Verordnung über die Einführung hamburgischen Landesrechts in Neuwerk Vom 26. September 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.1967
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1967, 288
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 5. Oktober 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 317) wird verordnet:
§ 1In dem Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai / 4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 318) - Neuwerk - tritt das hamburgische Landesrecht in Kraft, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 21)
§ 3Auf Rechtsverhältnisse, die vor der Gebietsänderung nach den bisherigen Rechtsvorschriften entstanden sind, finden diese Vorschriften weiterhin Anwendung.
§ 42)
§ 5Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Durchführungsabkommen vom 14. Juni / 7. August 1967 zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (»Cuxhaven-Vertrag«) in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.