Wird keine Vertretung nach Absatz 1 benannt oder die Antragstellung nach Absatz 2 unterlassen, kann die zuständige Behörde eine Vertretung von Amts wegen bestellen. (4) 1Die zuständige Behörde soll die Vertretung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen. 2Sie kann sie auch auf eine andere Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 HmbVermG erfüllt, übertragen. 3Die Übertragung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Vertretung nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder wenn die Vertretung ihren Pflichten entsprechend den Regelungen dieser Verordnung nicht nachkommt. (5) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen die Übertragung der Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. 2Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Behörde. (6) Für die vertretende Person gilt während der Dauer der Vertretung diese Verordnung entsprechend. (7) Für Arbeitsgemeinschaften kann die zuständige Behörde eine gegenseitige Vertretung als ständige Vertretung widerruflich zulassen.

§ 9

Abwicklung eines Amtes

§ 9 Abwicklung eines Amtes(1) 1Ist eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gestorben oder aus anderen Gründen aus dem Amt ausgeschieden, bestellt die zuständige Behörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Abwicklung des Amtes. 2Die oder der Beauftragte soll Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein. 3Soll eine andere Person mit der Abwicklung beauftragt werden, so muss sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 HmbVermG besitzen. 4Die oder der Beauftragte bedient sich der Geschäftsstelle der ausgeschiedenen Person. (2) 1Die Beauftragung mit der Abwicklung ist auf ein Jahr zu befristen. 2Die Frist kann verlängert werden, soweit dies zur sachgerechten Abwicklung erforderlich ist. 3Die Beauftragung kann widerrufen werden. (3) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen die Beauftragung mit der Abwicklung nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. 2Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Behörde. (4) 1Die oder der mit der Abwicklung Beauftragte hat die der ausgeschiedenen Person erteilten Aufträge abschließend zu bearbeiten. 2Innerhalb der ersten drei Monate dürfen neue Aufträge angenommen werden, wenn diese während der Abwicklungsfrist abschließend bearbeitet werden können. (5) 1Beauftragte sind auf eigene Rechnung tätig. 2Ihnen steht die Vergütung zu, soweit sie aus ihrer Tätigkeit nach der Beauftragung mit der Abwicklung entstanden ist. 3Sie müssen sich jedoch im Verhältnis zu Auftraggeberinnen und -gebern die vor ihrer Beauftragung mit der Abwicklung an die ausgeschiedene Person gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. 4Sie sind berechtigt, ausstehende Kostenforderungen im eigenen Namen für die ausgeschiedene Person oder deren Erben geltend zu machen. (6) Für die Beauftragten gilt diese Verordnung für die Dauer der Abwicklung entsprechend.

Eingangsformel ÖbVI-VO

Auf Grund von § 18 Absatz 6 Nummern 1 bis 4 des Hamburgischen Gesetzes über das Vermessungswesen (HmbVermG) vom 30. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 135)1) wird verordnet:

§ 1

Rechtsstellung

§ 1 Rechtsstellung(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer von der zuständigen Behörde zur Ausübung dieses Amtes zugelassen ist. (2) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure tragen ein öffentliches Amt. 2Sie üben einen freien Beruf aus. 3Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 10

Liste

§ 10 Liste1Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind in eine Liste einzutragen, die die zuständige Behörde führt; sie enthält Namen, Vornamen, Anschrift der Geschäftsstelle, Zulassungsdatum und Angaben zu Arbeitsgemeinschaften. 2Die Liste ist laufend zu aktualisieren; bei Ausscheiden aus dem Amt oder Widerruf der Bestellung ist die Eintragung zu löschen. 3Die Liste ist jährlich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

§ 11

Amtssiegel

§ 11 Amtssiegel1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führen ein von der zuständigen Behörde verliehenes Amtssiegel. 2Die im Rahmen der Amtsführung erstellten, unterzeichneten und mit dem Amtssiegel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

§ 13

Beachtung von Rechtsvorschriften

§ 13 Beachtung von Rechtsvorschriften(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, alle Arbeiten unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der anerkannten technischen Regeln zu erledigen. (2) Für die Ausführung von Vermessungsarbeiten, die der Flurstücksvermessung oder der Abgrenzung von Rechten an Grundstücken dienen, dürfen nur die in einer Gebührenordnung bestimmten Vergütungen verlangt werden.

§ 16

Wahrnehmung der Aufsicht

§ 16 Wahrnehmung der Aufsicht(1) Die Amtsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde. (2) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, der zuständigen Behörde sachgemäße Auskünfte über die Amtsausübung zu geben, ihren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und Einsicht in die Geschäftsbücher, Akten und Vermessungsschriften zu gewähren. 2Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft eingehen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen den zugrunde liegenden Vertrag vorzulegen. (3) 1Die zuständige Behörde kann Prüfungsvermessungen durchführen, über die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten ist. 2Sie oder er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde an diesen Vermessungen teilzunehmen.

§ 17

Pflichtverletzungen

§ 17 Pflichtverletzungen(1) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, die ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, durch schriftlich begründeten Bescheid eine Ermahnung, einen Verweis oder den Widerruf der Bestellung aussprechen. 2Der Bescheid muss zugestellt werden. (2) 1Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen durch Ermahnung oder Verweis nicht mehr geahndet werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtverletzung begangen ist.

§ 18

Vorläufige Untersagung der Amtsausübung

§ 18 Vorläufige Untersagung der AmtsausübungIst eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einer Verfehlung gegen ihre oder seine Amtspflichten dringend verdächtig, die den Widerruf der Bestellung zur Folge haben kann, kann die zuständige Behörde bis zur endgültigen Entscheidung die Amtsausübung durch schriftlich begründeten Bescheid, der zuzustellen ist, vorläufig untersagen.

§ 2

Aufgaben und Tätigkeiten

§ 2 Aufgaben und Tätigkeiten(1) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind Vermessungsstellen im Sinne des Hamburgischen Gesetzes über das Vermessungswesen. 2Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 HmbVermG mit. 3Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden die §§ 11 bis 15 HmbVermG Anwendung.(2) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können neben ihrem Amt andere Aufgaben wahrnehmen, soweit ihre amtliche Tätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. 2Insoweit unterliegen sie nicht dieser Verordnung.

§ 20

Übermittlung personenbezogener Daten durch Dritte

§ 20 Übermittlung personenbezogener Daten durch Dritte(1) 1Gerichte und Behörden dürfen auf Anordnung ihrer Leitung personenbezogene Daten, die für Aufsichtsmaßnahmen (§ 16) einschließlich der Ahndung von Pflichtverletzungen (§ 17) und der vorläufigen Untersagung der Amtsausübung (§ 18) sowie den Widerruf der Bestellung (§ 19) von Bedeutung sein können, der zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden oder öffentliches Interesse das Geheimhaltungsinteresse Betroffener überwiegt. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (2) 1Die zuständige Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die übermittelten Daten für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erforderlich sind. 2Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten oder der übermittelnden Stelle zurückzugeben. 3Die Prüfung der Erforderlichkeit sowie die Vernichtung oder Rückgabe sind zu dokumentieren.

§ 22

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 236-b-1) in der geltenden Fassung außer Kraft.

§ 6

Vereidigung, Wirksamkeit der Bestellung

§ 6 Vereidigung, Wirksamkeit der Bestellung(1) 1Wer nach § 5 bestellt werden soll, ist von der zuständigen Behörde auf die gewissenhafte Pflichterfüllung zu vereidigen. 2Die Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung über den Diensteid gelten entsprechend. (2) Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde an die Antragstellerin oder den Antragsteller wirksam.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.