NotSchutzV HA · Hamburg

Verordnung über die Gewährung von Notenschutz in allgemeinbildenden Schulen Vom 19. August 2024

Ausfertigungsdatum:
19.08.2024
Fundstelle:
HmbGVBl. 2024, 193
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Vermerk im Zeugnis

§ 11 Vermerk im Zeugnis(1) Bei einem im Beurteilungszeitraum gewährten Notenschutz ist im Zeugnis ein Hinweis hierauf in die Angaben zur individuellen Lernentwicklung, ab Jahrgang 9 in die Bemerkungen aufzunehmen, der die nicht erbrachte oder nicht oder abweichend bewertete Leistung ausdrücklich benennt. Beginnt oder entfällt der Notenschutz innerhalb eines Beurteilungszeitraums gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2, ist der Zeitraum, in dem der Notenschutz gewährt worden ist, zu benennen und darauf hinzuweisen.(2) In den Vermerk ist kein Hinweis auf die vorliegenden besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben, oder auf medizinische Diagnosen aufzunehmen.

§ 12

Übergangsbestimmung

§ 12 ÜbergangsbestimmungAbweichend von § 10 Absätze 1 und 2 können Sorgeberechtigte von Schülerinnen und Schülern, die mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 in das erste Halbjahr der Studienstufe eintreten, die Gewährung von Notenschutz bis zum 15. September 2024 beantragen beziehungsweise den Antrag zurücknehmen. Über die Gewährung von Notenschutz wird in diesem Fall bis zum 30. September 2024 für die gesamte Studienstufe entschieden.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2024 in Kraft.

§ 2

Anwendungsbereich

§ 2 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler mit besonderen und lang anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben an allgemeinbildenden Schulen, die gemäß den Anforderungen der Bildungspläne der von ihnen besuchten Schulform und Klassenstufe unterrichtet werden. Regelungen in Bezug auf Sorgeberechtigte gelten entsprechend für volljährige Schülerinnen und Schüler.

§ 3

Nachweis besonderer Schwierigkeiten

§ 3 Nachweis besonderer Schwierigkeiten(1) Besondere Schwierigkeiten im Lesen liegen vor, wenn die Testergebnisse der Schülerin oder des Schülers in einem von der Behörde für die jeweilige Jahrgangsstufe festgelegten standardisierten Testverfahren unterhalb des Prozentrangwertes 5 liegen. Bei der Festlegung eines Testverfahrens durch die Behörde sollen die Eignung und der wissenschaftlich anerkannte Standard des Testverfahrens beachtet und die Testzeiträume benannt werden.(2) Besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben liegen vor, wenn die Testergebnisse der Schülerin oder des Schülers in einem von der Behörde für die jeweilige Jahrgangsstufe festgelegten standardisierten Testverfahren unterhalb des Prozentrangwertes 10 liegen. Bei der Festlegung eines Testverfahrens durch die Behörde sollen die Eignung und der wissenschaftlich anerkannte Standard des Testverfahrens beachtet und die Testzeiträume benannt werden.(3) Besondere Schwierigkeiten im Lesen und im Rechtschreiben liegen vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2 erfüllt.(4) Für die Entscheidung, ob besondere Schwierigkeiten im Sinne dieser Verordnung vorliegen, ist jeweils auf die Ergebnisse des beziehungsweise der zuletzt von der Schülerin bzw. dem Schüler abgelegten Tests im Sinne der Absätze 1 bis 3 abzustellen.(5) Zum Nachweis der mindestens zwölfmonatigen Förderung gemäß § 44 Absatz 1a Satz 3 HmbSG ist eine Unterbrechung der Förderung während der Schulferien unschädlich.(6) Besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben erschweren den Nachweis des Leistungsstandes wesentlich im Sinne des § 44 Absatz 1a Satz 1 , wenn die Leistungen im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben deutlich von den Leistungen in allen anderen Kompetenzbereichen abweichen und die festgestellten besonderen Schwierigkeiten in diesen Bereichen ursächlich für den erschwerten Leistungsnachweis sind.(7) Die Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs ist zum Nachweis des jeweiligen Lernstands nicht erforderlich, wenn sich der nachzuweisende Lernstand zumindest in Teilen auch auf Inhalte und Kompetenzen außerhalb der Anforderungen im Lesen oder Rechtschreiben erstreckt.(8) Schülerinnen und Schüler, deren Testergebnisse bei einem Test nach Absatz 1 den Prozentrangwert 10 erreichen oder darunter liegen beziehungsweise bei einem Test nach Absatz 2 den Prozentrang 15 erreichen oder darunter liegen, haben Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben, wenn diese im Sinne des Absatzes 6 den Nachweis des Leistungsstandes wesentlich erschweren und die Schülerinnen und Schüler nicht im Sinne von § 44 Absatz 1b HmbSG zieldifferent zu beschulen sind.

§ 4

Voraussetzungen für die Durchführung der Test- und Diagnoseverfahren

§ 4 Voraussetzungen für die Durchführung der Test- und Diagnoseverfahren(1) Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 HmbSG sind Unterricht und Erziehung auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Daraus folgt für Schulen unter anderem die Aufgabe, Schwierigkeiten und besondere Schwierigkeiten von Schülerinnen und Schülern im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben frühzeitig festzustellen.(2) Ergeben sich bei der Lernbeobachtung Hinweise dafür, dass bei einer Schülerin und einem Schüler Schwierigkeiten oder besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben vorliegen könnten, informiert und berät die Schule die Sorgeberechtigten über die Lernbeobachtungen, die Testverfahren und möglichen Maßnahmen der Förderung.(3) Zur Feststellung der Schwierigkeiten beziehungsweise der besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben führen die Lehrkräfte, die die jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen Schüler im Fach Deutsch unterrichten, in Absprache mit der Klassenlehrkraft und der Sprachlernberatung den beziehungsweise die standardisierten Tests gemäß § 3 Absätze 1 und 2 durch.(4) Ergänzend werden die erforderlichen Test- und Diagnoseverfahren zur Feststellung eines möglichen sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Erfordernis einer zieldifferenten Beschulung durchgeführt, um die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1b HmbSG zu klären.

§ 5

Individuelle Förderung

§ 5 Individuelle Förderung(1) Schülerinnen und Schüler, mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben im Sinne von § 3 Absätze 1 bis 3 oder Absatz 8,erhalten gezielte Förderung, um Basiskompetenzen im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben zu erreichen und so erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können. Diese Förderung erfolgt durchgängig auch während der Gewährung von Nachteilsausgleich beziehungsweise Notenschutz.(2) Die Schule erstellt für diese Schülerinnen und Schüler anhand der in Lernbeobachtungen und Tests nach § 4 gewonnenen Erkenntnisse diagnosegestützte, individuelle pädagogische Förderpläne beziehungsweise integriert diese Inhalte in die sonderpädagogischen Förderpläne gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vom 31. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 467) in der jeweils geltenden Fassung. Diese werden laufend fortgeschrieben und mit den Sorgeberechtigten erörtert. Dabei sind die Sorgeberechtigten insbesondere darüber zu informieren, dass bei der Leistungserbringung die Gewährung von1. Nachteilsausgleich die mindestens sechsmonatige,2. Notenschutz die mindestens zwölfmonatigeTeilnahme an den im Förderplan festgeschriebenen Fördermaßnahmen voraussetzt.(3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten gestufte Förder- und Unterstützungsmaßnahmen. Die Förderung innerhalb des Unterrichts erfolgt im Rahmen eines individualisierten und lernförderlichen Unterrichts in jedem Fach. Die Förderung außerhalb des Unterrichts erfolgt in Form von zusätzlicher Lernzeit, Sprachförderung nach § 28a Absatz 1 HmbSG sowie Lernförderung gemäß § 45 HmbSG in Verbindung mit der Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schüler gemäß § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 22. September 2011 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561, 576), in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die Schülerin oder der Schüler hat die jeweiligen Fördermaßnahme im Sinne des § 44 Absatz 1a HmbSG wahrgenommen, wenn sie oder er an mindestens der Hälfte der angebotenen Fördermaßnahmen teilgenommen hat und sie oder er Versäumnisse nicht zu vertreten hatte.

§ 6

Nachteilsausgleich

§ 6 Nachteilsausgleich(1) Lang anhaltende Schwierigkeiten, die gemäß § 44 Absatz 1a Satz 1 eine Voraussetzung für die Gewährung von Notenschutz sind, liegen nur vor, wenn die Schülerin bzw. der Schüler Nachteilsausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Absatz 1a Satz 3 HmbSG erhalten hat. Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 3 Absatz 8 Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben aufweisen und deren Schwierigkeiten den Nachweis des Leistungsstands wesentlich erschweren, erhalten für den Bereich der bewerteten Leistungserbringung Nachteilsausgleich gemäß § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 8. April 2024 (HmbGVBl. S. 92), beziehungsweise gemäß § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561, 575), in der jeweils geltenden Fassung, wenn ihre Schwierigkeiten trotz mindestens sechsmonatiger Förderung gemäß § 5 Absatz 3 anhalten.(2) Vor Gewährung von Nachteilsausgleich sind die Sorgeberechtigten zu beraten. Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet die Zeugniskonferenz und legt dabei Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs fest. Die Entscheidung wird den Sorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt.

§ 7

Antrag

§ 7 Antrag(1) Notenschutz wird nur auf Antrag der Sorgeberechtigten gewährt.(2) Vor der Antragstellung sind die Sorgeberechtigten zu beraten. Sie sind zu informieren,1. wenn die Bedingungen für einen Notenschutz erfüllt sind,2. dass der Notenschutz gemäß § 11 im Zeugnis vermerkt wird.(3) Der Antrag auf Gewährung von Notenschutz kann jederzeit gestellt oder zurückgenommen werden. § 10 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 8

Art und Umfang des Notenschutzes

§ 8 Art und Umfang des Notenschutzes(1) Notenschutz erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote.(2) Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 kann der Notenschutz in der Form gewährt werden, dass von den Anforderungen im Lesen, in der Rechtschreibung oder im Lesen und der Rechtschreibung abgewichen wird.(3) Notenschutz wird durch eine zurückhaltende Gewichtung der Anforderung im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gewährt, die bis zur Nichtbewertung gehen kann.

§ 9

Entscheidung über den Notenschutz

§ 9 Entscheidung über den Notenschutz(1) Über den Antrag auf Gewährung von Notenschutz entscheidet die Zeugniskonferenz; sie legt dabei Art und Umfang des zu gewährenden Notenschutzes fest. Insbesondere ist festzulegen, in welchem Maß die zurückhaltende Gewichtung der Anforderungen erfolgt. Nur im Ausnahmefall soll eine Nichtbewertung von Leistungen als Notenschutz gewährt werden.(2) Der Notenschutz wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an der Grundschule in allen Jahrgangsstufen, am Gymnasium bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 und an der Stadtteilschule bis zum Ende der Vorstufe stets für den Zeitraum vom Beginn des auf den Antrag folgenden Schulhalbjahres bis zum Ende des Schuljahres gewährt. Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung des Notenschutzes während des Gewährungszeitraums oder wird der Antrag auf Notenschutz in diesem Zeitraum zurückgenommen, so endet der Notenschutz jeweils zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Gewährungsvoraussetzungen entfielen oder der Antrag auf Notenschutz zurückgenommen wurde.(3) Die Entscheidung über den Notenschutz wird den Sorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt.

§ 10

Notenschutz in der Studienstufe

§ 10 Notenschutz in der Studienstufe(1) Ein Antrag auf Gewährung von Notenschutz in der Studienstufe kann nur vor Beginn des ersten Halbjahres der Studienstufe für die gesamte Studienstufe gestellt werden. Über die Gewährung von Notenschutz wird für die gesamte Studienstufe entschieden.(2) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 kann nur innerhalb der ersten Kalenderwoche nach Unterrichtsbeginn des ersten Halbjahres der Studienstufe zurückgenommen werden; hierüber sind die Sorgeberechtigten vor Antragstellung zu informieren.(3) Im Falle eines Rücktritts in das erste Halbjahr der Studienstufe beziehungsweise einer Wiederholung des ersten Halbjahrs der Studienstufe ist erneut über den Antrag auf Gewährung von Notenschutz zu entscheiden.(4) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 3 Absatz 2 APOAH unter Anrechnung der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Studienstufe ihrer Schule aufgerückt sind, haben dann lang anhaltende Schwierigkeiten im Sinne des § 44 Absatz 1a Satz 3 HmbSG, wenn sie die mindestens zwölfmonatige Förderung und den Nachteilsausgleich im Schuljahr vor dem Auslandsaufenthalt erhalten haben.

Eingangsformel NotSchutzV

Auf Grund von § 12 Absatz 4 Satz 7, § 44 Absatz 4 Sätze 1 und 3 sowie § 45 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Nummern 4, 14 und 15 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 13. August 2024 (HmbGVBl. S. 192), wird verordnet:

§ 1

Ziel

§ 1 ZielDer Notenschutz gemäß § 44 Absatz 1a HmbSG bietet Schülerinnen und Schülern mit besonderen und lang anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben die Möglichkeit, ihren Leistungsstand weniger beeinflusst von den genannten Schwierigkeiten nachzuweisen. Er wird im Zuge der bewerteten Leistungserbringung gemäß § 44 Absatz 1a Satz 4 HmbSG nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.