Verordnung über die Befragung obdachloser, auf der Straße lebender Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 12. März 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2002
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2002, 21
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 29. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:
Anordnung als Landesstatistik
§ 1 Anordnung als LandesstatistikZur Verbesserung der Hilfe- und Versorgungsangebote für auf der Straße lebende Menschen wird in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Befragung dieser Personengruppe als Landesstatistik durchgeführt.
Kreis der zu Befragenden
§ 2 Kreis der zu BefragendenDie Erhebung erstreckt sich auf die Befragung von obdachlosen, auf der Straße lebenden Menschen in Hamburg, die sich im Erhebungszeitraum in den in § 4 genannten Einrichtungen aufhalten.
Erhebungs- und Berichtszeitraum
§ 3 Erhebungs- und BerichtszeitraumErhebungs- und Berichtszeitraum ist der März 2002.
Erhebungsmethode
§ 4 ErhebungsmethodeDie Erhebungsmethode besteht in einer direkten Befragung der obdachlosen, auf der Straße lebenden Menschen, die sich im Erhebungszeitraum in den folgenden Anlaufstellen im Bereich der Obdachlosenhilfe aufhalten: Tagesaufenthaltsstätten, »Suppenküchen«, Bahnhofsmission, Beratungsstellen, Krankenmobil und Krankenstube, Suchtberatungsstellen.
Erhebungsmerkmale
§ 5 ErhebungsmerkmaleErhebungsmerkmale sind: 1. Geschlecht,2. Alter,3. Staatsangehörigkeit,4. Ursachen und Dauer des Lebens auf der Straße,5. Gründe für die Nichtinanspruchnahme des Hilfesystems,6. Erwünschte Angebote,7. Einkommen,8. Einschätzung des eigenen Gesundheitszustandes,9. Einschätzung über Gewalt gegen obdachlose Menschen.
Hilfsmerkmale
§ 6 HilfsmerkmaleHilfsmerkmale sind jeweils der zweite und dritte Buchstabe des Vornamens und der letzte Buchstabe des Zunamens sowie Geburtstag und Geburtsjahr der zu Befragenden zur Vermeidung von Mehrfachzählungen.
Auskunftspflicht
§ 7 AuskunftspflichtBei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
Durchführung
§ 8 Durchführung(1) Die Statistik wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung und Aufbereitung des Zahlenmaterials durch Dritte durchführen zu lassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.