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title: "NeuOCuxNDStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 3. Oktober 19611)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
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updated: "2026-05-13T12:37:32+00:00"
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# NeuOCuxNDStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 3. Oktober 19611)

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 03.10.1961
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1961, 317


### Anlage 1 — Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961

Anlage 1Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961Das im Artikel 2 des Vertragsentwurfs angesprochene Gebiet der Exklave soll das sogenannte Neuwerker Watt umfassen und wie folgt begrenzt werden: Vier Punkte A, B, C, D (vergleiche Plan II) sind nach geographischer Länge und Breite festgelegt. A) 8° 25,8 Min. östlicher Länge 53° 53,7 Min. nördlicher BreiteB) 8° 32,1 Min. östlicher Länge 53° 53,2 Min. nördlicher BreiteC) 8° 33,7 Min. östlicher Länge 53° 54,4 Min. nördlicher BreiteD) 8° 32,8 Min. östlicher Länge 53° 55,9 Min. nördlicher Breite Die Grenze der Exklave verläuft nunmehr vom Punkte B nach A und von dort seewärts über einen Punkt A 1 mit den Koordinaten 8° 20,4 Min. östlicher Länge53° 55,9 Min. nördlicher Breite; vom Punkt C verläuft die Grenze nach D und von dort seewärts über einen Punkt D 1 mit den Koordinaten 8° 28,0 Min. östlicher Länge53° 59,0 Min. nördlicher Breite. Zwischen den Punkten B und C setzt die Verbindung zum Land an; die Grenze verläuft von den beiden Punkten B und C auf einen Punkt X an der Küste, der z. Zt. noch nicht festgelegt werden kann. Er soll in einem Bereich liegen, der mit 2,5 km beiderseits der Nordheimstiftung begrenzt ist (Punkte X 1, X 2). Die Breite des Anschlusses beim Punkt X in Küstenlängsrichtung beträgt 200 m. Die Lage des Punktes X soll baldmöglichst landesplanerisch festgelegt werden.

### Anlage 2 — Planbeschreibung zu Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961

Anlage 2Planbeschreibung zu Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961Das hamburgische Grundeigentum, welches auf Niedersachsen übergehen soll, umfasst alle hamburgischen Grundstücke südlich und südöstlich der in der Planbeschreibung zu Artikel 1 dargestellten Grenze bis zur Baumrönne, ferner das im Bereich der Westerplatte und des Lentzkais außerhalb dieser Grenze belegene Grundeigentum Hamburgs sowie schließlich eine etwa 15 ha große Außendeichsfläche südöstlich des Altenbrucher Hafens. Aus der Grenzfestlegung zu Artikel 1 Absatz 2 ergibt sich, dass im Bereich der Westerplatte und der südwestlichen Grenze des Erbbaugeländes der Bundesmarine je ein kleines Flächenstück niedersächsischen Grundeigentums auf Hamburg übergeht.

### Artikel

Artikel 1Dem am 26. Mai/4. Juni 1961 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

### Artikel

Artikel 3Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das hamburgische Landesrecht in der Exklave insgesamt oder in Teilen einzuführen. Ausgefertigt Hamburg, den 3. Oktober 1961. Der Senat

### Eingangsformel NeuOCuxNDStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung für Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrags erfüllt sind:

### Artikel

Artikel 1Hamburg beansprucht aus der 4. DVO zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 in Niedersachsen keine Hoheitsrechte mehr.

### Artikel

Artikel 10 1Der Vertrag soll ratifiziert werden. 2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. 3Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Vertrag in Kraft. Hamburg, den 26. Mai 1961Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Blecke (Dr. Blecke) Senatssyndikusgez. Pfeiffer (Pfeiffer) SenatssyndikusMünchen, den 4. Juni 1961 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gez. Miehe (Dr. Miehe) Staatssekretär

### Artikel

Artikel 2Die Vertragspartner sind sich einig, dass das in dem beigefügten Plan II rot umrandete und in einer besonderen Planbeschreibung dargestellte Gebiet hamburgisches Staatsgebiet (Exklave) wird.Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Niedersächsische Landesregierung verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Gebietsänderung nach Bundes- oder Landesrecht ergeben.

### Artikel

Artikel 3Um eine wirtschaftlich zweckmäßige Regelung aller Seehafenfragen zu gewährleisten, werden sich die Vertragschließenden gegenseitig rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren, die gemeinsame Interessen berühren.Das gilt insbesondere für Planungen zum Ausbau eines Vorhafens im Elbmündungsgebiet. Hamburg und Niedersachsen werden Näheres zur Durchführung der Absätze 1 und 2 in dem nach Artikel 8 vorgesehenen Abkommen regeln.

### Artikel

Artikel 4 (aufgehoben)

### Artikel

Artikel 54)Hamburg verpflichtet sich, unverzüglich das Eigentum an der im Plan I schraffiert angelegten und in der Planbeschreibung dargestellten Fläche auf Niedersachsen zu übertragen.Niedersachsen verpflichtet sich, Hamburg unverzüglich das Eigentum an der Grundfläche in der Exklave zu verschaffen.Hinsichtlich der übereigneten Flächen findet zwischen den Vertragschließenden ein Wertausgleich statt.

### Artikel

Artikel 6 1Niedersachsen verpflichtet sich, alles zu tun und zu dulden, damit das an Hamburg fallende Gebiet (Artikel 2) zu einem von Hamburg zu bestimmenden Zeitpunkt an das öffentliche Wege- und Eisenbahnnetz angeschlossen wird. 2Insbesondere verpflichtet sich Niedersachsen, die für den verkehrsmäßigen Anschluss erforderlichen Einrichtungen und Bauten auf seinem Gebiet zu fördern oder zu dulden.Hamburg verpflichtet sich, das Land Niedersachsen und etwa betroffene Gebietskörperschaften von daraus entstehenden Kosten freizuhalten.

### Artikel

Artikel 7 1Hamburg verpflichtet sich, Niedersachsen die Folgelasten zu erstatten, die für das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften notwendig entstehen. 2Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Arbeitnehmer in den betroffenen benachbarten niedersächsischen Gemeinden ihren Wohnsitz, jedoch in der hamburgischen Exklave ihren Arbeitsplatz haben. 3Die hamburgische Exklave wird nach Maßgabe des jeweils geltenden Abkommens zwischen Hamburg und Niedersachsen über die Durchführung des Gewerbesteuerausgleichs auch in den Gewerbesteuerausgleich einbezogen.

### Artikel

Artikel 8Hamburg und Niedersachsen werden Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrags in einem besonderen Abkommen regeln.

### Artikel

Artikel 9Die beigefügten Pläne I, Ia und II nebst Planbeschreibungen sind Bestandteile dieses Vertrags.

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— Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 3. Oktober 19611)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NeuOCuxNDStVtrGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
