NOOTSStVtrG HA · Hamburg

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag Vom 23. Juli 2025

Ausfertigungsdatum:
23.07.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 489
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem in der Zeit vom 18. Dezember 2024 bis 24. März 2025 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Eingangsformel NOOTSStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.